Provisionsanspruch eines ausgeschiedenen Handelsvertreters

Eine in einem (Unter-)Handelsvertretervertrag über die Vermittlung von Telefondienstverträgen vom Vertragspartner des (Unter-)Handelsvertreters gestellte Formularklausel, wonach ein Anspruch auf Provision mit der Beendigung dieses Vertragsverhältnisses endet, verstößt gegen die zwingende Bestimmung des § 87a Abs. 3, 5 HGB und hält daher einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand1.

Provisionsanspruch eines ausgeschiedenen Handelsvertreters

Die Vorschrift des § 87b Abs. 3 HGB trifft keine Bestimmung für die Dauer einer Provisionszahlungspflicht, sondern legt nur – in Ergänzung zu den in Abs. 1, 2 aufgeführten Berechnungsfaktoren – die Berechnungsweise für Provisionen bei Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsverträgen fest. Aus § 87b Abs. 3 Satz 2 HGB lässt sich folglich keine zeitliche Begrenzung des Provisionsanspruchs eines ausgeschiedenen (Unter-)Handelsvertreters ableiten, der ein entsprechendes Dauerschuldverhältnis vermittelt hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Oktober 2009 – VIII ZR 286/07

  1. im Anschluss an BGH, Urteil vom 10.12.1997 – VIII ZR 107/97, NJW-RR 1998, 629[]