Die Eintragung einer Gemeinschaftsbildmarke, die sich aus dem Wort „BEATLE“ zusammensetzt und für elektrische Rollstühle eingetragen werden sollte, durfte das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt nicht zulassen, da durch die Benutzung dieser Marke wahrscheinlich die Wertschätzung und die nachhaltige Attraktivität der Marken „BEATLES“ und „THE BEATLES“ von Apple Corps beeinträchtigt werden würde.
So die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union, das damit die Feststellung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt in dem hier vorliegenden Fall bestätigt hat. Die Handicare Holding BV, die nach Klageerhebung in You-Q BV umbenannt wurde, hatte im Januar 2004 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt ein aus dem Wort „BEATLE“ bestehendes Bildzeichen als Gemeinschaftsmarke für Apparate zur Beförderung von Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit (elektrische Rollstühle) angemeldet. Gemeinschaftsmarken, die beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt angemeldet werden, gelten in der gesamten Europäischen Union und bestehen neben den nationalen Marken. Gegen diese Anmeldung erhob jedoch die von der Gruppe „The Beatles“ gegründete Apple Corps Ltd Widerspruch, den sie auf ihre zahlreichen älteren Gemeinschaftsmarken und nationalen Marken, darunter die Wortmarke „BEATLES“ und mehrere aus dem Wort „BEATLES“ oder „THE BEATLES“ zusammengesetzte Bildmarken, stützte.
Am 31. Mai 2010 wies das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Anmeldung von Handicare mit der Begründung zurück, dass es aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen, der hohen Wertschätzung, die die älteren Marken von Apple Corps seit langem erlangt hätten, und der Überschneidung der relevanten Verkehrskreise wahrscheinlich sei, dass Handicare durch die Benutzung der angemeldeten Marke die Wertschätzung und die nachhaltige Attraktivität der Marken von Apple Corps beeinträchtigen würde. Es bestehe somit die ernste Gefahr, dass die älteren Marken von Apple Corps beeinträchtigt würden. Handicare (nach Klageerhebung You-Q BV) hat beim Gericht beantragt, diese Entscheidung aufzuheben.
Zunächst weist das Gericht der Europäischen Union darauf hin, dass das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt anhand der vorgelegten Angaben, insbesondere über den Verkauf von Schallplatten der Beatles, davon ausgehen konnte, dass die älteren Marken THE BEATLES und BEATLES bei Ton- und Bildaufnahmen sowie Filmen eine hohe Wertschätzung und bei Nebenprodukten wie Spielzeug und Spielen eine – wenngleich geringere – Wertschätzung genießen. Außerdem hat das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zu Recht festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht sehr ähnlich sind. Darüber hinaus haben diese Marken Unterscheidungskraft, so dass die breite Öffentlichkeit, insbesondere in den nicht englischsprachigen Staaten der Union, unmittelbar an die gleichnamige Gruppe und deren Produkte denkt. Ferner hat das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zu Recht festgestellt, dass es zwischen den Verkehrskreisen, auf die die einander gegenüberstehenden Zeichen abzielen, insofern eine Überschneidung gibt, als auch Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit zu der breiten Öffentlichkeit gehören, auf die die lteren Marken abzielen.
Infolgedessen war das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zu der Schlussfolgerung berechtigt, dass es trotz des Unterschieds zwischen den fraglichen Waren eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen gibt.
Aufgrund dieser Verbindung neigen die relevanten Verkehrskreise, auch ohne dass eine Verwechslungsgefahr besteht, dazu, die mit den älteren Marken verbundene Wertschätzung auf die mit der angemeldeten Marke versehenen Waren zu übertragen. Das mit den älteren Marken verbundene Ansehen steht – selbst nach 50 Jahren – noch immer für Jugend und eine gewisse Gegenkultur der sechziger Jahre und ist nach wie vor positiv. Dieses positive Image könnte den von der angemeldeten Marke erfassten Waren zugute kommen, weil die relevanten Verkehrskreise gerade aufgrund des erlittenen Handicaps von dem sehr positiven Bild von Freiheit, Jugend und Mobilität, das mit den Marken BEATLES und THE BEATLES verbunden ist, besonders angezogen würden, zumal ein Teil der Verkehrskreise, auf die die Waren von You-Q abzielen, zu der Generation gehört, die die Produkte der Beatles in den sechziger Jahren kannte, wobei sich einige dieser Personen nunmehr von den von der angemeldeten Marke erfassten Waren angesprochen fühlen könnten. You-Q könnte daher ihre eigene Marke durch Übertragung dieses Ansehens auf den Markt bringen, ohne große Risiken einzugehen und ohne die Einführungskosten, insbesondere für Werbung, einer neuen Marke tragen zu müssen.
Das Gericht der Europäischen Union kommt somit zu dem Ergebnis, dass das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt frei von Rechtsfehlern festgestellt hat, dass You-Q wahrscheinlich die Wertschätzung und die nachhaltige Attraktivität der Marken von Apple Corps oder einiger ihrer Marken durch die Benutzung der angemeldeten Marke beeinträchtigen würde.
Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 29. März 2012 – T-369/10, You-Q BV / HABM










