Für die Frage, ob der Abschluss einer Restschuldversicherung vom Darlehensgeber als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorgeschrieben ist, ist nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV in der Fassung vom 28. Juli 2000 allein entscheidend, dass der Kredit ohne Abschluss einer Restschuldversicherung insgesamt nicht gewährt worden wäre; die Frage, ob er auch zu denselben Bedingungen gewährt worden wäre, ist nicht entscheidungserheblich.

Sittenwidrigkeit des Darlehnsvertrages
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein objektiv auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Darlehensverträgen, welches eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, in der Regel dann zu bejahen, wenn der effektive Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um etwa 100% oder absolut um 12 Prozentpunkte überschreitet [1], wobei in Einzelfällen die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB aufgrund einer Gesamtwürdigung aller weiteren Geschäftsumstände auch zu bejahen sein können, wenn die relative Zinsdifferenz nur zwischen 90% und 100% beträgt [2].
Diese Voraussetzungen sind im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall – sofern man die Kosten der Restschuldversicherung bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses unberücksichtigt lässt – nicht gegeben. Ausgehend von dem in dem Darlehensvertrag angegebenen effektiven Jahreszins von 16,07% liegen der relative Zinsunterschied zum vom Kläger angegebenen und von der Beklagten nicht bestrittenen Marktzins für vergleichbare Ratenkredite von 10,73% mit 49,77% und der absolute Zinsunterschied mit 5,34 Prozentpunkten deutlich unterhalb der vorgenannten Grenzen.
Kosten der Restschuldversicherung und die Sittenwidrigkeit des Darlehnsvertrages
Die Restschuldversicherungskosten sind bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses im Rahmen der Prüfung der objektiven Voraussetzungen des § 138 BGB unberücksichtigt zu lassen.
Diese Art des Äquivalenzvergleichs entspricht, wie der Bundesgerichtshof nochmals bestätigt, der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher die Kosten einer Restschuldversicherung im Rahmen der Sittenwidrigkeitsprüfung des Effektivzinssatzes weder beim Vertrags- noch beim Marktzins zu berücksichtigen sind [3]. Dieser maßgeblich vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entwickelten Rechtsprechung hat sich der hier erkennende XI. Zivilsenat angeschlossen [4]. Ihr liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Restschuldversicherung regelmäßig beiden Partnern des Kreditgeschäfts Vorteile in Form einer Minderung des jeweils eingegangenen Risikos bietet [5]. Anders als etwa die Darlehenszinsen dient sie nicht nur dem wirtschaftlichen Interesse der Bank, sondern bringt auch dem Darlehensnehmer zusätzliche Vorteile. Dieser oder seine Erben werden nach Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Versicherers an den Darlehensgeber in entsprechender Höhe von den eigenen Leistungsverpflichtungen frei. Für einen Vergleich der vom Darlehensnehmer zu tragenden Belastungen kommen mit Rücksicht hierauf nur Kredite in Betracht, die ihm die gleichen Vorteile bieten. Aus diesem Grund können nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen des auf den Effektivzinssatz bezogenen Äquivalenzvergleichs Kredite mit Versicherungsschutz nicht mit marktüblichen Krediten verglichen werden, bei denen die Kosten für eine Restschuldversicherung – wie in den für die Zeit des hiesigen Vertragsschlusses heranzuziehenden Monatsberichten der Deutschen Bundesbank zum einschlägigen Schwerpunktzins üblich – nicht berücksichtigt sind.
An dieser Rechtsprechung ist jedenfalls für Fälle, in denen die Bank die Restschuldversicherung nicht zwingend für die Gewährung des Kredits vorgeschrieben hatte, auch unter Berücksichtigung der Einwände der Revision festzuhalten.
Die Auffassung, die Hälfte der Kosten der Restschuldversicherung müsse – wie in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Ansatz noch für zulässig erachtet [6] – in die Berechnung des Vertragszinses eingestellt werden, übergeht dagegen, dass in diesem Fall nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls ein entsprechender Zuschlag bei dem damit zu vergleichenden Marktzins vorzunehmen wäre, um eine Gegenüberstellung der vom Darlehensnehmer zu tragenden Belastungen einerseits und der sich für ihn aus der Restschuldversicherung ergebenden Vorteile andererseits zu ermöglichen [7]. Eine derartige Einbeziehung der Restschuldversicherungskosten erweist sich indes aus Sicht des Darlehensnehmers als unergiebig, da sich das Ergebnis bei dieser Berechnungsweise aus Sicht des Darlehensnehmers nicht zu seinem Vorteil ändert; es verschiebt sich vielmehr das rechnerische Verhältnis der beiden effektiven Jahreszinssätze zueinander zugunsten des Darlehensgebers [8].
