Die von der DB Netz AG im Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur enthaltenen Klauseln, die auf die „Entgeltliste in ihrer jeweils gültigen Fassung“ bzw. auf die „jeweils gültige Liste der Entgelte für Trassen“ verweisen, sind nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle am Maßstab von § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB entzogen.

Die DB Netz AG, die als Konzernunternehmen der Deutschen Bahn AG den weit überwiegenden Teil des deutschen Schienennetzes unterhält und betreibt, ist nach Maßgabe der Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV) dazu verpflichtet, privaten Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu gewähren. Die Bedingungen des Netzzugangs einschließlich der Entgeltgrundsätze legt die DB Netz AG gemäß § 4 Abs. 1 EIBV in ihren Schienennetz-Benutzungsbedingungen (SNB) fest, zu deren Bestandteilen (Kapitel 8 der SNB) die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der DB Netz AG“ (ABN) gehören.
Die DB Netz AG schließt mit den am Netzzugang interessierten privaten EVU für die Dauer von deren Zulassung zum Schienenverkehr gleichlautende Grundsatz-Infrastrukturnutzungsverträge (Grundsatz-INV), die in § 1 auf die Geltung der Schienennetz-Benutzungsbedingungen und der darin enthaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur verweisen. Diese Grundsatz-Infrastrukturnutzungsverträge sind ihrerseits Grundlage für den Abschluss von Einzelnutzungsverträgen über konkret bestimmte Zugtrassen. Die Einzelnutzungsverträge werden entweder für den einjährigen Zeitraum der Gültigkeit eines Netzfahrplans geschlossen oder betreffen die Nutzung einer Trasse außerhalb des Netzfahrplans (Gelegenheitsverkehr). Die Entgelte für die Trassennutzung setzt die DB Netz AG in gesonderten und von ihr veröffentlichten Entgeltlisten (sog. Trassenpreissysteme) fest, die nicht Bestandteil der Benutzungsbedingungen sind und jeweils für eine Netzfahrplanperiode gelten.
Bei den streitbefangenen Klauseln handelt es sich zwar um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB, die zwischen Unternehmern verwendet werden. Die Klauseln sind aber gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB entzogen und auch nicht wegen Intransparenz (§ 307 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam.
Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen der Inhaltskontrolle nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von dispositiven Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Keiner Inhaltskontrolle unterliegen demgegenüber leistungsbestimmende Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar festlegen und rechtsdeklaratorische Klauseln, die lediglich das wiedergeben, was von Rechts wegen ohnehin für die betreffende Thematik gilt. Bei diesen rechtsdeklaratorischen Klauseln würde eine Kontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. BGB auf eine mittelbare Angemessenheitskontrolle des Gesetzes durch die Gerichte hinauslaufen, die mit der Gesetzesbindung der Judikative (Art.20 Abs. 3 GG) nicht zu vereinbaren wäre. Die Kontrolle müsste zudem leerlaufen, weil an die Stelle der unwirksamen Klausel gemäß § 306 Abs. 2 BGB lediglich eine inhaltsgleiche gesetzliche Bestimmung träte1.
Um den rechtsdeklaratorischen Charakter einer Klausel feststellen zu können, bedarf es eines Vergleiches zwischen dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Klausel und der für die Klauselthematik sonst geltenden rechtlichen Regelung2.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main3 hat in der Vorinstanz die streitgegenständlichen Klauseln ersichtlich dahingehend ausgelegt, dass sie der DB Netz AG ein vertragliches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bezüglich der Trassenentgelte für künftige Netzfahrplanperioden einräumen4.
Richtig ist dabei im Ausgangspunkt, dass die Klauseln durch die Bezugnahme auf die „jeweils gültige Fassung“ bzw. die „jeweils gültige Liste“ ein dynamisches Element enthalten. Dem EVU ist es im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrages nicht möglich, die genaue Entgelthöhe für die spätere Trassennutzung sicher zu bestimmen. Das Gesetz enthält zwar in § 14 AEG und in §§ 21 ff. EIBV allgemeine methodische Vorgaben zur Bestimmung des Entgelts für die Trassennutzung. Die konkreten preisbestimmenden Faktoren sind dem vertragsbeteiligten EVU dagegen nicht bekannt; es wirkt an der Preisbestimmung ebenso wie die anderen Verkehrsunternehmen nicht mit, so dass das EVU das in den Entgeltlisten konkretisierte Ergebnis der Preisfindung durch die DB Netz AG weder nachvollziehen noch beeinflussen kann. Unter vergleichbaren Umständen hat der Bundesgerichtshof im Vertrag eines Stromnetzbetreibers, der wegen der Entgelte in einer Klausel auf ein „jeweils geltendes“ Preisblatt verweist, die Vereinbarung eines vertraglichen Leistungsbestimmungsrechts gesehen, und zwar sowohl hinsichtlich eines betragsmäßig bereits feststellbaren Anfangsentgelts als auch hinsichtlich der von dem Netzbetreiber durch Änderung der nach bestimmten Preisfindungsprinzipien berechneten Preisblätter einseitig bestimmten Folgeentgelte5.
