Die von der Deutschen Telekom AG angebotene Rufumleitung „Switch & Profit“ ist wettbewerbsrechtlich unzulässig. Dies entschied auf die Klage von e-plus nun der Bundesgerichtshof und bestätigte damit gleichlautende Urteile des Landgerichts Köln1 und den Oberlandesgerichts Köln2.
Hintergrund des Streits war ein Angebot der Deutschen Telekom für ihre Festnetzkunden. Die Deutsche Telekom warb bei ihren Festnetzkunden, die zugleich über einen Mobiltelefonanschluss eines beliebigen Anbieters verfügen, für eine Rufumleitungs-Option, bei der Anrufe, die von einem Telefonanschluss des Festnetzes der Telekom ausgehen und an den Mobilfunktelefonanschluss des Kunden gerichtet sind, auf dessen Festnetzanschluss umgeleitet werden. Dem Anrufer berechnet die Telekom gleichwohl das tarifliche Entgelt für Anrufe aus ihrem Festnetz in das von ihm gewählte Mobilfunknetz, der angerufene Kunde erhielt für die eingerichtete Rufumleitung eine Gutschrift.
Die Deutsche Telekom und der Angerufene verdienten also beide zulasten des Anrufers: Der Anrufer zahlte den erhöhten Tarif für einen Anruf in das Mobilfunknetz, die Telekom sparte sich das Zusammenschlussentgelt, das sie bei Gesprächen aus dem Festnetz in das Mobilfunknetz an dessen Betreiber zahlen muss, und der Angerufene erhält eine Prämie dafür.
Einer der betroffenen Mobilfunkbetreiber, e-plus, hielt dieses Angebot der Deutschen Telekom für wettbewerbswidrig und hat die Deutsche Telekom auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch genommen.
Mit dieser Klage war e-plus nun in allen drei Instanzen erfolgreich, der Bundesgerichtshof hat das bereits von den Instanzgerichten ausgesprochene Verbot bestätigt. Dabei hat der BGH hat aufgrund der von der Beklagten angebotenen Rufumleitung eine gezielte Behinderung des konkurrierenden Mobilfunkbetreibers angenommen. Die Unlauterkeit des Verhaltens der Deutschen Telekom hat der Bundesgerichtshof darin gesehen, dass diese sich bei der Schaltung der Rufumleitung Leistungen des Mobilfunkbetreibers zunutze macht, gleichzeitig aber die für das Gespräch in das Mobilfunknetz anfallenden Gebühren selbst vereinnahmt.
Der den Anruf tätigende Festnetzkunde der Beklagten wählt die Mobilfunknummer des Angerufenen, weil er erwartet, seinen gewünschten Gesprächspartner unter dieser Telefonnummer zu erreichen. Er hat sich entschlossen, auch die Leistung des Mobilfunknetzbetreibers in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin gewährleistet die Erreichbarkeit ihrer Kunden durch die Unterhaltung ihres Mobilfunknetzes. Diese Leistung nutzt die Beklagte durch die von ihr angebotene Rufumleitung aus, da der Anrufer die Mobilfunknummer ohne die Bereithaltung des Mobilfunkanschlusses und den Betrieb des Mobilfunknetzes nicht anwählen würde. Leitet die Beklagte wegen der Aktivierung der Rufumleitung den Anruf nicht in das Netz der Klägerin weiter, verhindert sie den Anfall des Zusammenschlussentgelts und behindert die Klägerin darin, ihre Leistungen auf dem Markt durch eigene Anstrengungen in angemessener Weise zur Geltung zu bringen und ihre Investitionen zu erwirtschaften.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Oktober 2009 – I ZR 150/07 (Rufumleitung)
- LG Köln, Urteil vom 24.11.2006 – 81 O 31/06[↩]
- OLG Köln, Urteil vom 24.08.2007 – 6 U 237/06, CR 2008, 365[↩]
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