Vor diesem Hintergrund geht der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit der Grundsatzentscheidung des III. Zivilsenats vom 08.07.1982 [9] für vorzugswürdig erachtete Ansatz, die Versicherungskosten weder in die Berechnung des Vertrags- noch des Marktzinses einzubeziehen [10], auch nicht von vornherein zu Lasten des Darlehensnehmers. Denn lässt man die Kosten der Restschuldversicherung bei der Vergleichsberechnung sowohl beim Vertragszins als auch beim Marktzins unberücksichtigt, kann ein effektiver Jahreszins, der für sich betrachtet, also ohne Einbeziehung der Restschuldversicherungskosten, ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung offenbart, im Rahmen einer Vergleichsberechnung, die sowohl beim Vertragszins als auch beim Marktzins die Restschuldversicherungskosten berücksichtigt, auch nicht wegen der dadurch bedingten Verringerung des Zinsunterschiedes milder beurteilt werden [11].
Nach den Feststellungen steht im Streitfall auch nicht fest, dass die der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegende Annahme, der Abschluss der Restschuldversicherung habe auch im Interesse der Darlehensnehmer gelegen [12], nachweislich nicht mehr zutrifft.
Soweit der Darlehnsnehmer geltend gemacht hat, die im Zusammenhang mit Ratenkrediten abgeschlossenen Versicherungsbeiträge seien in der Vergangenheit erheblich gestiegen und auch die beklagte Bank habe insbesondere durch gestiegene Vermittlungsprovisionen den Umfang ihrer Erträge steigern können, greift er – wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat – Einwände auf, die nicht erst in neuerer Zeit erhoben werden, sondern die bereits ohne Erfolg in ähnlicher Weise vorgebracht worden waren, als der Bundesgerichtshof die von der Revision – nunmehr erneut – angegriffene Rechtsprechung entwickelt hat [13], der auch die herrschende Meinung im Schrifttum nach wie vor folgt [14]. So gibt im hier entschiedenen Streitfall für den Bundesgerichtshof auch das diesbezügliche pauschale Vorbringen des Klägers jedenfalls in einem Fall, in dem die Bank den Abschluss der Restschuldversicherung nicht zwingend zur Bedingung für die Gewährung des Kredits gemacht hat, keinen Anlass, abweichend von der bislang ständigen Rechtsprechung ein Eigeninteresse des Darlehensnehmers an dem Abschluss einer – wenn auch in der Markttendenz zunehmend teureren – Restschuldversicherung zu verneinen.
Desweiteren lässt sich auch aus der zwischenzeitlichen Einführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kein Argument gegen die wechselseitige Vorteilhaftigkeit einer Restschuldversicherung herleiten. Die danach mit Ablauf der so genannten Wohlverhaltensphase eröffnete Möglichkeit der Restschuldbefreiung (vgl. §§ 300 ff. InsO) ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, für den Darlehensnehmer mit erheblichen wirtschaftlichen und persönlichen Belastungen verbunden, zu deren Vermeidung der Abschluss einer Restschuldversicherung gerade dient. So bedingt die Restschuldbefreiung die Abtretung des pfändbaren Einkommens des Schuldners an einen Treuhänder über einen mehrjährigen Zeitraum (§ 287 Abs. 2 InsO), während dessen der Schuldner zahlreiche Obliegenheiten zu erfüllen hat (§ 295 InsO). Eine Verletzung dieser Obliegenheiten führt auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zur Versagung der Restschuldbefreiung (§ 296 InsO). Schon mit Rücksicht hierauf stellt eine vom Darlehensnehmer durchzuführende Privatschuldnerinsolvenz keine mit dem Abschluss einer Restschuldversicherung gleichwertige Entschuldungsalternative dar.
