Wurde bei der Vorratsgründung einer Aktiengesellschaft der Gründungsaufwand ausschließlich von der Gründerin selbst (und damit nicht von der Gesellschaft) getragen, so kann im Rahmen der wirtschaftlichen Neugründung ein Gründungsaufwand von der Gesellschaft (erstmals) übernommen werden und die entsprechende Satzungsergänzung in das Handelsregister eingetragen werden.
Die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes einschließlich der Bestimmungen über die registergerichtliche Kontrolle sind bei der wirtschaftlichen Neugründung einer sogenannten Vorrats-AG grundsätzlich entsprechend anzuwenden1.
Was die Frage der Tragung des Gründungsaufwandes – hier: die Kosten der wirtschaftlichen Neugründung bis zu einem Betrag von 2.000,00 € – anbelangt, ist zunächst zu berücksichtigen, dass bei der ursprünglichen Gründung der Vorratsgesellschaft die Gesellschaft keinen Gründungsaufwand übernommen hatte, sondern dieser vielmehr von der Gründerin getragen wurde. Gründungsaufwand, der nicht aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet werden soll, muss in der Satzung keine Berücksichtigung finden2. Bei dieser Sachlage ist aber die Regelung des § 26 Abs. 3 AktG, auf die der Rechtspfleger des Registergerichts hinweist, hier nicht einschlägig. Auch § 26 Abs. 4 und 5 AktG sind nicht anwendbar, da es an einer Festsetzung im Sinne dieser Normen hier zunächst ganz fehlte.
Es geht in der vorliegenden Konstellation nicht darum, dass die Gesellschaft erneut einen Gründungsaufwand übernehmen soll. Vielmehr steht in Rede, ob die Übernahme des durch die wirtschaftliche Neugründung entstehenden Gründungsaufwandes – begrenzt auf 2.000,00 € – als erstmalige Übernahme eines Gründungsaufwandes möglich ist. Der Senat sieht keine Gründe, die dem entgegenstünden. Dem mit § 26 Abs. 2 AktG verfolgten Zweck, die aus der Übernahme von Gründungsaufwand seitens der Gesellschaft resultierenden Vorbelastungen des Stammkapitals im Sinne des Gläubigerschutzes offenzulegen, wird auch hier Genüge getan. Es besteht kein Anlass, die wirtschaftliche Neugründung bei der vorliegenden Gestaltung – keine Übernahme von Gründungsaufwand durch die Gesellschaft bei der Gründung der Vorratsgesellschaft – anders zu behandeln als die erstmalige Gründung3. Hiervon zu trennen ist die – sich vorliegend nicht stellende – Frage, ob beim Erwerb einer Vorratsgesellschaft die hierfür notwendigen Gründungskosten nochmals zu Lasten des Kapitals erstattet werden dürfen4
Für das Oberlandesgericht Stuttgart ist letztlich maßgeblich, dass im vorliegenden Fall im Rahmen der wirtschaftlichen Neugründung erstmalig Gründungsaufwand übernommen worden ist. Die diesbezügliche, neu in die Satzung aufgenommene Regelung in § 8 genügt den Anforderungen des § 26 Abs. 2 AktG.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 23. Oktober 2012 – 8 W 218/12
- vgl. MünchKomm-AktG/Pentz, 3. Auflage 2008, § 23 AktG, Rdnr. 93 ff. m.w.N.[↩]
- OLG Frankfurt/Main, GmbHR 2010, 589; MünchKomm-AktG/Pentz, a.a.O., § 26 AktG, Rdnr. 34[↩]
- ebenso Gerber, Anmerkung zu OLG Frankfurt/Main, GmbHR 2010, 589; MünchKomm-GmbHG/Wicke, 2010, § 3 GmbHG, Rdnr. 37[↩]
- verneinend OLG Jena ZIP 2004, 2327; Gerber a.a.O.[↩]











