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Die fehlgeschlagene Kapitalanlage – und der Prospektfehler

In Kapitalanlagefällen kann der Tatbestand des § 826 BGB dadurch verwirklicht werden, dass ein Prospektverantwortlicher Anlageinteressenten mittels eines fehlerhaften oder unvollständigen Prospekts zum Abschluss eines Vertrages veranlasst, den sie sonst nicht geschlossen hätten. Erforderlich ist allerdings, dass das Verhalten des Prospektverantwortlichen als sittenwidrig zu werten ist und er mit Schädigungsvorsatz gehandelt

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EY Berlin

Die fehlgeschlagene Kapitalanlage – und die vom Wirtschaftsprüfer testierte Handelsbilanz

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof erneut mit der Annahme eines vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtums bei der Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks durch einen Wirtschaftsprüfer gemäß § 322 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 und 4 HGB zu befassen: In Kapitalanlagefällen kann der Tatbestand des § 826 BGB dadurch verwirklicht werden, dass ein Prospektverantwortlicher Anlageinteressenten

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Geldrechner

Die fehlgeschlagene Kapitalanlage – und die Bewertungen in der Handelsbilanz

Mit der Bewertung von Geldforderungen in der Handelsbilanz und zur Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens für die Beurteilung der richtigen bilanziellen Bewertung einer (möglicherweise) risikobehafteten Forderung hatte sich erneut der Bundesgerichtshof zu befassen: In Kapitalanlagefällen kann der Tatbestand des § 826 BGB dadurch verwirklicht werden, dass ein Prospektverantwortlicher Anlageinteressenten mittels

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Bundesgerichtshof

Prospektfehler – und seine Kausalität für die Anlageentscheidung

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Davon ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Prospekt bei dem konkreten Vertragsschluss keine Verwendung gefunden hat. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Januar 2022 – III ZR

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Deutsche Bank

Prospekthaftung in Altfällen

Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG ist auf den vorliegenden Prospekt das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31.05.2012 geltenden Fassung (im Folgenden: VerkProspG aF) anzuwenden, da der Verkaufsprospekt vor dem 1.06.2012 veröffentlicht worden ist. Nach § 8g Abs. 1 Satz 1 VerkProspG aF muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen

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Der Verkaufsprospekt beim Schiffsfonds – und die Frage der Risikostreuung

Aussagen im Verkaufsprospekt, nach denen durch die Verteilung der Investition auf verschiedene Charterer und Größenklassen eine „Risikostreuung“ eintreten würde, ist weder falsch noch zumindest irreführend. Insoweit liegt auch kein erheblicher Prospektfehler vor. Aussagen im Prospekt dürfen nicht isoliert, sondern müssen im Zusammenhang betrachtet werden.Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig

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Kapitalanleger-Musterverfahren – und die Feststellungsziele

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG ist der Anwendungsbereich des KapitalanlegerMusterverfahrensgesetzes nur dann eröffnet, wenn die öffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung verwendet worden ist. Dafür muss sie dem Kapitalanleger so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben worden sein, dass ihr Inhalt noch rechtzeitig zur Kenntnis genommen werden

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Erweiterte Prospekthaftung – und die Verjährung

Für Ansprüche aus erweiterter Prospekthaftung gilt die dreijährige, kenntnisabhängige Verjährung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Dies entspricht der von der Literatur einhellig geteilten, gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen für den Bundesgerichtshof keine Veranlassung besteht. Allein der Umstand, dass sich eine im Prospekt enthaltene Prognose nicht verwirklicht

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Prospektfehler – und der Haftungsausschluss

Der Prospekt ist in der Regel die einzige Grundlage für den späteren Vertragsschluss des Anlegers. Seine Aufgabe ist es, die potentiellen Anleger verlässlich, umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren. Ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit widerspräche dieser grundlegenden Aufklärungspflicht, durch die der Schutz der Investoren sichergestellt werden soll. Die Beschränkung auf Vorsatz

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Prospekthaftung im weiteren Sinne – und die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisse

Allein der Umstand, dass jemand an der Fondsinitiatorin und mehrheitlich sowohl an der Treuhandkommanditistin und der Komplementärin der Fondsgesellschaft beteiligt ist, begründet noch keine Prospekthaftung im weiteren Sinne. Eine Prospekthaftung im engeren Sinne unterliegt in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20

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Prospektfehler – und die Emissionskosten

Ein Prospekt ist fehlerhaft, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen kann. Mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt

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Kapitalanlageprospekt – und die notwendige Aufklärung des Anlegers

Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden,

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Kapitalanlageprospekt – und die bestehenden Verflechtungen

Der Prospekt muss die wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und der diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen

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Verkaufsprospekt – und die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung

Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden.

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Der Prospekt – und die Aufklärung des Anlageinteressenten

Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden.

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Schadensersatz für die Telekom-Aktionäre des dritten Börsengangs

Der Bundesgerichtshof hat über die bei ihm anhängigen Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im Telekom-Verfahren gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main entschieden. Gegenstand des – im Zusammenhang mit den massenhaft erhobenen Klagen von Aktionären der Deutschen Telekom AG – neu geschaffenen Kapitalanleger-Musterverfahrens können nur verallgemeinerungsfähige Vorfragen zu den

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Prospektfehler eines Filmfonds (IMF 2)

Bei einem Filmfonds besteht das Hauptrisiko für den Anleger zumeist in der Abhängigkeit des wirtschaftlichen Erfolges vom erwarteten oder erhofften Geschmack des Kinopublikums. Ein Fondsprospekt kann fehlerhaft sein, wenn dieses Risiko verharmlost oder verschleiert wird, beispielsweise durch die unzutreffende Darstellung, ein Totalverlust sei nur bei einem kumulativen „Zusammentreffen mehrerer Risiken“

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