Auch der Umstand, dass Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag verbundene Verträge im Sinne von § 358 BGB sein können, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. In seinem Urteilvom 15. Dezemeber 2009 [15] hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass die Restschuldversicherung auch dann, wenn sie durch das Darlehen finanziert wird und ihre Kosten in der vom Darlehensnehmer zu unterzeichnenden Vertragserklärung anzugeben waren (vgl. § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 6 BGB aF; vgl. auch jetzt § 492 Abs. 2 BGB nF i.V.m. Art. 247 § 8 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), nicht etwa einen Teil der Gesamtfinanzierung darstellt, sondern dass es sich bei ihr um eine „andere Leistung“ im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB handelt; Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag bleiben rechtlich selbständige Verträge, was im Streitfall auch durch die Verwendung unterschiedlicher Vertragsformulare zum Ausdruck kommt, und die Kosten der Restschuldversicherung sind entgegen der Auffassung der Revision keine Kosten des Darlehens, sondern Kosten einer zu der Darlehensgewährung hinzutretenden „anderen“ Leistung im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB [16].
Schon aus diesem Grund scheidet eine Berücksichtigung des Provisionsanteils der Restschuldversicherungskosten bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses aus [17]. Auch wenn die Provision allein der Bank zugeflossen ist, geschah dies nicht für die Darlehensgewährung, sondern ausschließlich für die Vermittlung des rechtlich selbständigen Versicherungsvertrages. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher die für die Sittenwidrigkeitsprüfung außer Acht zu lassenden Restschuldversicherungskosten grundsätzlich [18] nicht nur die Versicherungsprämien, sondern auch die darauf entfallenden Anteile der Kreditgebühren und der Bearbeitungsgebühr umfassen, da sie ohne Abschluss der Restschuldversicherung nicht entstanden wären [19]. Nichts anderes gilt für eine Provision. Auch sie wäre ohne Abschluss der Restschuldversicherung nicht angefallen. Sie fällt (nur) hierfür markttypisch an [20], denn die Innenprovision wird für das Rechtsgeschäft vereinnahmt, dessen Gegenstand ausschließlich der Versicherungsschutz ist [21]. Dass die Innenprovision dabei nur der Bank zugute kommt, macht sie demzufolge entgegen der Auffassung der Revision nicht zu verdeckten Kreditkosten im Sinne des § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 BGB aF. Allein der Umstand, dass die Bank bei Durchführung eines eigenen Geschäfts (Darlehensgewährung) zugleich die Rolle des Vermittlers für ein fremdes Geschäft (Restschuldversicherung) einnimmt, erlaubt es entgegen der Auffassung der Revision nicht, die dafür erhaltene Provision den Kosten des Eigengeschäfts, hier also dem Effektivzinssatz des Darlehens, hinzuzurechnen.
Soweit die Revision unter Hinweis auf ausländische Rechtsordnungen oder in Anlehnung an überkommene Rechtsgrundsätze („laesio enormis“) ihre Auffassung zu begründen sucht, allein die nach der Behauptung des Klägers überteuerten Prämien und Finanzierungskosten der Restschuldversicherungen rechtfertigten es, die wirtschaftliche Gesamtbelastung des Darlehensnehmers abweichend von der dargestellten Rechtslage und unabhängig von einer zwingenden Verbindung von Darlehen und Restschuldversicherung als sittenwidrig zu qualifizieren, ist dies verfehlt.
Der deutsche Gesetzgeber hat sich gegen eine gesetzliche Regelung entschieden, nach der ein Rechtsgeschäft unabhängig von einem nach Maßgabe der Marktverhältnisse festzustellenden krassen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung und einer – im Einzelfall auch nur daraus zu vermutenden verwerflichen Gesinnung des Darlehensgebers als sittenwidrig qualifiziert werden kann. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ergibt sich nicht schon aus der reinen Höhe der Vergütung für eine Leistung, sondern nur nach Maßgabe ihres objektiven Werts, zu dessen Feststellung geeignetes Mittel der Marktvergleich ist. Dabei ist das vereinbarte Entgelt dem marktüblichen Preis, den die Mehrzahl der übrigen Anbieter für vergleichbare Leistungen fordert, gegenüberzustellen [22]. Andernfalls würde die durch das Bürgerliche Gesetzbuch gerade beseitigte „laesio enormis“ des gemeinen Rechts im Ergebnis wieder eingeführt [23].
