Eine Unterschreitung der in der HOAI 1996 festgesetzten Mindestsätze durch ein schriftlich vereinbartes Pauschalhonorar ist gemäß § 4 Abs. 2 HOAI im Hinblick auf eine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen den Parteien möglich, wenn eine ausländische Gesellschaft, die den beklagten Architekten die Erbringung von Statikerleistungen auf Pauschalhonorarbasis vorgeschlagen hat und Vorarbeiten kostengünstig im Ausland (hier: in Bulgarien) durchführen kann, auf dieser Grundlage innerhalb von ca. drei Jahren in 17 Fällen mit der Erbringung von Statikerleistungen beauftragt wird, ohne dass diese Leistungen durch die beklagten Architekten ausgeschrieben werden. Hierzu bedarf es keines formalen Abschlusses eines entsprechenden Rahmenvertrages.
Dies entschied jetzt das Oberlandesgericht Stuttgart in dem Fall einer bulgarischen Gesellschaft, die über eine Niederlassung in Deutschland Baustatiker-Leistungen erbringt.
Bei Bauvorhaben im Inland gilt das Preisrecht der HOAI, weil § 4 HOAI eine zwingende öffentlich-rechtliche Regelung i. S. d. Art. 34 EGBGB darstellt. Auf einen grenzüberschreitenden Architekten- und Ingenieurvertrag ist die Mindestsatzregelung anwendbar, wenn die vereinbarte Architekten- oder Ingenieurleistung für ein im Inland gelegenes Bauwerk erbracht werden soll1. Für die Geltung der HOAI spielt es keine Rolle, ob der ausländische Architekt sein Büro im Inland oder im Ausland hat. Die HOAI gilt bei Inlandsbauten sogar dann, wenn sonst ausländisches Recht anwendbar ist. Eine Abbedingung ist nicht möglich2.
Im vorliegenden Fall wurde der Vertrag vom 28.09.2005 zwischen den Beklagten und der Klägerin in ihrer Niederlassung in Deutschland geschlossen. Er betraf die Erstellung der Tragwerksplanung und der Baustatik für Neubauvorhaben in M. Da das Bauvorhaben im Inland liegt, ist auf den streitgegenständlichen Vertrag die HOAI anwendbar.
Ein Auftreten der Klägerin als „Paketanbieter“, was die Anwendbarkeit der HOAI ausschließen könnte, liegt nicht vor. Die Klägerin hat im vorliegenden Vertrag vom 28.09.2005 keine Verpflichtung zur Erbringung von körperlichen Bauleistungen übernommen. Aus §§ 1 und 2 des Vertrages geht lediglich eine Übertragung von Ingenieurleistungen hervor. Der Umstand, dass die Klägerin auch Bauleistungen anbietet, spielt daher keine Rolle.
Die Pauschalpreisvereinbarung im Vertrag vom 28.09.2005 ist wirksam.
Das Pauschalhonorar wurde gemäß § 4 Abs. 1 und 2 HOAI im Zeitpunkt der Beauftragung mit dem Vertrag vom 28.09.2005 schriftlich vereinbart.
Durch das Bruttohonorar von 35.000,00 €, was bei 16 % Umsatzsteuer 30.172,41 € netto entspricht, werden die Mindestsätze nach der HOAI unterschritten.
Eine Honorarvereinbarung ist grundsätzlich dann unzulässig, wenn sie zu einem Honorar führt, welches das von der HOAI vorgesehene Mindesthonorar unterschreitet. Orientiert sich die Honorarvereinbarung an den nach der HOAI maßgeblichen Abrechnungsfaktoren, kann die Zulässigkeit der Honorarvereinbarung nicht isoliert für einen einzelnen Abrechnungsfaktor festgestellt werden. Die Zulässigkeit einer Honorarvereinbarung kann nur bei ihrer vollständigen Anwendung beurteilt werden. Folglich ist zu ermitteln, welches Honorar sich nach den von den Parteien vereinbarten Bemessungsregelungen ergibt und ob dieses Honorar niedriger ist als das Mindesthonorar3.
