Kondome, die in Deutschland nur noch befeuchtet, versiegelt und verpackt werden, dürfen nicht als „made in Germany“ oder „deutsche Markenkondome“ beworben werden.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall einer Arnstädter Firma untersagt, für den Vertrieb ihrer Kondome diese mit irreführende Aussagen wie „made in Germany“, „deutsche Markenware“ oder „deutsche Markenkondome“ zu bewerben. Gleichzeitig hat das Oberlandesgericht damit seine Rechtsprechung in einer einstweiligen Verfügungssache am 20.11.2012 gesprochenen Urteils1 bestätigt. Der klagende Verein aus Rotenburg vertritt die Interessen von Unternehmen, die in Deutschland Kondome herstellen und vertreiben, und wacht über die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs auf dem deutschen Kondommarkt. Das in Bielefeld ansässige, beklagte Unternehmen betreibt einen Online-Shop für Erotikartikel und bietet hierin auch Kondome einer in Arnstadt ansässigen Firma an. Es bewirbt diese Kondome mit „made in Germany“, als „deutsche Markenware“ und als „deutsche Markenkondome“. Die Arnstädter Firma bezieht diese Kondome als Rohlinge aus dem Ausland, um sie in ihrem hiesigen Werk ggf. noch zu befeuchten, und im Anschluss daran zu verpacken und zu versiegeln. Zudem unterzieht sie die Kondome einer Qualitätskontrolle im Hinblick auf Dichtigkeit und Reißfestigkeit. In dem vorangegangenen Rechtsstreit (I-4 U 95/12) hatte das Oberlandesgericht der Arnstädter Firma bereits untersagt, ihre so hergestellten Kondome mit „KONDOME – made in Germany“ zu bewerben.
In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Hamm ausgeführt, dass der Eindruck erweckt werde, die Kondome seien in Deutschland hergestellt worden. Damit erwarte der Verbraucher, dass alle wesentlichen Fertigungsschritte, zumindest jedoch der maßgebliche Herstellungsvorgang, bei dem die Ware ihre bestimmenden Eigenschaften erhalte, in Deutschland stattgefunden habe. Diese Erwartung erweise sich bei den bereits im Ausland vorgefertigten Kondomen der Arnstädter Firma als falsch. Denn die in Deutschland vorgenommene Einsiegelung und Verpackung sowie die Qualitätskontrolle hätten mit dem eigentlichen Fertigungsprozess nichts mehr zu tun. Selbst mit der vorherigen Befeuchtung eines Teils der Kondome in Deutschland werde lediglich eine Alternative zum Endprodukt hergestellt. Dass der Produktionsprozess den Anforderungen des Gesetzes über Medizinprodukte genüge, beseitige den in Frage stehenden Wettbewerbsvorwurf nicht.
Daher hat das Oberlandesgericht nun die Beklagte verurteilt, die Werbung mit „made in Germany“ wie auch die Bezeichnung der Kondome als „deutsche Markenware“ bzw. „deutsche Markenkondome“ zu unterlassen. Jede dieser Werbeaussagen sei irreführend.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13. März 2014 – 4 U 121/132