Das Beteiligungsprospekt für einen Schiffsfonds – und das Wechselkursrisiko

Indem ein Verkaufsprospekt (hier: für einen Schiffsfonds) das Wechselkursrisiko der Kategorie der prognosegefährdenden Risiken und damit der am wenigsten gravierenden Risikoklasse zuordnet, verharmlost der Prospekt das Wechselkursrisiko nicht.

Das Beteiligungsprospekt für einen Schiffsfonds – und das Wechselkursrisiko

So wird im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall im Prospekt ausgeführt, dass die Realisierung von prognosegefährdenden Risiken, insbesondere wenn sich diese als nachhaltig und lang andauernd erweisen sollten, schlussendlich auch zu einer Gefährdung der Anlage führe. Demnach seien sämtliche prognosegefährdenden Risiken in entsprechender Ausprägung auch anlagegefährdend. Das Wechselkursrisiko wird auch im Text weder verharmlost noch einer Grenze unterworfen. Speziell im Hinblick auf die in den Darlehensverträgen zwischen den Schiffsgesellschaften und den Darlehensgebern vereinbarte 105%-Klausel wird das Wechselkursrisiko erneut aufgegriffen und dort unter „anlagegefährdende Risiken“ geführt. Dem verständigen Anleger, der beide Abschnitte im Zusammenhang liest und sich den zusätzlichen Hinweis vergegenwärtigt, dass Risiken auch kumuliert auftreten können, ist bewusst, dass das Wechselkursrisiko unter Umständen auch anlagegefährdend wirken kann. 

Zudem weist der hier beurteilte Prospekt deutlich darauf hin, dass bei dem MS P. im Rahmen der Kalkulation vorgesehen sei, dass kurzfristig 25% des ausgezahlten Endfinanzierungsdarlehens in Japanische Yen gewechselt würden, und dass bei dem MS Ham. geplant sei, 7.250.000 US-$ der B-Tranche des Darlehens in Japanische Yen zu konvertieren. Dem Anleger ist deshalb bewusst, dass nicht nur der Wechselkurs von US-Dollar in Euro, sondern auch von Japanischen Yen in US-Dollar oder Euro relevant werden wird. Das ergibt sich auch unmissverständlich aus der Darstellung in dem Prospekt, wo nicht nur die künftigen Wechselkurse von US-Dollar in Euro prognostiziert werden, sondern sich auch noch der Hinweis darauf findet, dass in den Prognoserechnungen eine parallele Entwicklung des Wechselkurses zwischen Euro und Japanischen Yen zum Wechselkurs Euro/US-Dollar angenommen worden sei. 

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Juli 2024 – XI ZB 29/21