Kosmetika – Vorbeugen mit Coffein!

Das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch enthält unter anderem auch Vorschriften für Kosmetika. So ist es nach § 27 Abs. 1 Satz 1 LFGB verboten, kosmetische Mittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für kosmetische Mittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt nach § 27 Abs. 1 Satz 2 LFGB insbesondere dann vor, wenn

Kosmetika – Vorbeugen mit Coffein!
  1. einem kosmetischen Mittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,
  2. durch die Bezeichnung, Angabe, Aufmachung, Darstellung oder sonstige Aussage fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
  3. zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über
    • die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen Personen,
    • Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Herkunft oder Art der Herstellung verwendet werden,
  4. ein kosmetisches Mittel für die vorgesehene Verwendung nicht geeignet ist.

Diese Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 LFGB enthält, wie jetzt der Bundesgerichtshof entschied,Abs keine Erweiterung, sondern lediglich eine der Konkretisierung dienende Erläuterung des Irreführungsverbots in § 27 Abs. 1 Satz 1 LFGB und erfasst daher inhaltlich zutreffende Werbeaussagen nicht. Die hinreichende wissenschaftliche Absicherung der einem kosmetischen Mittel beigelegten Wirkung kann sich auch schon aus einer einzelnen Arbeit ergeben, sofern diese auf überzeugenden Methoden und Feststellungen beruht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Januar 2010 – I ZR 23/07 – „Vorbeugen mit Coffein!“