Das Berufungsgericht hat hiernach zu Recht darauf hingewiesen, dass die vom Kläger behauptete Unangemessenheit der Versicherungsprämie allenfalls im Hinblick auf § 139 BGB Anlass hätte geben können, den mit der Darlehensvaluta finanzierten Versicherungsbeitrag eigenständig daraufhin zu überprüfen, ob er in Relation zu durchschnittlich am Markt angebotenen Restschuldversicherungen vergleichbarer Art ein auffälliges Leistungsmissverhältnis aufwies und daher in sittenwidriger Weise überhöht gewesen sein könnte. An dem hierzu erforderlichen substantiierten Vortrag zum Marktpreis für vergleichbare Restschuldversicherungen [24] fehlt es aber nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts. Auch die Revision vermag nicht auf diesbezüglichen Vortrag zu verweisen. Soweit sie geltend macht, der Markt für Restschuldversicherungen sei dadurch gekennzeichnet, dass kein freier Anbieter vorhanden sei und dass ein echter Konditionenwettbewerb daher nicht stattfinde, entbindet dies nicht von einem Vergleich mit dem Preis der auf dem Markt angebotenen Restschuldversicherungen [25], sondern erfordert vielmehr substantiierten Vortrag hierzu [26]. Vortrag zu einem solchen Marktvergleich hat der Kläger aber nicht einmal ansatzweise erbracht.
Dem von der Revision stattdessen befürworteten Vergleich der streitgegenständlichen Restschuldversicherung mit einer reinen Risikolebensversicherung steht bereits entgegen, dass es für die kalkulatorische Gegenüberstellung der im Streitfall zu beurteilenden Restschuldversicherung mit Risikolebensversicherungen an der Darlegung einer tauglichen Vergleichsgrundlage fehlt [27]. Die beiden Versicherungsarten unterscheiden sich auf vielfältige Weise voneinander [28], insbesondere nach Maßgabe ihrer jeweiligen Risikoabdeckung, altersbezogenen Prämienstrukturen, zu erwartenden Rückerstattungsverlusten bei vorzeitiger Vertragsbeendigung und ihren möglichen Steuervorteilen. Jedenfalls in Fällen, in denen die Restschuldversicherung – wie vorliegend für einen der Darlehensnehmer vereinbart – nicht nur das Todesfallrisiko umfasst, sondern in die Versicherungsprämie zugleich ein für die Absicherung des Ratenkredites spezifischer Versicherungsschutz gegen Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit des Darlehensnehmers eingepreist ist, scheidet der von der Revision geforderte Preis- und Konditionenvergleich mit einer reinen Risikolebensversicherung von vornherein mangels Vergleichbarkeit aus.
Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, rechtfertigt auch der Umstand, dass mittlerweile die Kosten der Restschuldversicherung von Gesetzes wegen unter bestimmten Umständen bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen sind, jedenfalls in Fällen, in denen die Bank die Restschuldversicherung nicht zwingend für die Gewährung des Kredits vorgeschrieben hat, keine Abkehr von den genannten Rechtsprechungsgrundsätzen. In diesem Fall sind die Kosten der Restschuldversicherung auch im Rahmen der im Streitfall gemäß § 492 Abs. 2 Satz 2 BGB aF noch anzuwendenden Vorschrift des § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV aF nicht in den Effektivzinssatz des Verbraucherdarlehens einzubeziehen (vgl. jetzt § 492 Abs. 2 BGB nF i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 3 EGBGB und § 6 Abs. 3 Nr. 4 PAngV nF).
Unter welchen Voraussetzungen Sittenwidrigkeit in einem Fall vorliegen kann, in dem der Abschluss der Restschuldversicherung von der Bank zwingend vorgeschrieben ist, bedarf keiner abschließenden Klärung.