Ob diese Rechtsprechung ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann, hat der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen6, und diese Frage braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Durch den Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag werden allerdings selbst noch keine unmittelbaren, auf einer Leistungsbestimmung der DB Netz AG beruhenden Zahlungspflichten für das EVU begründet; dies ist erst mit dem Abschluss eines Einzelnutzungsvertrages der Fall, dessen höchstmögliche Laufzeit ein Jahr beträgt (§ 11 Abs. 2 EIBV) und mit dem sich das EVU dazu verpflichtet, die in dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Trassenpreissystem ausgewiesenen Entgelte für die Inanspruchnahme der Zugtrassen zu bezahlen. Die Grundsatz-Infrastrukturnutzungsverträge enthalten auch anders als Rahmenverträge im Sinne von §§ 14 a AEG, 13 EIBV noch keine rechtliche Verpflichtung zum künftigen Abschluss von Einzelnutzungsverträgen7. Unabhängig davon ist dem Berufungsgericht aber in seiner Beurteilung beizutreten, dass § 3 Ziff. 1 Grundsatz-INV und Ziff. 8.07.1 ABN nicht „inhaltsleer“ sind, sondern einen selbständigen Regelungsinhalt haben. Ihnen lässt sich das Einverständnis der EVU entnehmen, beim Abschluss von Einzelnutzungsverträgen (nur) diejenigen Entgelte zu vereinbaren, die in der jeweils gültigen Trassenpreisliste für die betreffende Netzfahrplanperiode vorgegeben werden. Das EVU begibt sich damit der Möglichkeit, vor dem Abschluss künftiger Einzelnutzungsverträge über die von der DB Netz AG in den jeweils gültigen Trassenpreislisten vorgegebenen Entgelte verhandeln zu können.
Soweit sich aus den streitgegenständlichen Klauseln eine auf die Entgelthöhe bezogene Einschränkung des Verhandlungsspielraums der EVU beim Abschluss von Einzelnutzungsverträgen ergibt, kann darin aber keine von der Rechtslage abweichende Regelung gesehen werden.
Dies gilt auch mit Blick auf § 14 Abs. 6 AEG, wonach die Einzelheiten des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur insbesondere auch das zu entrichtende Entgelt zwischen den Vertragsparteien zu „vereinbaren“ sind. Mit Recht weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die öffentlichrechtliche Überformung der an sich privatrechtlich einzuordnenden8 Nutzungsvereinbarungen hin. Die eisenbahnrechtlichen Regelungen zur Entgeltgestaltung richten sich ausdrücklich nur an die Betreiber der Schienenwege. Nach § 14 Abs. 4 AEG haben sie ihre Entgelte unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Vorgaben im Wesentlichen des Gebots der Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzzugangs (§ 14 Abs. 1 Satz 1 AEG) und des Grundsatzes einer kostenorientierten Entgeltbemessung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 AEG) und der durch die Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung konkretisierten Kriterien zu „bemessen“. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 EIBV sind die Entgelte soweit sie die Bezahlung von Pflichtleistungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz betreffen durch den Betreiber der Schienenwege so zu „gestalten“, dass sie durch leistungsabhängige Bestandteile Anreize zur Verringerung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Schienennetzes bieten. Das Wegeentgelt kann umweltbezogene Auswirkungen, die Knappheit der Kapazitäten auf bestimmten Abschnitten und erhöhte Kosten bei bestimmten Verkehrsarten berücksichtigen (§ 21 Abs. 2 bis Abs. 4 EIBV). § 21 Abs. 6 EIBV bestimmt, dass Entgelte grundsätzlich gegenüber jedem Zugangsberechtigten in gleicher Weise zu „berechnen“ sind. Entgeltnachlässe dürfen nur nach den konkret in § 23 EIBV bezeichneten Vorgaben gewährt werden, wobei auch in diesem Zusammenhang der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten ist. Die unter Beachtung dieser Kriterien durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen gestalteten „Entgeltgrundsätze“ sind nach § 4 Abs. 1 und 2 EIBV i.V.m. mit der Anlage 2 zu § 4 Abs. 2 EIBV zwingender Bestandteil der vom Betreiber der Schienenwege zu erstellenden und zu veröffentlichenden Schienennetz-Benutzungsbedingungen. Auch sind die von den Betreibern der Schienenwege bestimmten Entgelte unter Berücksichtigung bestimmter Verfahrensregeln bekanntzumachen (§ 21 Abs. 7 EIBV).
