Welche Anforderungen an eine Tätigkeit im Rettungsdienst zu stellen sind, um sie nach § 8 Abs. 2 Satz 2 RettAssG als gleichwertig mit einem Praktikum nach § 7 RettAssG anzuerkennen, hat der Verordnungsgeber in § 3 RettAssAPrV abschließend normiert.
Eine Beschränkung der Anrechenbarkeit auf Zeiten vor Beginn der Ausbildung ist rechtswidrig, weil sie über die Gleichwertigkeitsvoraussetzungen des § 3 RettAssAPrV hinausgeht1.
Ob danach eine Gleichwertigkeit der Tätigkeit im Rettungsdienst zu bejahen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Dezember 2015 – 3 B 63.2014 –
- vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 – 3 C 25.07, Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 13 Rn. 24[↩]










