Gleichnamige Handelsunternehmen und ihre Internetauftritte – Peek & Cloppenburg

Die Gleichgewichtslage, die zwischen zwei in derselben Branche, aber an verschiedenen Standorten tätigen gleichnamigen Handelsunternehmen besteht, kann dadurch gestört werden, dass eines der beiden Unternehmen das Unternehmenskennzeichen als Internetadresse oder auf seinen Internetseiten verwendet, ohne dabei ausreichend deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt des anderen Unternehmens handelt1.

Gleichnamige Handelsunternehmen und ihre Internetauftritte – Peek & Cloppenburg

Der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung kann Dritte, die die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen, auf Unterlassung (§ 15 Abs. 2 Mar-kenG) und bei Verschulden auf Schadensersatz (§ 15 Abs. 5 MarkenG) in Anspruch nehmen. Ist der Dritte gleichfalls Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung, die ihm die Nutzung des Zeichens erlaubt, ist für die Bestimmung des Vorrangs der zusammentreffenden Unternehmenskennzeichenrechte zwar grundsätzlich ihr Zeitrang maßgeblich (§ 6 Abs. 1 MarkenG), der nach dem Zeitpunkt des Rechtserwerbs (§ 6 Abs. 3 MarkenG), also der Aufnahme der Benutzung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) zu bestimmen ist. Nach § 23 Nr. 1 MarkenG hat der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung jedoch nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr dessen Namen zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Zur Beurteilung der Fälle von Gleichnamigkeit, in denen eine geschützte Bezeichnung mit einer aus einem bürgerlichen Namen gebildeten Bezeichnung zusammentrifft, hat der Bundesgerichtshof Grundsätze entwickelt, die im Rahmen des § 23 Nr. 1 MarkenG unverändert anwendbar sind2. Danach muss der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Geschäftsverkehr führt, wenn der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern3.

Die für die Fälle der Gleichnamigkeit entwickelten Grundsätze gelten entsprechend bei Gleichgewichtslagen, die dadurch entstanden sind, dass die Rechte an verwechslungsfähigen Unternehmensbezeichnungen jahrelang unbeanstandet nebeneinander bestanden haben. Auch in derartigen Fällen kann der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts dem Inhaber des prioritäts-jüngeren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vorrang untersagen und damit in dessen redlich erworbenen Besitzstand einbrechen, sondern muss die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden4. Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es allerdings in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken5.

Nach diesen Grundsätzen kommt es, so der Bundesgerichtshof, im Streitfall nicht darauf an, ob die Klägerin tatsächlich Rechtsnachfolgerin der 1900 gegründeten Peek & Cloppenburg GmbH ist und ihr damit gegenüber der 1911 – mit Gestattung der Peek & Cloppenburg GmbH – gegründeten Beklagten das prioritätsältere Recht am Unternehmenskennzeichen „Peek & Cloppenburg KG“ oder dem Firmenschlagwort „Peek & Cloppenburg“ zusteht. Da die Parteien jedenfalls seit dem Jahr 1972 – also seit nahezu 40 Jahren – aufgrund einer zwischen ihnen getroffenen Abgrenzungsvereinbarung mit demselben Unternehmenskennzeichen auf dem deutschen Markt unbeanstandet nebeneinander bestehen und in redlicher Weise jeweils einen schützenswerten Besitzstand an ihren Unternehmensbezeichnungen erlangt haben, ist der Rechtsstreit nicht nach Prioritätsgrundsätzen zu entscheiden.

Für die rechtliche Beurteilung kommt es vielmehr allein darauf an, ob die Beklagte durch die beanstandete Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung die Verwechslungsgefahr erhöht und dadurch die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage gestört hat und ob sie sich – gegebenenfalls – auf ein schutzwürdiges Interesse an der beanstandeten Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung berufen kann und zudem alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken.

Die hinsichtlich der Berechtigung zur Nutzung eines verwechslungsfähigen Unternehmenskennzeichens bestehende Gleichgewichtslage wird durch eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr gestört. Die Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung besteht zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kenn-zeichnungskraft des Klagezeichens und dem wirtschaftlichen Abstand der Tä-tigkeitsgebiete der Parteien6. Eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr kann sich danach insbesondere aus einer Verstärkung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen oder aus einer Verringerung des Abstands des wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichs der Parteien, also aus einer Ausdehnung des sachlichen oder räumlichen Tätigkeitsgebiets der einen Partei zu Lasten der anderen Partei, ergeben.