Gemessen daran haben die Betreiber der Schienenwege das Recht und die Pflicht, unter Beachtung bestimmter inhaltlicher und verfahrensmäßiger Vorgaben aus § 14 AEG und §§ 21 ff. EIBV und unter Belassung eines unternehmerischen Ermessensspielraums9 allgemeine Entgelte für die Netznutzung zu bilden, ohne den Zugangsberechtigten dabei eine Mitwirkungsmöglichkeit einräumen zu müssen. Ob dies im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Zugang zu fremden Stromnetzen10 den offensichtlich auch vom Oberlandesgericht Frankfurt11 gezogenen Schluss rechtfertigt, dass den Betreibern der Schienenwege damit ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt worden ist12, muss nicht entschieden werden. Für die AGBrechtliche Beurteilung genügt die Erkenntnis, dass die Höhe des Entgelts für die Benutzung der Infrastruktur nach den Vorschriften des die Vertragsfreiheit insoweit überformenden Eisenbahnrechts insbesondere wegen des Gebots der diskriminierungsfreien Entgeltberechnung (§ 21 Abs. 6 EIBV) individuell nicht verhandelbar sein soll. Eine Vertragsklausel, durch die sich das EVU der Möglichkeit des freien Aushandelns der Nutzungsentgelte in den Einzelnutzungsverträgen begibt, weicht von dieser Rechtslage nicht ab.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die sich in einer dynamischen Verweisung auf jeweils gültige Entgeltlisten beschränkenden Klauseln nicht den Anforderungen genügen, welche die höchstrichterliche Rechtsprechung in anderen Fällen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Preisanpassungsrechts stellt13. Mit Recht wird hiergegen geltend gemacht, dass es sich bei den streitgegenständlichen Klauseln formal nicht um „klassische“ Preisanpassungsklauseln im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses handelt, weil der Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag noch keine Verpflichtung zur Abnahme der von der DB Netz AG erbrachten Leistungen zu den gegebenenfalls erhöhten Preisen aus einer nach einem Fahrplanwechsel modifizierten Trassenpreisliste beinhaltet.
Im Übrigen trifft es zwar zu, dass die Netznutzer nicht erkennen können, in welchem Umfang und gestützt auf welche Änderungen bei den Vorkosten die DB Netz AG Preiserhöhungen im Rahmen einer nach einem Fahrplanwechsel aktualisierten Entgeltliste vornimmt. Dies entspricht aber der eisenbahnrechtlichen Konzeption, welche die Eisenbahninfrastrukturunternehmen dazu berechtigt und verpflichtet, für jede Netzfahrplanperiode unter Berücksichtigung eisenbahnrechtlicher Vorgaben Entgelte auf der Grundlage der nur ihnen bekannten konkreten preisbildenden Faktoren zu bestimmen. Es kommt nicht darauf an, ob die DB Netz AG durch die materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorgaben des Eisenbahnrechts daran gehindert sein könnte, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln zu verwenden, die es für die vertragsbeteiligten EVU transparent machen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Größenordnung künftige Preiserhöhungen für die Trassennutzung zu erwarten sind. Der den Eisenbahninfrastrukturunternehmen kraft Gesetzes erteilte Gestaltungsauftrag bei der Entgeltbemessung sieht eine solche Transparenz gegenüber den Netznutzern gerade nicht vor. Würde man daher im Rahmen der AGBrechtlichen Überprüfung der Vertragsklauseln in einem Netznutzungsvertrag diejenigen Maßstäbe implementieren, die von der Rechtsprechung in anderen Fällen an die Beurteilung der Angemessenheit eines einseitigen Preisanpassungsrechts angelegt werden, liefe dies worauf schon das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat auf eine unzulässige Angemessenheitskontrolle des Gesetzes hinaus.
