Mit den Voraussetzungen einer Abberufung eines von mehreren GmbH-Geschäftsführern aus wichtigem Grund wegen eines zwischen den Geschäftsführern eingetretenen unheilbaren Zerwürfnisses hatte sich das Oberlandesgericht Stuttgart zu befassen:

Ein wichtiger Grund zur Abberufung jedes von mehreren Geschäftsführern liegt bereits in dem Umstand, dass diese untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist, soweit der jeweils Abzuberufende durch sein – nicht notwendigerweise schuldhaftes – Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat, wobei es für die Beurteilung, ob zwischen Geschäftsführern ein unheilbares Zerwürfnis eingetreten ist, nicht entscheidend auf ein etwaiges Verschulden der beteiligten Geschäftsführer, sondern vielmehr darauf ankommt, ob unter den gegebenen Umständen eine gedeihliche Zusammenarbeit noch zu erwarten ist1; es ist auch nicht entscheidend, wessen Verschuldensanteil überwiegt2, auf die Verursachens- und Verschuldensbeiträge kommt es vielmehr nicht an3. Im Falle dauerhaften Streits zwischen Geschäftsführern, der ein gedeihliches Zusammenwirken gefährdet oder gar ausschließt, im Falle unbehebbarer Verfeindung muss nicht der überwiegend schuldige Geschäftsführer, sondern es kann derjenige abberufen werden, auf dessen Mitwirkung weniger Wert gelegt wird4, ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht nicht5. Streitig ist allerdings, ob auch ein Geschäftsführer aus wichtigem Grund abberufen werden kann, der zu dem Streit nichts beigetragen hat6.
Nach diesen Maßstäben war die im hier entschiedenen Fall im Streit stehende Abberufung des Geschäftsführers von einem wichtigen Grund getragen.
Unter anderem er und der (weitere) Geschäftsführer der GmbH sind untereinander so zerstritten, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist. Dass diese Feststellung richtig ist, zeigt schon die Vielzahl der rechtlichen Streitigkeiten, die auch zwischen diesen beiden Personen unstreitig gerichtlich anhängig sind bzw. ausgetragen wurden.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 9. September 2014 – 14 U 9/14
- vgl. BGH, GmbHR 1992, 299, 300 f.; ferner z. B. BGH, GmbHR 2009, 434, 435 m. A. Werner, GmbHR 2009, 435, 436 f.; ebenso etwa Oberlandesgericht, GmbHR 2013, 414 – Tz. 167; OLG Köln, GmbHR 2011, 135 – Tz. 27;Münchener Kommentar zum GmbHG/Stephan/Tieves, 1. Aufl., § 38 Rn. 88, 98 [„Zerrüttung“]; Schneider/Schneider, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 38 Rn. 50[↩]
- s. etwa OLG München, Urteil vom 22.07.2010 – 23 U 4147/09 – Tz. 35 f.; vgl. auch Schneider/Schneider, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 38 Rn. 50[↩]
- s. OLG München, Urteil vom 22.07.2010 – 23 U 4147/09 – Tz. 35; Münchener Kommentar zum GmbHG/Stephan/Tieves, 1. Aufl., § 38 Rn. 88; tendenziell anders aber wohl etwa Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 13[↩]
- Münchener Kommentar zum GmbHG/Stephan/Tieves, 1. Aufl., § 38 Rn. 98; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 13[↩]
- s. etwa Schneider/Schneider, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 38 Rn. 50[↩]
- bejahend Münchener Kommentar zum GmbHG/Stephan/Tieves, 1. Aufl., § 38 Rn. 88 m. N. zum Streitstand in Fn. 177[↩]
Bildnachweis:
- Sommercamp,Ferienfreizeit,Lagerfeuer,: Pixabay