Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg bestätigt, mit der der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das gesetzliche Rauchverbot in einer Gaststätte abgelehnt worden ist.

Der Antragsteller in dem jetzt vom OVG zu entscheidenden Fall betreibt ein Restaurant, dass nach den Bauakten eine Größe von 127 qm hat. Er hat Umsatzrückgänge infolge des Inkrafttretens des Nichtraucherschutzgesetzes geltend gemacht und sich auf den Standpunkt gestellt, dass in seiner Gaststätte die Abtrennung eines Nebenraums aus baulichen und finanziellen Gründen nicht in Betracht komme.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die vorläufige Nichtanwendbarkeit des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes festgestellt werden sollte, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht keine dies rechtfertigende Eilbedürftigkeit (”Anordnungsgrund”) gesehen. Es kommt allenfalls in kritischen Ausnahmesituationen in Betracht, im Eilverfahren ein formelles Parlamentsgesetzes vorläufig für nicht anwendbar zu erklären. Denn die Feststellung der Ungültigkeit eines formellen Parlamentsgesetzes ist grundsätzlich der Verfassungsgerichtsbarkeit vorbehalten.
Eine derartige kritische Ausnahmesituation hat der Antragsteller nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht glaubhaft gemacht, weil er zum einen das Rauchen in seiner Gaststätte weiter geduldet hat und deshalb der geltend gemachte Umsatzrückgang nicht auf das Rauchverbot zurückgeführt werden kann und weil zum anderen die grundsätzliche Möglichkeit besteht, einen Nebenraum abzutrennen, in dem dann eine Ausnahme vom Rauchverbot gilt. Finanzielle Erwägungen und etwaige Probleme mit dem Vermieter der Räumlichkeiten spielten, so das OVG, in diesem Zusammenhang grundsätzlich keine Rolle.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Mai 2008 – 13 ME 77/08