Unterlassungsklage – Streitwert und Beschwer

Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richten sich Streitwert und Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots.

Unterlassungsklage – Streitwert und Beschwer

Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände vor Kostenrisiken bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnisse zur Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirksamen AGB geschützt werden.

Den Wert setzt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung mit 2.500 € je angegriffener Teilklausel an1.

Durch die mit Wirkung zum 9.10.2013 in Kraft getretenen Neuregelung des § 12 Abs. 4 UWG sie wurde die bisherige Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG a.F. abgelöst, der bestimmte, dass bei der Bemessung des Streitwerts wertmindernd zu berücksichtigen war, wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erschien. § 12 Abs. 4 UWG sieht demgegenüber nunmehr eine differenzierte Regelung vor. Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass die Partei die Gerichtskosten, die Gebühren ihres Rechtsanwalts sowie die Kosten der Gegenseite nur in der Höhe zu erstatten hat, wie sie bei dem niedrigeren Streitwert entstanden wären. Im Fall des Obsiegens der begünstigten Partei kann deren Anwalt demgegenüber von der Gegenseite weiterhin die Erstattung der ungekürzten Gebühren verlangen2. Gemäß § 51 Abs. 5 GKG sind die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung in § 12 Abs. 4 UWG auch für die Erhebung der Gerichtskosten anzuwenden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Juli 2015 – IV ZR 45/15

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 06.03.2013 – IV ZR 211/11 3; ferner BGH, Beschluss vom 28.09.2006 – III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 2 f.[]
  2. vgl. hierzu BT-Drs. 17/13057 S. 12 f., 25 f.[]