Nach § 4 Nr. 5 UWG handelt unlauter, wer bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt. Diese gesetzliche Bestimmung ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs ist mit der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar.
Bei Gewinnspielen muss der Verbraucher Gelegenheit haben, sich vor seiner Teilnahmehandlung umfassend über die Teilnahmebedingungen zu informieren; unerwartete Beschränkungen oder sonstige überraschende Teilnahmebedingungen müssen stets schon unmittelbar in der Werbung offenbart werden.
Ist die Teilnahme des Verbrauchers an einem Gewinnspiel noch nicht ohne Weiteres – etwa aufgrund der Angabe einer Rufnummer – möglich, kann es in der Fernsehwerbung genügen, für die Teilnahmebedingungen auf eine Internetseite oder im Handel erhältliche Teilnahmekarten zu verweisen; der Hinweis muss so gestaltet sein, dass er vom Verbraucher ohne Schwierigkeiten erfasst werden kann1.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Juli 2009 – I ZR 64/07
- Fortführung von BGH, Urteil vom 11.03.2009 – I ZR 194/06, GRUR 2009, 1064 Tz. 37, 42 = WRP 2009, 1229 – Geld-zurück-Garantie II[↩]