Die Klauseln in § 3 Ziff. 1 Grundsatz-INV und Ziff. 8.07.01. ABN sind auch nicht wegen Intransparenz unwirksam. Zwar kann sich, wenn eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keiner Angemessenheitskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB unterliegt, eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders auch daraus ergeben, dass die Klausel nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies ist unter den hier obwaltenden Umständen aber nicht der Fall. Insbesondere ist die Verweisungsklausel schon wegen des Hinweises auf die „Gültigkeit“ der Entgeltlisten nicht geeignet, bei einem verständigen EVU den Eindruck zu erwecken, dass sich die DB Netz AG ein vertragliches Recht zu einer unterjährigen und daher mit Blick auf § 21 Abs. 7 EIBV eisenbahnrechtswidrigen Neubemessung der Entgelte vorbehalten wollte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Oktober 2014 – XII ZR 164/12
- grundlegend BGHZ 91, 55, 57 = NJW 1984, 2161; BGH Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 437/11 WM 2012, 1344 Rn. 15 mwN[↩]
- vgl. Staudinger/Coester BGB [2013] § 307 Rn. 292; MünchKomm-BGB/Wurmnest 6. Aufl. § 307 Rn. 6[↩]
- OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.06.2012 – 1 U 112/11[↩]
- ebenso OLG Frankfurt [1. Kartellsenat], Urteil vom 17.01.2012 – 11 U 43/09 (Kart 38 f.; OLG München, Urteil vom 23.02.2012 – U 3365/11 (Kart 34); OLG Düsseldorf Urteil vom 14.10.2009 – VI-U (Kart) 4/09 86; Bremer/Höppner N&R Beilage 2010 Nr. 1, S. 1 f.; Uhlenhut IR 2009, 173, 176; dagegen Staebe in Schmitt/Staebe Einführung in das Eisenbahn-Regulierungsrecht Rn. 562; Röckrath/Linsmeier Zivilrechtliche Billigkeitskontrolle und Eisenbahnrecht S. 58 f.; Bredt N&R 2009, 235, 238[↩]
- vgl. BGHZ 164, 336, 339 f. = NJW 2006, 684 f. Stromnetznutzungsentgelt I[↩]
- BGH Urteil vom 18.10.2011 – KZR 18/10 NVwZ 2012, 189 Rn. 12 Stornierungsentgelt[↩]
- vgl. Röckrath/Linsmeier Zivilrechtliche Billigkeitskontrolle und Eisenbahnrecht S. 58[↩]
- vgl. BGH Urteil vom 18.10.2011 – KZR 18/10 NVwZ 2012, 189 Rn. 22 Stornierungsentgelt; BVerwG NVwZ 2012, 307 Rn. 22[↩]
- vgl. BGH Urteil vom 18.10.2011 – KZR 18/10 NVwZ 2012, 189 Rn. 16 f. Stornierungsentgelt; Ludwigs Zivilrechtliche Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB und europäisches Eisenbahnregulierungsrecht S. 25 f.[↩]
- BGH Urteile vom 04.03.2008 – KZR 29/06 NJW 2008, 2175 Rn. 18 ff. Stromnetznutzungsentgelt III; vom 20.07.2010 – EnZR 23/09 NJW 2011, 212 Rn. 17 Stromnetznutzungsentgelt IV; und vom 20.07.2010 – EnZR 24/09 NVwZ-RR 2011, 58 Rn. 17[↩]
- OLG Frankfurt, a.a.O.[↩]
- ebenso OLG München Urteil vom 23.02.2012 U 3365/11 (Kart 36; Otte LMK 2012, 327729; Bremer/Höppner N&R Beilage 2010 Nr. 1, S. 1, 2; dagegen Staebe in Schmitt/Staebe, Einführung in das Eisenbahn-Regulierungsrecht Rn. 566 ff.; Röckrath/Linsmeier Zivilrechtliche Billigkeitskontrolle und Eisenbahnrecht, S. 58 f; Bredt N&R 2009, 235, 239[↩]
- vgl. etwa BGHZ 180, 257 = NJW 2009, 2051 Rn. 27 f. und BGH Urteil vom 13.12 2006 – VIII ZR 25/06 NJW 2007, 1054 Rn. 21[↩]