Fehlerhafte Preisangabe in Preissuchmaschinen

Verstößt die Werbung in einer Preissuchmaschine wegen unzureichender oder irreführender Preisangaben gegen die Preisangabenverordnung oder das Irreführungsverbot, so ist der Händler dafür wettbewerbsrechtlich als Täter verantwortlich, wenn er die Preisangaben dem Betreiber der Suchmaschine mitgeteilt und der Betreiber der Suchmaschine die Preisangaben unverändert in die Suchmaschine eingestellt hat.

Fehlerhafte Preisangabe in Preissuchmaschinen

Der Händler haftet nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG für sein eigenes wettbewerbswidriges Verhalten1. Er hat selbst veranlasst, dass auf der Internetseite der Suchmaschine für die von ihr angebotene Digitalkamera unter Angabe von Preisen geworben wurde, ohne dass die Versandkosten benannt wurden. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Händler für das Verhalten des Betreibers der Suchmaschine haftet, weil dieser als sein Beauftragter im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG anzusehen ist.

Die Suchmaschine Froogle enthält Produktinformationen, die von Händlern elektronisch eingereicht werden. Nur die Rangfolge der Angebote wird durch eine Rangermittlungssoftware von Google erstellt. Der Händler hat dem Betreiber der Suchmaschine den Kaufpreis der Digitalkamera ohne Hinweis auf zusätzlich anfallende Versandkosten zum Einstellen in die Suchmaschine mitgeteilt. Der Betreiber der Suchmaschine hat diese Angaben unverändert in seine Suchmaschine übernommen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Suchmaschinenbetreiber die Entscheidung getroffen hat, in seiner Suchmaschine nur Preise ohne Versandkosten zu listen. Das ändert nichts daran, dass es allein die Entscheidung des Werbenden ist, ob er sich einer solchen Suchmaschine bedient.

Da die Klägerin einen Online-Shop unterhält, in dem sie Letztverbrauchern Elektronikprodukte im Wege des Versandhandels zum Kauf an-bietet, hat sie nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 PAngV anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzliche Lieferkosten und Versandkosten anfallen. Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 PAngV gilt zwar nach ihrem Wortlaut allein für Angebote; sie erfasst bei ihrer durch Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr im Binnenmarkt gebotenen richtlinienkonformen Auslegung aber auch die Werbung unter Angabe von Preisen2. Der Auftritt in der Preissuchmaschine stellt zumindest eine Werbung unter Angabe von Preisen dar.

Die Angaben nach der Preisangabenverordnung müssen gemäß § 1 Abs. 6 PAngV der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen (Satz 1) und dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein (Satz 2). Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es diesen Anforderungen nicht genügt, wenn die Liefer- und Versandkosten – wie hier – nicht der Internetseite der Suchmaschine zu entnehmen sind, sondern erst auf der über eine elektronische Verknüpfung erreichbaren Internetseite des Werbenden genannt werden.

Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung liegt im Allgemeinen allerdings nicht schon darin, dass auf einer Internetseite nur der Preis einer Ware ohne Hinweis darauf genannt wird, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.

Der Verbraucher rechnet im Versandhandel damit, dass zusätzlich zum Warenpreis noch Versandkosten anfallen können. Daher genügt es in aller Regel den Anforderungen des § 1 Abs. 6 PAngV, wenn die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV anzugebenden Liefer- und Versandkosten alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite genannt werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb notwendig aufgerufen werden muss3.

Die Höhe der Liefer- und Versandkosten hängt zudem häufig vom Umfang der Gesamtbestellung des Kunden ab. Deshalb reicht es auch im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV aus, bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis „zzgl. Versandkosten“ aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallen-den Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird4.

Eine Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine ist jedoch – wie der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden hat5 – anders zu beurteilen. Hier dürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Anbieters genannt werden, die über eine – beispielsweise bei der Warenabbildung oder dem Produktnamen angebrachte – elektronische Verknüpfung erreicht werden kann.