Bei zwingender Vorgabe einer Restschuldversicherung sind deren Kosten nach nunmehr geltendem Recht – im Streitfall nach den Vorschriften des § 492 Abs. 2 Satz 2 BGB aF i.V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV aF (vgl. jetzt § 492 Abs. 2 BGB nF i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 3 EGBGB und § 6 Abs. 3 Nr. 4 PAngV nF) – in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen. Das wirft die Frage auf, ob die Kosten der Restschuldversicherung gleichwohl auch in diesem Fall nach wie vor im Rahmen der Sittenwidrigkeitsprüfung, die – wie oben ausgeführt – maßgeblich auf einem Vergleich des verlangten Effektivzinses mit dem marktüblichen Zins beruht, von vornherein ausgeklammert werden können, wie es die bisherige Rechtsprechung getan hat [29]. Im Rahmen der Sittenwidrigkeitsprüfung könnte gegebenenfalls zu Lasten der Bank zu berücksichtigen sein, dass sie – etwa im Rahmen einer Umschuldung von Alt- in Neudarlehen – eine Restschuldversicherung zur Bedingung macht, deren Kosten eine inadäquate Verteuerung der Gesamtkosten des Kreditnehmers zur Folge hätte [30]. Hierfür könnte sprechen, dass eine Bank nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen einer Umschuldung ihre eigenen Interessen nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Belange des Darlehensnehmers durchsetzen darf, dass sich vielmehr ein Kredit als gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig erweisen kann, wenn die Bank die Kreditvergabe von Bedingungen abhängig macht, die unter Abwägung aller Vor- und Nachteile zu einer unverhältnismäßig gesteigerten finanziellen Gesamtbelastung des Kreditnehmers führen [31]; auch müssen Kredit- und Bearbeitungsgebühren einer Restschuldversicherung, die nach einem höheren Prozentsatz als die des Hauptkredits berechnet werden, schon jetzt hinsichtlich des überschießenden Teils zu Lasten der Bank in den Äquivalenzvergleich einbezogen werden [32].
Die Frage muss im Streitfall vom Bundesgerichtshof jedoch nicht entschieden werden: Nach den Feststellungen hat die beklagte Bank den Darlehensnehmern den Abschluss der Restschuldversicherung für die Kreditgewährung nämlich nicht im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV aF „zwingend“ vorgeschrieben.
Die gegen diese tatrichterliche Würdigung gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch.
Dabei kann im Streitfall offen bleiben, ob für den im Sinne von § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV aF obligatorischen Abschluss einer Restschuldversicherung allein auf eine vertraglich vorgegebene rechtliche Verpflichtung abzustellen ist oder ob sich die von § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV aF vorausgesetzte Zwangslage zumindest gleichermaßen daraus ergeben kann, dass die kreditgebende Bank dem Darlehensnehmer den Abschluss einer Restschuldversicherung mündlich derart aufgedrängt hat, dass er sich diesem, ohne auf die Gewährung eines Darlehens verzichten zu müssen, faktisch nicht entziehen konnte [33]. Beides hat das Berufungsgericht hier in tatrichterlicher Würdigung verneint. Es ist nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe von den Darlehensnehmern den Abschluss der Restschuldversicherung weder unmittelbar schriftvertraglich noch im Rahmen der Vertragsanbahnung durch eine mündliche Vorgabe ihres Sachbearbeiters als Voraussetzung für die Gewährung des neuen Kredits verlangt. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
Dabei kommt es dem Bundesgerichtshof für die Frage, ob der Abschluss der Restschuldversicherung obligatorisch war, nach der im Streitfall noch anwendbaren Fassung des § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV aF auch nicht etwa darauf an, ob den Darlehensnehmern der Darlehensvertrag im Falle der Ablehnung des Versicherungsvertrages zu denselben Konditionen angeboten worden wäre. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, der die Darlehensnehmer betreuende Sachbearbeiter der Beklagten habe im Rahmen der Beweisaufnahme bekundet, er sei in Fällen, in denen Darlehensnehmer den Abschluss einer Restschuldversicherung abgelehnt hätten, gehalten gewesen, das Kreditangebot neu zu berechnen und dem Filialleiter nochmals vorzulegen. Damit ist der zwingende Charakter der Restschuldversicherung im Streitfall aber nicht dargetan.
Nach der hier geltenden Fassung des § 6 PAngV aF ist nämlich allein entscheidend, dass der Kredit ohne Abschluss einer Restschuldversicherung insgesamt nicht gewährt worden wäre; die Frage, ob er auch zu denselben Bedingungen gewährt worden wäre, ist nicht entscheidungserheblich.
Deutlich wird dies schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 PAngV aF, der für die danach in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehenden Versicherungskosten nicht auf die Kreditvergabe zu den vom Darlehensgeber konkret angebotenen Vertragsbedingungen abstellt, sondern schlicht auf die „Gewährung des Kredits“.