Die Parteien haben im Vertrag vom 28.09.2010 vereinbart, dass die Klägerin die Leistungen der Leistungsphasen 4 und 5 gemäß § 64 Abs. 1 HOAI erbringen sollte. Umfang und Inhalt der vom Architekten geschuldeten Leistung richten sich nach dem Vertragsrecht des BGB und nicht nach den Leistungsbildern und Leistungsphasen der HOAI. Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht darauf beschränkt, dass er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind. Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung des Architekten sind, soweit einzelne Leistungen des Architekten, die für den geschuldeten Erfolg erforderlich sind, nicht als selbstständige Teilerfolge vereinbart worden sind, durch Auslegung zu ermitteln. Nach dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung sind die durch den konkreten Vertrag begründeten Interessen des Auftraggebers an den Arbeitsschritten zu berücksichtigen, die für den vom Architekten geschuldeten Werkerfolg erforderlich sind. Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung begründet im Regelfall, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges schuldet. Erbringt der Architekt einen derartigen Teilerfolg nicht, ist sein geschuldetes Werk mangelhaft4. Dabei ist der Vertrag auf der Grundlage des Angebots der Auftragnehmerin dahin auszulegen, dass die Auftragnehmerin die Leistungen erbringen sollte, die den Leistungsphasen 4 und 5 gemäß § 64 HOAI entsprechen.
Die Beklagten können sich hier erfolgreich auf das Vorliegen einer Ausnahme nach § 4 Abs. 2 HOAI berufen, weil sie mit der Klägerin in enger wirtschaftlicher Beziehung standen, so dass die Unterschreitung der Mindestsätze durch das Pauschalhonorar zulässig war.
Ein Ausnahmefall nach § 4 Abs. 2 HOAI, in dem die Unterschreitung der Mindestsätze zulässig ist, liegt vor, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist. Bei der Bestimmung eines Ausnahmefalles sind der Zweck der Norm und die berechtigten Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen. Die zulässigen Ausnahmefälle dürfen einerseits nicht dazu führen, dass der Zweck der Mindestsatzregelung gefährdet wird, einen ruinösen Preiswettbewerb unter Architekten und Ingenieuren zu verhindern. Andererseits können alle Umstände eine Unterschreitung der Mindestsätze rechtfertigen, die das Vertragsverhältnis in dem Sinne deutlich von den üblichen Vertragsverhältnissen unterscheiden, dass ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist. Das kann der Fall sein, wenn die vom Architekten oder Ingenieur geschuldete Leistung nur einen besonders geringen Aufwand erfordert, sofern dieser Umstand nicht schon bei den Bemessungsmerkmalen der HOAI zu berücksichtigen ist. Ein Ausnahmefall kann ferner bei engen Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art oder sonstigen besonderen Umständen gegeben sein5. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen – gar noch auf der Grundlage eines Rahmenvertrages – kann ein Ausnahmefall vorliegen. Das gilt für Verträge mit einem gewerblichen Auftraggeber oder mit einem Generalplaner. In letzterer Hinsicht genügt der einmalige Einsatz eines Subplaners aber nicht. Eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen einem Bauträger und seinem Architekten genügt dagegen6.
Damit liegen hier erhebliche Umstände vor, die es rechtfertigen, von einer Ausnahme zugunsten der Beklagten auszugehen. Unstreitig haben die Parteien seit 2003 17-mal zusammengearbeitet und jeweils in gleicher Art und Weise abgerechnet, indem ein Pauschalhonorar vereinbart worden war. Dabei hatte die Klägerin ein Rahmen-Angebot für eine laufende Zusammenarbeit bei Zugrundelegung eines Brutto-Pauschalpreises einschließlich Nebenkosten von 3,25 EUR/m³ BRI gemacht. Insoweit kam der Vorschlag, zukünftige Projekte pauschal abzurechnen, von der Klägerin. Die Klägerin ist im Rahmen der folgenden Pauschalpreisverträge jeweils als Subunternehmerin und Zuarbeiterin der Beklagten aufgetreten. Dabei haben die Beklagten die Klägerin jedes Mal ohne eine Ausschreibung direkt beauftragt. Folglich gab es keinen Wettbewerb der Klägerin mit anderen Anbietern. Die Beklagten ihrerseits haben zumindest im vorliegenden Fall auch mit ihrem Auftraggeber ein Pauschalhonorar vereinbart. Weiterhin ist ein Teil der Planungsleistungen kostengünstig in Bulgarien erbracht worden, wobei der konkrete Umfang für den vorliegenden Rechtsstreit streitig ist. Das kann jedoch dahinstehen, weil die Beklagten davon nach dem Vertrag vom 28.09.2005 anteilig profitieren, da die in Bulgarien erbrachten Leistungen im Rahmen der vereinbarten Pauschale brutto für netto in Rechnung gestellt werden sollten.