Die von der Preisangabenverordnung bezweckte leichte Vergleichbarkeit des aus dem Endpreis sowie den Liefer- und Versandkosten bestehenden Gesamtpreises einer Ware ist nicht gewährleistet, wenn in einer Preissuchmaschine nur der Kaufpreis ohne Versandkosten genannt wird. Preissuchmaschinen sollen dem Verbraucher vor allem einen schnellen Überblick darüber verschaffen, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das fragliche Produkt letztlich fordert. Deshalb erwartet der Verbraucher die Angabe des Endpreises sowie aller zusätzlichen Kosten. Da die Versandkosten der verschiedenen Anbieter nicht unerheblich voneinander ab-weichen, ist der Verbraucher für einen Kostenvergleich darauf angewiesen, dass in der Liste nur Preise genannt werden, die diese Kosten einschließen oder bei denen jedenfalls darauf hingewiesen wird, in welcher Höhe zusätzliche Versandkosten anfallen. Umgekehrt rechnet der Verbraucher nicht damit, dass der in der Preisvergleichsliste angegebene Preis noch unvollständig und der letztlich zu zahlende Betrag nur dadurch zu erfahren ist, dass die Internetseite des Anbieters aufgesucht wird6.

Die Angabe eines Kaufpreises ohne Hinweis auf zusätzlich anfallende Versandkosten in einer Preissuchmaschine kann darüber hinaus eine für die Kaufentscheidung wesentliche Weichenstellung herbeiführen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass der Verbraucher, der sich mit Hilfe einer Preisvergleichsliste informiert, sich bevorzugt mit den preisgünstigsten Angeboten befasst und über die elektronische Verknüpfung die Internetseite eines entsprechenden Anbieters aufsucht. Wird der Verbraucher erst nach dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass bei dem fraglichen Produkt zusätzliche Versandkosten anfallen, ist eine für den Kaufentschluss wichtige Vorauswahl bereits getroffen. Auch wenn sich ein Teil der Interessenten der Mühe unterziehen wird, nunmehr zu überprüfen, ob bei den Preisen der anderen Anbieter ebenfalls die Versandkosten noch nicht eingeschlossen waren, wird ein anderer Teil aufgrund des Hinweises auf die Versandkosten annehmen, dass wohl auch bei den anderen Anbietern noch zusätzlich Versandkosten anfallen. Unabhängig davon bleibt der Anlockeffekt, der in jedem Fall damit verbunden ist, dass bei der Preisangabe in der Preisvergleichsliste ein Hinweis auf die noch zusätzlich zu zahlenden Versandkosten fehlt7.

Die beanstandete Werbung ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG 2004) bzw. die Interessen von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1, 2 Satz 1 UWG 2008). Die Nichtberücksichtigung der Versandkosten kann dazu führen, dass das Angebot der Klägerin in der Günstigkeitshierarchie der Suchmaschine vor Angeboten von Mitbewerbern erscheint, die hinsichtlich des Gesamtpreises preisgünstiger sind. Die Nutzer der Preisvergleichsliste können dadurch dazu verleitet werden, sich näher mit dem Angebot der Klägerin statt mit dem Angebot der Mitbewerber zu befassen8.

Der Unterlassungsantrag ist auch deshalb begründet, weil die beanstandete Werbung zur Täuschung geeignete Angaben über den Preis der Digitalkamera enthält bzw. Informationen über zusätzliche Fracht-, Liefer- und Zustellkosten vorenthält und daher gegen §§ 8, 3 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 UWG 2004, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 3 UWG 2008 verstößt9.

Die Angabe des Verkaufspreises ohne Versandkosten auf der Preisvergleichsseite einer Preissuchmaschine führt bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher zur Fehlvorstellung, die beworbene Ware könne zu dem angegebenen Preis ohne weitere Kosten erworben werden und hat dadurch zugleich einen wettbewerbsrechtlich relevanten Anlockeffekt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. März 2010 – I ZR 16/08 [Versandkosten bei Froogle II]

  1. vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2010 – I ZR 123/08 – Espressomaschine[]
  2. BGH GRUR 2010, 251 Tz. 12 – Versandkosten bei Froogle I, m.w.N.[]
  3. vgl. BGH GRUR 2008, 84 Tz. 31 und 33 – Versandkosten; BGH GRUR 2010, 248 Tz. 24 ff. – Kamerakauf im Internet[]
  4. BGH GRUR 2010, 248 Tz. 27 – Kamerakauf im Internet[]
  5. BGH GRUR 2010, 251 Tz. 13 ff. – Versandkosten bei Froogle I[]
  6. BGH GRUR 2010, 251 Tz. 14 – Versandkosten bei Froogle I[]
  7. BGH GRUR 2010, 251 Tz. 15 – Versandkosten bei Froogle I[]
  8. vgl. BGH GRUR 2010, 251 Tz. 19 – Versandkosten bei Froogle I[]
  9. vgl. BGH GRUR 2010, 251 Tz. 17 – Versandkosten bei Froogle I[]