Die Materialien zu § 6 PAngV belegen dies ebenfalls. Die Revision weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Neufassung des § 6 Abs. 3 Nr. 4 PAngV nF [34] eine Regelung enthält, die die Einbeziehung der Restschuldversicherungskosten in den effektiven Jahreszinssatz des Darlehens schon dann vorsieht, wenn der Kredit ohne ihren Abschluss nur zu anderen Konditionen gewährt worden wäre [35]. Bei dieser Vorschrift, die erst mit Wirkung vom 11.06.2010 in Kraft getreten ist, handelt es sich aber keineswegs lediglich um eine „Klarstellung“, sondern nach der ausdrücklichen Gesetzesbegründung um eine Änderung der bisherigen Rechtslage [36]. Auf diese neue Rechtslage kann sich der Kläger im Streitfall nicht berufen, da die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB für die über Art. 247 § 6 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 EGBGB auf § 6 PAngV verweisende Norm des § 492 Abs. 2 BGB nF klarstellt, dass eine Anwendung der Neuregelung auf Verbraucherkreditverträge, die – wie der hier zu beurteilende – vor dem 11.06.2010 entstanden sind, nicht in Betracht kommt [37].
Auch einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung (§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB) verneint der Bundesgerichtshof.
Ungeachtet der Frage, ob und unter welchen Umständen vorliegend eine Pflicht der Beklagten als kreditgebender Bank in Betracht kommt, unaufgefordert über die für die Vermittlung der Restschuldversicherung vereinnahmte Innenprovision, die vermeintlichen Nachteile der gewählten Versicherungsart im Vergleich zu einer reinen Risikolebensversicherung oder den – nach Behauptung des Klägers (Darlehnsnehmers) – unzureichenden Versicherungsumfang der Restschuldversicherung aufzuklären, würde eine entsprechende Aufklärungspflichtverletzung der beklagten Bank jedenfalls nicht den vom Darlehnsnehmer geltend gemachten Anspruch auf Rückabwicklung des Kreditvertrages rechtfertigen, sondern wegen des beschränkten Schutzzwecks einer auf die Versicherungsleistung bezogenen Aufklärungspflichtverletzung der beklagten Bank nur den Ersatz der durch die abgeschlossene Restschuldversicherung entstandenen Mehrkosten [38]. Diese hat der Kläger nicht substantiiert dargetan. Soweit er geltend macht, die Darlehensnehmer hätten bei gehöriger Aufklärung vom Abschluss einer Restschuldversicherung abgesehen, fehlt es auch insoweit an ordnungsgemäßem Vortrag zu den entstandenen Mehrkosten; darüber hinaus steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts, die Darlehensnehmer hätten nach dem Vortrag des Klägers bei richtiger Beratung eine Risikolebensversicherung abgeschlossen. Dass die Darlehensnehmer den Darlehensvertrag bei Aufklärung über die von der Beklagten vereinnahmte Innenprovision, die vermeintlichen Nachteile der gewählten Versicherungsart oder den angeblich unzureichenden Versicherungsumfang überhaupt nicht geschlossen hätten, macht der Kläger nicht (mehr) geltend. Einem darauf zu stützenden Schadensersatzanspruch stünde im Streitfall auch bereits der Umstand entgegen, dass die Darlehensnehmer dann jedenfalls den Kapitaldienst des abgelösten (älteren) Darlehens hätten tragen müssen. Das liefe im Rahmen der schadensrechtlich veranlassten Differenzbetrachtung ebenfalls auf eine Mehrkostenberechnung hinaus [39], an der es fehlt.
