Hartplatzhelden

In dem Streit um um das Internetportal „Hartplatzhelden.de“ um die Veröffentlichungsrechte um private Videos von Amateurfußballspielen hat jetzt in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Stuttgart das Urteil des Landgerichts Stuttgart bestätigt, wonach der Württembergische Fußballverband verlangen darf, dass der private Betreiber „Filmaufzeichnungen von Fußball-Verbandsspielen, Fußball-Verbandspokalspielen, Fußball-Auswahlspielen, Fußball-Freundschafts- und -Turnierspielen sowie Fußball-Hallenspielen, die im Verbandsgebiet des Klägers ausgetragen werden und für die der Kläger oder seine Organe spielleitende Stelle sind“, unterlassen muss.

Hartplatzhelden

Zwischen den Prozessparteien bestehe, so das OLG, tatsächlich und aktuell ein Wettbewerbsverhältnis in Bezug auf die wirtschaftliche Vermarktung von Spielszenen. Dass der Kläger als gemeinnütziger Verein die Vermarktung von Amateurspielen nicht aus eigenem Gewinninteresse vornehme, sondern auf diese Weise Mittel für die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erzielen wolle, ändere nichts an einem Wettbewerbsverhältnis.

Die Betätigung der Beklagten stelle eine unlautere Nachahmung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Der Kläger habe zurecht geltend gemacht, dass durch das angegriffene Internetportal Leistungen nachgeahmt würden, die nur er verwerten dürfe. Diese Nachahmung sei Im Sinne des Wettbewerbsrechts auch unlauter.

Auf dem Internetportal sind von Nutzern eingesandte Filmszenen abrufbar. Das Landgericht Stuttgart hat der Betreiberin verboten, Filmaufzeichnungen von Fußballspielen, deren Veranstalter der wfv ist, öffentlich zugänglich zu machen, wie geschehen im Internetportal „www.hartplatzhelden.de“, oder solche Filmaufzeichnungen Dritten zur Weiterverbreitung zur Verfügung zu stellen oder auf Bild-/Ton-/Datenträgern zum Zwecke der Wiedergabe zu vervielfältigen und zu verbreiten oder im Fernsehne oder im Kino zu nutzen, insbesondere zu Werbezwecken.

Das Landgericht Stuttgart ist mit diesem Verbotsurteil dem Vorbringen des wfv gefolgt, dass er Veranstalter der Fußballspiele im Amateurbereich sei und ihm als solchem das alleinige Verwertungsrecht zustehe, das die Beklagte unter Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Nachahmungs- und Behinderungsverbot rechtswidrig verletzt habe. Mit der Berufung wollte die Portalbetreiberin die Urteilsaufhebung und Abweisung der Verbotsanträge erreichen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, das OLG hat die Revision zugelassen, da die Sache von grundsätzlicher Bedeutung sei, u. a. weil die bisherigen Entscheidungen alle zum Profisport ergangen seien.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 19. März 2009 – 2 U 47/08