Facebook – und die Klarnamenpflicht

Der Bundesgerichtshof hat sich in zwei Fällen mit der Pflicht des Anbieters eines sozialen Netzwerks, Facebook, befasst, dessen Nutzung unter Pseudonym zu ermöglichen, und für bestimmte Fälle eine Klarnamenpflicht bei der Facebook-Nutzung verneint.

Facebook – und die Klarnamenpflicht

In den beiden hier entschiedenen Fällen unterhalten die beiden Facebook-Nutzer jeweils ein Nutzerkonto für ein von Facebook Inc. (jetzt: Meta Platforms, Inc.), der Muttergesellschaft der hier beklagten Facebook-Regionalgesellschaft, betriebenes weltweites soziales Netzwerk, dessen Anbieter und Vertragspartner für Nutzer mit Sitz in Deutschland die beklagte Regionalgesellschaft, Facebook Ireland Limited (jetzt: Meta Platforms Ireland Limited), ist. 

  • Im ersten Verfahren1 hatte der Facebook-Nutzer als seinen Profilnamen ursprünglich ein Pseudonym verwendet. Nachdem er im März 2018 auf Nachfrage nicht bestätigt hatte, dass es sich um seinen im Alltag verwendeten Namen handelt, sperrte Facebook sein Nutzerkonto. Sie schaltete es erst nach einer Änderung des Profilnamens wieder frei. Der Facebook-Nutzer nimmt Facebook auf Unterlassung in Anspruch, Änderungen seines von ihm in dem Netzwerk verwendeten Profilnamens zu verhindern.
  • Im zweiten Verfahren2 gab die Facebook-Nutzerin als Profilnamen ebenfalls ein Pseudonym an. Ihr Nutzerkonto wurde von Facebook im Januar 2018 gesperrt, nachdem sie der Aufforderung, ihren Profilnamen zu ändern, nicht nachgekommen war. Die Facebook-Nutzerin begehrt die Aufhebung dieser Sperrung.

In den Vorinstanzen waren die beiden Facebook-Nutzer nicht erfolgreich:

  • Im ersten Verfahren1 hat das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Traunstein die Klage abgewiesen3. Das Oberlandesgericht München hat die hiergegen gerichtete Berufung des Facebook-Nutzers zurückgewiesen4.
  • Im zweiten Verfahren2 hat das Landgericht Ingolstadt Facebook unter Abweisung der weitergehenden Klage erstinstanzlich verurteilt, das Nutzerkonto der Facebook-Nutzerin freizuschalten und ihr unbeschränkten Zugriff auf die Funktionen des Kontos zu gewähren5. Auf die Berufung von Facebook hat das Oberlandesgericht München das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen6.
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In beiden Fällen hatten nun die jeweils vom Oberlandesgericht München zugelassene Revisionen der Facebook-Nutzer überwiegend Erfolg:

  • Im ersten Verfahren1 hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und Facebook verurteilt, es zu dulden, dass der Facebook-Nutzer seinen Profilnamen in ein Pseudonym ändert, und dem Facebook-Nutzer unter Verwendung des gewählten Profilnamens Zugriff auf die Funktionen seines Nutzerkontos zu gewähren.

    Nach den für diesen Fall maßgeblichen Nutzungsbedingungen vom 19. April 2018 hat der Kontoinhaber bei der Nutzung des Netzwerks den Namen zu verwenden, den er auch im täglichen Leben verwendet. Diese Bestimmung ist unwirksam, weil sie den Facebook-Nutzer zum Zeitpunkt ihrer Einbeziehung in den Nutzungsvertrag der Parteien am 30.  April 2018 entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligte. Sie ist mit dem in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung zum Ausdruck kommenden Grundgedanken, dass der Diensteanbieter die Nutzung der Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, nicht zu vereinbaren. Eine umfassende Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Interessen unter Einbeziehung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Richtlinie) ergibt, dass es Facebookzwar nicht zumutbar gewesen ist, die Nutzung des Netzwerks zu ermöglichen, ohne dass der jeweilige Nutzer ihr zuvor – etwa bei der Registrierung – im Innenverhältnis seinen Klarnamen mitgeteilt hatte. Für die anschließende Nutzung der von ihr angebotenen Dienste unter Pseudonym ist die Zumutbarkeit jedoch zu bejahen.

    Die Unwirksamkeit der Bestimmung zur Klarnamenpflicht führt dazu, dass die Bestimmung ersatzlos wegfällt. In der Folge hat der Facebook-Nutzer gegen Facebook einen Anspruch darauf, das Netzwerk unter einem Pseudonym zu nutzen.

  • Im zweiten Verfahren2 hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen – Facebook verurteilt, das Nutzerkonto der Facebook-Nutzerin freizuschalten und der Facebook-Nutzerin unbeschränkten Zugriff auf die Funktionen dieses Kontos zu gewähren.

    Facebook kann von seiner Nutzerin nicht verlangen, ihren Profilnamen in ihren wahren Namen zu ändern. Die Bestimmung zur Klarnamenpflicht in den hier maßgeblichen Facebook-Nutzungsbedingungen zum Stand 30. Januar 2015 ist ebenfalls unwirksam. Diese Bedingungen enthalten eine Regelung, wonach die Nutzer ihre wahren Namen und Daten anzugeben haben. Von der Unwirksamkeit dieser Bestimmung hat der Bundesgerichtshof bereits gemäß § 11 Satz 1 UKlaG aufgrund des Unterlassungsurteils des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 20187 in einem Verbandsklageverfahren auszugehen. Facebook darf sich danach bei der Abwicklung von Verträgen über die Teilnahme an einem sozialen Netzwerk mit Verbrauchern, die ihren ständigen Aufenthaltsort in Deutschland haben, nicht auf Bestimmungen berufen, die der hier verwendeten Bestimmung zur Klarnamenpflicht entsprechen. In der Folge kann die Facebook-Nutzerin von Facebookdie Freischaltung ihres Nutzerkontos und Zugriff auf dessen Funktionen verlangen.

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In den beiden hier entschiedenen Rechtsstreits ging es allerdings um Altfälle aus der Zeit vor dem 25.05.2018, d.h. in beiden Fällen kam es für die Entscheidung auf die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung8 nicht an, weil diese erst seit dem 25. Mai 2018 gilt und es für die Rechtslage auf den Zeitpunkt der Einbeziehung der jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in das Vertragsverhältnis ankommt.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 27. Januar 2021 – III ZR 3/21 und III ZR 4/21

  1. BGH – III ZR 3/21[][][]
  2. BGH – III ZR 4/21[][][]
  3. LG Traunstein, Urteil vom 02.05.2019 – 8 O 3510/18[]
  4. OLG München, Urteil vom 08.12.2020 – 18 U 2822/19 Pre[]
  5. LG Ingolstadt, Urteil vom 13.09.2019 – 31 O 227/18[]
  6. OLG München, Urteil vom 08.12.2020 – 18 U 5493/19 Pre[]
  7. LG Berlin, Urteil vom 16.01.2018 – 16 O 341/15[]
  8. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG[]

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