Porsche und die Auskunftspflichten in der Hauptversammlung

Mancher Wirtschaftskrimi beschäftigt auch nach seinem Abschluss von die Justiz. So hat jetzt das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Beschwerde einer Aktionärin der Porsche Automobil Holding SE in einem Verfahren zur Erzwingung von Auskünften der Gesellschaft zurückgewiesen. Die Antragstellerin hatte die Beantwortung von 20 Fragen begehrt, die von ihr und anderen Aktionären in der Hauptversammlung am 29.01.2010 gestellt worden waren. Die Fragen betrafen unter anderem den Aufbau der Beteiligung der Gesellschaft an der Volkswagen AG und die dazu abgeschlossenen Optionsgeschäften auf VW-Aktien. Die Antragstellerin meinte, diese Fragen seien nicht, nicht vollständig oder nicht richtig beantwortet worden.

Porsche und die Auskunftspflichten in der Hauptversammlung

Das Landgericht Stuttgart ist dieser Auffassung der Aktionärin nicht gefolgt1. Diese landgerichtliche Entscheidung ist aus Sicht des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht zu beanstanden:

Bei einer Reihe von Fragen wurde die Auskunft zu Recht verweigert. Dies gilt insbesondere für die von der Antragstellerin begehrten Auskünfte über Einzelheiten der Optionsgeschäfte. Der Gesellschaft drohten bei einer Offenlegung dieser Einzelheiten am 29.01.2010 erhebliche Nachteile, weil die Gefahr bestand, dass Kapitalmarktteilnehmer Rückschlüsse auf die Bewertung von VW durch Porsche ziehen und zu Spekulationen nutzen. Ohne Erfolg berief sich die Antragstellerin demgegenüber auf ein überwiegendes Interesse an der Aufklärung von ihr behaupteter Pflichtverletzungen der Verwaltung der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Aufbau der Beteiligung an VW. Bei den meisten der behaupteten Pflichtverletzungen war schon nicht ersichtlich, dass die Erteilung der begehrten Auskunft geeignet gewesen wäre, die Pflichtverletzungen zu bestätigen oder zu erhärten. Im Übrigen fehlte es am Vortrag von Tatsachen, aus denen nicht nur die theoretische Möglichkeit, sondern die hinreichende Wahrscheinlichkeit der behaupteten Pflichtverletzungen folgt. Die Bezugnahme der Antragstellerin auf Presseartikel, die ihrerseits nur Mutmaßungen und Spekulationen enthalten, reicht dazu ebenso wenig aus wie der pauschale Verweis auf die Unterlagen eines noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens, dessen Existenz allenfalls den Anfangsverdacht strafbarer Handlungen belegt. Die Auskunftserteilung durfte zudem in Bezug auf Umstände verweigert werden, die zur Sicherung einer offenen Aussprache innerhalb des Aufsichtsrats der Vertraulichkeit unterlagen, etwa Beschlussanträge und Beschlussvorschläge.

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Im Übrigen wurden die Fragen entgegen der Auffassung der Antragstellerin ausreichend beantwortet. Dies folgt teilweise schon aus dem Umstand, dass Informationen, welche die Antragstellerin begehrte, aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Empfängers nicht Gegenstand der Fragen war, deren unzureichende Beantwortung hier gerügt wurde. In manchen Fällen mussten Auskünfte nicht erteilt werden, weil die Beantwortung der Fragen gar nicht möglich war. Andere Informationen mussten auf die hier angeführten Fragen nicht erneut mitgeteilt werden, weil sie erkennbar bereits im Zusammenhang mit anderen Auskünften erteilt worden waren. Schließlich war in vielen Fällen eine Beantwortung der Fragen in dem von der Antragstellerin gewünschten Detaillierungsgrad nicht erforderlich, um einem verständigen Aktionär die Beurteilung der Tagesordnungspunkte zu ermöglichen, über die er in der Hauptversammlung am 29.01.2010 abstimmen musste.

Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin bei einzelnen Fragen, dass die erteilten Auskünfte in der Sache unrichtig gewesen seien. Der pauschale Vorwurf der Unrichtigkeit genügt nicht. Stattdessen sind zumindest bestimmte Tatsachen vorzubringen, aus denen nicht nur die Möglichkeit, sondern die Wahrscheinlichkeit folgt, dass erteilte Auskünfte sachlich unzutreffend waren. Auch insoweit reicht der im Wesentlichen auf eigenen Bewertungen sowie der Bezugnahme auf Spekulationen und Mutmaßungen in Presseberichten beruhende Vortrag der Antragstellerin nicht aus.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts erging ohne mündliche Verhandlung, da über die Beschwerde ohne Beweisaufnahme nach Aktenlage entschieden werden konnte und das Landgericht die Sache bereits in einem Termin mit den Beteiligten erörtert hatte.

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Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, da seine Entscheidung unter anderem auf der Frage beruht, ob nationale Vorschriften zur Begrenzung des Auskunftsanspruchs des Aktionärs auf das für die Beurteilung der Tagesordnung Erforderliche mit den Vorgaben einer Europäischen Richtlinie vereinbar sind.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 29. Februar 2012 – 20 W 5/11

  1. LG Stuttgart, Beschluss vom 17. Mai 2011 – 32 O 33/10 KfH[]

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