Die Eintragung als Gemeinschaftsmarke kann nicht bei der Form eines Lautsprechers erfolgen, da die Marke ausschließlich aus der Form dieses Lautsprechers besteht, die dem Produkt einen wesentlichen Wert verleiht.

Das Gericht der Europäischen Union hat im Fall einer Lautsprecherform von Bang & Olufsen die Markeneintragung verneint. Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke [1]. ist eine Marke aus bestimmten, in dieser Verordnung ausdrücklich aufgeführten Gründen von der Eintragung ausgeschlossen. Dies gilt u. a. für Marken, die keine Unterscheidungskraft haben [2], und für Zeichen, die ausschließlich aus der Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht [3].
Im September 2003 meldete das dänische Unternehmen Bang & Olufsen A/S beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) ein dreidimensionale Zeichen zur Eintragung als Gemeinschaftsmarke an. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe. Daraufhin erhob Bang & Olufsen beim Gericht Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung. Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen.
Mit Urteil vom 10. Oktober 2007 [4] gab das Gericht dieser Klage mit der Begründung statt, dass das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt der angemeldeten Marke rechtsfehlerhaft die Unterscheidungskraft abgesprochen habe. Um die Konsequenzen aus diesem Urteil des Gerichts zu ziehen, erließ das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eine neue Entscheidung, in der es die angemeldete Marke anhand anderer absoluter Eintragungshindernisse prüfte und zu dem Ergebnis gelangte, dass das als Marke angemeldete Zeichen ausschließlich aus der Form bestehe, die der Ware einen wesentlichen Wert verleihe. Folglich wies es die Anmeldung zurück.
Bang & Olufsen erhob daraufhin erneut Klage beim Gericht, um die Aufhebung dieser zweiten Entscheidung zu erwirken. In dem nun vorliegenden Urteil weist das Gericht zunächst darauf hin, dass das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die relevanten Tatsachen, aus denen sich ein absolutes Eintragungshindernis ergeben kann, von Amts wegen zu ermitteln hat. Die Verordnung führt zwar die verschiedenen absoluten Eintragungshindernisse auf, die einer Markenanmeldung entgegengehalten werden können, aber sie gibt keine bestimmte Reihenfolge vor, in der diese Eintragungshindernisse zu prüfen sind. Zudem ist jedes dieser Eintragungshindernisse von den anderen unabhängig und erfordert eine gesonderte Prüfung. Unter diesen Umständen war das Gericht durch nichts daran gehindert, ein bestimmtes absolutes Eintragungshindernis zu prüfen, nachdem sie vorher bereits ein anderes Eintragungshindernis geprüft hatte.
Das Gericht hebt weiter hervor, dass die Form einer Ware zu den markenfähigen Zeichen gehört. Als Gemeinschaftsmarken können nämlich alle Zeichen eingetragen werden, die sich grafisch darstellen lassen, wie Wörter, Abbildungen, die Form der Ware oder deren Aufmachung, sofern diese Zeichen geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Jedoch sind von der Eintragung Zeichen ausgeschlossen, die ausschließlich aus der Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.
Im vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, dass die als Marke angemeldete Form ein ganz besonderes Design aufweist. Dieses Design bildet ein wichtiges Element der Markenstrategie von Bang & Olufsen und erhöht den Wert des fraglichen Produkts. Weiter kann Auszügen aus Internetseiten von Vertriebshändlern, Online-Auktionshäusern und Second-hand-Shops entnommen werden, dass die ästhetischen Merkmale dieser Form an erster Stelle hervorgehoben werden und dass eine solche Form als eine Art reiner, schlanker und zeitloser Skulptur zur Wiedergabe von Musik wahrgenommen wird, was ihr als Verkaufselement erhebliches Gewicht verleiht. Das Gericht der Europäischen Union gelangt daher zu dem Ergebnis, dass das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt fehlerfrei entschieden hat, dass – unabhängig von den übrigen Merkmalen des fraglichen Produkts – die als Marke angemeldete Form dem Produkt einen wesentlichen Wert verleiht.
Die Klage von Bang & Olufsen wird daher abgewiesen.
Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 6. Oktober 2011 – T‑508/08, Bang & Olufsen A/S /HABM
- Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. 1994, L 11, S. 1, in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1[↩]
- Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94[↩]
- Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 40/94[↩]
- Urteil des Gerichts vom 10.10.2007, Bang & Olufsen/HABM, Form eines Lautsprechers, T‑460/05[↩]
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