Auf die Frage, ob sich aus der BGH-Rrechtsprechung zu den Aufklärungspflichten einer anlageberatend tätigen Bank über Innenprovisionen und von ihr vereinnahmte Rückvergütungen [40] auch in Fällen der vorliegenden Art eine Aufklärungspflicht der Bank ergibt, kommt es danach nicht an. Allerdings ist diese Rechtsprechung nach Ansicht des Bundesgerichtshofs aber auch nicht auf einen Sachverhalt wie den vorliegenden übertragbar. Sie gilt nur in Fällen einer Kapitalanlageberatung durch die Bank. Im Streitfall fehlt es aber nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts bereits an einem Beratungsvertrag und darüber hinaus auch an einer Kapitalanlageberatung.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. November 2011 – XI ZR 220/10
- vgl. BGH, Urteile vom 13.03.1990 – XI ZR 252/89, BGHZ 110, 336, 340, vom 11.01.1995 – VIII ZR 82/94, BGHZ 128, 255, 266, vom 20.02.1990 – XI ZR 195/88, WM 1990, 534 f., vom 11.12.1990 – XI ZR 24/90, WM 1991, 271, 272 und vom 04.05.1993 – XI ZR 9/93, WM 1993, 1324, 1325, jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 20.02.1990 – XI ZR 195/88, WM 1990, 534, 535; und vom 11.12.1990 – XI ZR 24/90, WM 1991, 271, 272, jeweils mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 08.07.1982 – III ZR 60/81, WM 1982, 921, 922 f., vom 15.01.1987 – III ZR 217/85, BGHZ 99, 333, 336, vom 24.03.1988 III ZR 24/87, WM 1988, 647, 648 f., vom 07.12.1989 – III ZR 276/88, WM 1990, 136 und vom 30.05.1990 – IV ZR 22/89, WM 1990, 1236 f.[↩]
- BGH, Urteile vom 20.02.1990 – XI ZR 195/88, WM 1990, 534, vom 11.12.1990 – XI ZR 69/90, WM 1991, 216, 217 und vom 04.05.1993 – XI ZR 9/93, WM 1993, 1324, 1325[↩]
- BGH, Urteile vom 12.03.1981 – III ZR 92/79, BGHZ 80, 153, 168 und vom 24.03.1988 – III ZR 24/87, WM 1988, 647, 648 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 12.03.1981 – III ZR 92/79, BGHZ 80, 153, 168[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 12.03.1981 – III ZR 92/79, BGHZ 80, 153, 169 f., vom 15.01.1987 – III ZR 217/85, BGHZ 99, 333, 336 und vom 08.07.1982 – III ZR 60/81, WM 1982, 921, 922[↩]
- BGH, Urteile vom 15.01.1987 – III ZR 217/85, BGHZ 99, 333, 336, vom 08.07.1982 – III ZR 60/81, WM 1982, 921, 923 und vom 24.03.1988 – III ZR 24/87, WM 1988, 647, 648; OLG Zweibrücken, Urteil vom 10.05.2010 – 7 U 84/09[↩]
- BGH, aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 24.03.1988 – III ZR 24/87, WM 1988, 647, 648 f. mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 08.07.1982 – III ZR 60/81, WM 1982, 921, 923 und vom 24.03.1988 – III ZR 24/87, WM 1988, 647, 648 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.07.1982 – III ZR 60/81, WM 1982, 921, 922[↩]
- vgl. Knops, VersR 2006, 1455, 1456 Fn. 14; Metz, BKR 2007, 401, 402; Reifner, NJW 1988, 1948, 1950 f.; ders., Handbuch des Kreditrechts, § 20 Rn. 61 ff.[↩]
- MünchKomm-BGB/Armbrüster, 6. Aufl., § 138 Rn. 119; Artz in Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 32 Rn. 10; MünchKomm-BGB/Berger, 5. Aufl., § 488 Rn. 107; Bülow, Sittenwidriger Konsumentenkredit, 3. Aufl., Rn. 77 f., 82; Pamp in Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch, 4. Aufl., § 82 Rn.20; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 138 Rn. 90; Nassall in jurisPK-BGB, 5. Aufl.2010, § 138 Rn. 281; Staudinger/Sack, BGB, Neubearb.2003, § 138 Rn. 183; Schmidt, BKR 2009, 119, 121; Schneider in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl., Vorbemerkung zu den §§ 150171, Rn. 25; vgl. auch Völker in HarteBavendamm/HenningBodewig, UWG, 2. Aufl., § 6 PAngV Rn.20; jeweils mwN; aA PWW/Ahrens, BGB, 6. Aufl., § 138 Rn. 125 sowie insbesondere Reifner, NJW 1988, 1948, 1950 f.; ders., WM 2008, 2329, 2339; ders., BKR 2009, 51, 55 ff.[↩]
- BGH, Urteil vom 15.12.2009 – XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn.20 f.[↩]
- BGH, Urteil vom 15.12.2009 – XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn.20 f., 25[↩]
- ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2009 – 6 U 110/09[↩]
