Neuerungen im Patentrecht

Der Deutsche Bundestag hat heute das „Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts“ beschlossen. Das Gesetz soll die Rechtslage bei der Anmeldung von Patenten und Marken verbessern und das Rechtsmittelsystem vereinfachen. Kernstück des Gesetzentwurfs sind Verbesserungen beim sog. Nichtigkeitsverfahren, in dem  gerichtlich überprüft wird, ob ein Patent zu Recht erteilt wurde.

Neuerungen im Patentrecht

Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht

In der ersten Instanz vor dem Bundespatentgericht muss das Gericht die Parteien künftig ausdrücklich auf Fragen hinweisen, die für die gerichtliche Entscheidung erheblich sind, aber von den Parteien in ihren bisherigen Schriftsätzen an das Gericht noch nicht ausreichend erörtert wurden.  Durch eine Fristsetzung werden Gegner und Gericht vor überraschendem neuen Vortrag geschützt, der bisher in vielen Fällen erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde. Das hat häufig zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer geführt.

Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof

Auch das Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof soll künftig schneller ablaufen. Angestrebt ist ausweislich der Gesetzesbegründung eine Halbierung der Verfahrensdauer von derzeit mehr als vier Jahren. Bisher muss im Berufungsverfahren regelmäßig ein Sachverständiger bestellt werden, was sehr zeitaufwändig ist. Nach der Reform soll das nur noch in Ausnahmefällen erforderlich sein. Nach dem derzeit geltenden Verfahrensrecht eröffnet die Berufung in Patentnichtigkeitsverfahren eine vollständige neue Instanz; das heißt der gesamte Stoff der ersten Instanz muss erneut verhandelt werden. Künftig wird sich die Berufung darauf konzentrieren, die Entscheidung der ersten Instanz auf Fehler zu überprüfen, so wie es in der Zivilprozessordnung bereits seit einigen Jahren praktiziert wird.

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    Arbeitnehmererfindungen

    Auch das Verfahren bei Arbeitnehmererfindungen, die etwa 80% aller Erfindungen ausmachen, wird vereinfacht. Zielsetzung der Neuregelungen im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen ist es, die Zuordnung der im Arbeitsverhältnis entstandenen Erfindung zum Arbeitgeber sicherzustellen und dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung dafür zu gewähren. Bisher mussten Arbeitgeber und angestellter Erfinder dafür mehrere Erklärungen mit unterschiedlichen Fristen austauschen. Diese Formalien haben in der betrieblichen Praxis immer wieder zu Fehlern geführt. In Zukunft soll eine sog. Inanspruchnahmefiktion gelten: Danach gehen Arbeitnehmererfindungen vier Monate nach ihrer Meldung automatisch auf den Arbeitgeber über, wenn dieser die Erfindung nicht vorher freigibt. In der Sache bleibt es aber bei dem bisherigen Interessenausgleich: Der Arbeitgeber hat grundsätzlich einen Anspruch auf Diensterfindungen des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer erhält dafür im Gegenzug einen Vergütungsanspruch.

    Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.