Kundenschutzklauseln, die zwischen einer GmbH und einem ihrer Gesellschafter anlässlich des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbart werden, sind nichtig, wenn sie in zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß übersteigen, das in der Regel zwei Jahre beträgt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit Rücksicht auf die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nur dann gerechtfertigt und nicht nach § 138 BGB sittenwidrig, wenn und soweit sie notwendig sind, um einen Vertragspartner vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit durch den anderen Vertragspartner zu schützen. Sie sind nur wirksam, wenn sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten1. Das betrifft auch nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die erst anlässlich der Beendigung der gesellschaftsrechtlichen Beziehung vereinbart werden2.
Eine vereinbarte Dauer des Wettbewerbsverbots von fünf Jahren überschreitet dagegen das zum Schutz erforderliche Maß.
Mit dem Verbot, die bisherigen Kunden der H. Niederlassung der GmbH anzusprechen oder abzuwerben, wurde versucht, die Vermögenswerte der GmbH wie bei einer Personengesellschaft zwischen ihren Gesellschaftern aufzuteilen, und dem ausscheidenden Gesellschafter die Chance geboten, die von ihm für die GmbH eingeworbenen Kunden zu behalten und die Kundenbeziehungen fortzuführen, also die Erfolge seiner bisherigen Arbeit zu sichern. Von vorneherein war es eine Entscheidung der Kunden, ob sie mit dem ausscheidenden Gesellschafter weiter zusammenarbeiten wollten oder weiter über die fortbestehende H. Niederlassung mit der GmbH. Zweck des Abwerbeverbots war es damit, dem ausscheidenden Gesellschafter zu ermöglichen, ungestört Kunden mitnehmen zu können. Der ausscheidende Gesellschafter hat danach ein schutzwürdiges Interesse daran, dass sein bisheriger Mitgesellschafter ihm keine Konkurrenz macht, nur so lange die Beziehungen der GmbH zu ehemaligen, von ihm übernommenen Kunden noch fortwirken. Nach Ablauf dieser Zeitspanne kann keine Seite ein berechtigtes Interesse an einer fortdauernden Wettbewerbsbeschränkung haben3.
Für vergleichbare Fälle hat die Rechtsprechung anerkannt, dass eine Wettbewerbsbeschränkung nicht mehr als zwei Jahre nach Vertragsende andauern kann. Bei der Freiberuflersozietät wird ein Zeitraum von zwei Jahren als ausreichend für den Schutz der Interessen der Beteiligten angesehen, weil sich danach die Mandantenbeziehungen typischerweise gelockert haben4. Die zeitliche Grenze von zwei Jahren wurde vom Bundesgerichtshof in anderen Bereichen übernommen. Auch ein Abwerbeverbot von Arbeitnehmern darf nur auf zwei Jahre beschränkt sein, wobei offengelassen wurde, ob in einem Ausnahmefall ein schutzwürdiges Interesse eines Unternehmers an einem länger andauernden Abwerbeverbot bestehen kann5.
Bei Parteien als Kapitalgesellschaften, die gewerbliche Dienstleistungen erbringen, kann grundsätzlich kein längerer Zeitraum gelten. Dass die Parteien nicht freiberuflich tätig sind, sondern ein Gewerbe betreiben, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keine längere Zeitgrenze. Die Begrenzung der Wettbewerbsverbote gründet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darin, dass Wettbewerbsverbote mit dem Berufszweck von freien Berufen nicht vereinbar wären, sondern in der grundgesetzlich geschützten Berufsausübungsfreiheit. Diese kommt auch Gewerbetreibenden und Gesellschaftern jedenfalls einer personalistisch geführten GmbH zu. Soweit sie Dienstleistungen anbieten, bestehen hinsichtlich der Kundenbindung nicht von vorneherein Unterschiede zu den Kundenbeziehungen von Freiberuflern. Dass auf dem Markt der Arbeitnehmerüberlassung Besonderheiten bestehen, die eine Kundenbindung typischerweise länger als zwei Jahre fortwirken lässt, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.
Ob in Ausnahmefällen eine längere Dauer in Frage kommt, kann dahinstehen, weil ein schutzwürdiges Interesse des ausscheidenden Gesellschafters an einem längeren Abwerbeverbot vorliegend nicht erkennbar ist.
Ein die zeitlichen Schranken übersteigendes Wettbewerbsverbot kann zwar im Wege der geltungserhaltenden Reduktion auf das noch zu billigende zeitliche Maß – hier zwei Jahre – zurückgeführt werden6.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Januar 2015 – II ZR 369/13
- BGH, Urteil vom 14.07.1997 – II ZR 238/96, WM 1997, 1707, 1708 mwN; Urteil vom 08.05.2000 – II ZR 308/98, ZIP 2000, 1337, 1338 f.; Urteil vom 29.09.2003 – II ZR 59/02, ZIP 2003, 2251, 2252; Urteil vom 18.07.2005 – II ZR 159/03, ZIP 2005, 1778, 1779; Urteil vom 10.12 2008 – KZR 54/08, NJW 2009, 1751 Rn. 24 – Subunternehmervertrag II; Beschluss vom 31.05.2012 – I ZR 198/11, GRUR-RR 2012, 495 Rn. 9 – Kundenschutzklausel[↩]
- BGH, Urteil vom 29.09.2003 – II ZR 59/02, ZIP 2003, 2251, 2252[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.01.1996 – II ZR 286/94, NJW-RR 1996, 741, 742[↩]
- BGH, Urteil vom 29.01.1996 – II ZR 286/94, NJW-RR 1996, 741, 742 mwN; Urteil vom 08.05.2000 – II ZR 308/98, ZIP 2000, 1337, 1338 f.; Urteil vom 29.09.2003 – II ZR 59/02, ZIP 2003, 2251, 2252; Urteil vom 18.07.2005 – II ZR 159/03, ZIP 2005, 1778, 1780[↩]
- BGH, Urteil vom 30.04.2014 – I ZR 245/12, ZIP 2014, 1934 Rn. 35 ff. – Abwerbeverbot[↩]
- BGH, Urteil vom 29.01.1996 – II ZR 286/94, NJW-RR 1996, 741, 742 mwN; Urteil vom 08.05.2000 – II ZR 308/98, ZIP 2000, 1337, 1339; Urteil vom 29.09.2003 – II ZR 59/02, ZIP 2003, 2251, 2252; Urteil vom 18.07.2005 – II ZR 159/03, ZIP 2005, 1778, 1780[↩]