- vgl. für den Ausnahmefall, in welchem die Kredit- und Bearbeitungsgebühren für die Restschuldversicherung nach einem höheren Prozentsatz als die des Hauptkredits berechnet werden, BGH, Urteil vom 03.12.1987 – III ZR 103/86, WM 1988, 184, 187[↩]
- BGH, Urteile vom 24.03.1988 – III ZR 24/87, WM 1988, 647, 649, vom 13.07.1989 – III ZR 78/88, NJW-RR 1989, 1321, 1322, vom 07.12.1989 – III ZR 276/88, WM 1990, 136 und vom 30.05.1990 – IV ZR 22/89, WM 1990, 1236[↩]
- vgl. Pamp in Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch, 4. Aufl., § 82 Rn.20; Reifner, WM 2008, 2329, 2333[↩]
- vgl. bereits OLG München, NJW 1977, 152; OLG Nürnberg, MDR 1979, 755[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2003 – IV ZR 278/01, BGHZ 154, 154, 159 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 12.03.1981 – III ZR 92/79, BGHZ 80, 153, 156[↩]
- vgl. Metz, BKR 2007, 401, 402[↩]
- vgl. zu entsprechendem Vortrag OLG Hamm, VuR 2008, 104, 105[↩]
- Metz, BKR 2007, 401, 402[↩]
- vgl. zu der Vergleichskonstellation von Restschuldversicherungen und Kapitallebensversicherungen im Zusammenhang mit einem Festkredit BGH, Urteil vom 03.04.1990 – XI ZR 261/89, BGHZ 111, 117, 122 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2005 – XI ZR 17/04, BGHZ 162, 20, 24 f.[↩]
- vgl. dazu mit unterschiedlichen Auffassungen OLG Hamm, VuR 2008, 104, 105; OLG Oldenburg, WM 2009, 796, 799; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2009 – 6 U 110/09; LG Bonn, BKR 2008, 78, 79 f.; MünchKomm-BGB/Armbrüster, 6. Aufl., § 138 Rn. 146; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 7. Aufl., § 492 Rn. 104b Fn. 154; Canaris, AcP 200 (2000), 273, 302; Pamp in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 82 Rn.20; Reifner, WM 2008, 2329, 2334 ff.; ders., BKR 2009, 51, 55 f.; Schmidt, BKR 2009, 119, 121[↩]
- vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 138 Rn. 28[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 05.11.1987 – III ZR 98/86, WM 1988, 181, 182 f.[↩]
- BGH, Urteil vom 03.12.1987 – III ZR 103/86, WM 1988, 184, 187[↩]
- vgl. zum Meinungsstand OLG Oldenburg, WM 2009, 796, 798; LG Bonn, BKR 2008, 78, 79; Knops, VersR 2006, 1455, 1456 f.; Metz, BKR 2007, 401, 405; Reifner in Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 15 Rn. 164 ff.; ders., WM 2008, 2329, 2335 f.; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., PAngV, § 6 Rn. 9; Völker, Preisangabenrecht, 2. Aufl., PAngV § 6 Rn. 72[↩]
- BGBl. I S. 2355[↩]
- vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 141 f.[↩]
- BT-Drucks. 16/11643, S. 142; Ady/Paetz, WM 2009, 1061, 1068; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., PAngV § 6 Rn. 22; MüllerChristmann in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, § 492 BGB Rn. 24[↩]
- vgl. Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., EGBGB Art. 229 § 22 Rn. 3; MünchKomm-BGB/Schürnbrand, 5. Aufl., EGBGB Art. 229 § 22 Rn. 12 f.[↩]
- st.Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 03.04.1990 – XI ZR 261/89, BGHZ 111, 117, 124, vom 03.12.1991 – XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212, vom 20.05.2003 – XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1373, vom 16.05.2006 – XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 49 und vom 20.03.2007 – XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 42; vgl. auch OLG Oldenburg, WM 2009, 796, 800; Metz, BKR 2007, 401, 403; Mülbert/Wilhelm, WM 2009, 2241, 2253[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.12.1990 – XI ZR 24/90, WM 1991, 271, 273[↩]
- BGH, Urteile vom 19.12.2006 – XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 22 f., vom 25.09.2007 – XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 Rn. 11 ff. und vom 27.10.2009 – XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 Rn. 31 sowie BGH, Beschlüsse vom 20.01.2009 – XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 12 f., vom 29.06.2010 – XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 5 ff. und vom 09.03.2011 – XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 22 ff., jeweils mwN[↩]