Die Gründungsgesellschafterin einer Fondsgesellschaft ist allein aufgrund ihrer Stellung als als Gründungsgesellschafterin Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF und haftet somit für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen
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