Vor diesem tatsächlichen Hintergrund ist der Zweck der Mindestsatzregelung der HOAI, einen ruinösen Preiswettbewerb unter Architekten und Ingenieuren zu verhindern, nicht tangiert. Vielmehr ist die Klägerin als ständige Subunternehmerin als verlängerter Arm der Beklagten tätig geworden. Die Zusammenarbeit war so intensiv, dass der Umsatz zwischen den Parteien bis zu 20 % des Jahresumsatzes der Klägerin ausgemacht hat. Zwar haben die Parteien bei der Kalkulation des Pauschalhonorars das Preisgefälle zwischen Deutschland und Bulgarien ausgenutzt. Jedoch ist das vereinbarte Pauschalhonorar, welches bei ca. 77 % des Mindestsatzhonorars nach der HOAI liegt, noch angemessen und so hoch, dass nicht von einem ruinösen Wettbewerb gegenüber anderen Tragwerksplanern ausgegangen werden kann. Aufgrund der ständigen Zusammenarbeit ist es tatsächlich nicht zu einem Wettbewerb gekommen.
Weiterhin hat die Klägerin die mögliche Abrechnung nach HOAI mit Schreiben vom 14.06.2007 als Druckmittel dafür verwandt, die Beklagten zur Zahlung ihrer Forderungen zu bewegen. Dabei stand für die Beklagten ersichtlich die Drohung im Hintergrund, dass auch hinsichtlich der übrigen Pauschalpreisverträge eine Abrechnung nach HOAI erfolgen könnte. Die Folge ist, dass der Auftraggeber, der seine wirtschaftliche Disposition auf die vereinbarten Honorare aufbaut, befürchten muss, bei einer schlagartigen Geltendmachung des Mindesthonorars durch den Auftragnehmer in wirtschaftliche Schieflage zu geraten und dadurch dem Subplaner nicht mehr „auf Augenhöhe“ entgegentreten kann. Der vorliegende Fall zeigt das eindrucksvoll, nachdem die Klägerin nach ihrem erstinstanzlichen „Erfolg“ vor dem Landgericht bereits eine weitere Klage über 54.990,64 € vor dem Landgericht Stuttgart gegen die Beklagten angestrengt hat, bei der u. a. auch die Mindesthonorare nach der HOAI eine Rolle spielen. Dieses aufgrund der Vielzahl der gemeinsam bearbeiteten Projekte hohe Droh- und Druckpotential, welches von der Klägerin auch tatsächlich genutzt wurde, spricht daher hier für das Vorliegen einer Ausnahme nach § 4 Abs. 2 HOAI.
Das Argument der Klägerin, wonach ein 17-facher Verstoß gegen die Einhaltung des Mindesthonorars aus einem unrechtmäßigen Handeln kein zulässiges Handeln machen könne, greift dagegen nicht. Denn gerade dann liegt eine besondere Situation vor, die es rechtfertigt, eine Ausnahme nach § 4 Abs. 2 HOAI anzunehmen. Selbst wenn die Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2010 zutreffend sein sollte, sie sei bis Mitte 2007 davon ausgegangen, dass die HOAI bei ihr als ausländischer Gesellschaft nicht gelte, würde hier eine Ausnahme nach § 4 Abs. 2 HOAI vorliegen. Im Gegenteil spricht die von der Klägerin behauptete Unsicherheit für eine zulässige Vereinbarung der Pauschalhonorare, um diese Unsicherheit für beide Vertragsparteien im Rahmen der laufenden wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu beseitigen und für beide Seiten eine gesicherte Kalkulationsgrundlage zu schaffen.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21. September 2010 – 10 U 50/10 (Revision beim BGH anhängig – VII ZR 163/10)