Im Streitfall folgt eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr und damit eine Störung der Gleichgewichtslage daraus, dass die Beklagte die Bezeichnungen „peek-und-cloppenburg.de“ und „peek-und-cloppenburg.com“ als Internetadressen und die Bezeichnung „info@peek-und-cloppenburg.de“ als E-Mail-Adresse benutzt und beworben und die Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ auf ihrer Internetseite und auf dort eingestellten Werbebeilagen verwendet hat, ohne dabei deutlich zu machen, dass es sich bei „Peek & Cloppenburg“ um zwei voneinander unabhängige Unternehmen handelt, die in unterschiedlichen Regionen des Bundesgebiets tätig sind.

Der Bundesgerichtshof verlangt nun zu berücksichtigen, dass sich aus dem Internetauftritt der Beklagten – anders als aus dem Internetauftritt des Kreiskrankenhauses, der im Rechtsstreit „hufeland.de“ zu beurteilen war – nicht ausreichend deutlich ergibt, dass es sich bei der Beklagten um ein Unternehmen mit einem räumlich beschränkten Wirkungskreis handelt. Aus dem Internetauftritt der Beklagten geht nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht insoweit Bezug genommen hat, nicht hinreichend klar hervor, dass es sich bei „Peek & Cloppenburg“ um zwei voneinander unabhängige Unternehmen handelt, die das Bundesgebiet untereinander in zwei Wirtschaftsräume aufgeteilt haben, und dass das eine Unternehmen an den Standorten des anderen Unternehmens keine Bekleidungshäuser betreibt.

Dem Publikum ist, so der Bundesgerichtshof, nicht allgemein bekannt, dass zwei voneinander unabhängige Unternehmen gleichen Namens existieren. Der Umstand, dass die Parteien gegenüber dem Verkehr in den Jahren 1996 bis 2000 durch eine gemeinsame überregionale Werbung unter der Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ und ein gemeinsames äußeres Erscheinungsbild wie ein Unternehmen aufgetreten sind, dürfte nach der Lebenserfahrung zu dem Eindruck beigetragen haben, bei „Peek & Clop-penburg“ handele es sich um ein einziges Unternehmen. Der Internetauftritt der Beklagten begründet daher die Gefahr, dass das Publikum die Internet-Werbung der Beklagten auch auf das Unternehmen und die Bekleidungshäuser der Klägerin bezieht. Diese Gefahr besteht insbesondere für das Publikum in den Wirtschaftsräumen, in denen die Klägerin tätig ist, weil es dort nur Beklei-dungshäuser der Klägerin, aber keine Bekleidungshäuser der Beklagten gibt7.

Bundesgerichtshofs, Urteil vom 31. März 2010 – I ZR 174/07 (Peek & Cloppenburg)

  1. Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 23.06.2005 – I ZR 288/02, GRUR 2006, 159 = WRP 2006, 238 – hufeland.de[]
  2. BGH, Urteil vom 30.01.2008 – I ZR 134/05, GRUR 2008, 801 Tz. 24 = WRP 2008, 1189 – Hansen-Bau[]
  3. st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 01.04.1993 – I ZR 85/91, GRUR 1993, 579, 580 – Römer GmbH; BGH GRUR 2008, 801 Tz. 24 – Hansen-Bau; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 23 Rdn. 18 m.w.N.[]
  4. vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 15 MarkenG Rdn. 153[]
  5. vgl. BGH, Urteile vom 27.10.1983 – I ZR 148/81, GRUR 1984, 378 = WRP 1984, 376 – Hotel Krone; vom 03.07.1986 – I ZR 77/85, GRUR 1987, 182, 183 = WRP 1987, 30 – Stoll; Urt. vom 16.05.1991 – I ZR 1/90, GRUR 1991, 780, 782 = WRP 1991, 645 – TRANSATLANTISCHE; BGHZ 130, 134, 147 ff. – Altenburger Spielkartenfabrik; In-gerl/Rohnke, a.a.O., § 23 Rdn. 35 m.w.N.[]
  6. st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2008, 801 Tz. 20 – Hansen-Bau[]
  7. vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 17.01.2008 – 3 U 142/07 zu einem Internetauftritt der Klägerin[]

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