Versicherungsbetrug – und Widerruf der ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit

Der Widerruf der ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist nur gerechtfertigt, wenn er im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens zur Abwehr einer Gefahr für das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient weiterhin erforderlich ist.

Versicherungsbetrug – und Widerruf der ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Ärztin im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig, wenn sie ein Fehlverhalten gezeigt hat, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit einer Ärztin schlechthin nicht zu vereinbaren ist, und sie daher nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung des ärztlichen Berufs unabdingbar ist1. Geklärt ist auch, dass der Widerruf der ärztlichen Approbation wegen Berufsunwürdigkeit mit Blick auf den grundgesetzlich gewährleisteten Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Verhältnismäßigkeitsgebot an hohe Voraussetzungen geknüpft ist. Anlass für den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit kann nur ein schwerwiegendes Fehlverhalten sein, das geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos. Es muss bei Würdigung aller Umstände die weitere Berufsausübung als untragbar erscheinen lassen2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ist der Abschluss des Verwaltungsverfahrens, hier also der Erlass des Widerrufsbescheids am 28.04.20153. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist des Weiteren geklärt, dass der für die Annahme der Unwürdigkeit erforderliche Ansehens- und Vertrauensverlust auch durch Straftaten bewirkt werden kann, die nicht im Arzt-Patienten-Verhältnis angesiedelt sind oder die ein außerberufliches Fehlverhalten betreffen, wenn es sich dabei um gravierende Verfehlungen im genannten Sinne handelt4.

Ob gemessen an diesen Vorgaben das hier in Rede stehende Fehlverhalten der Ärztin den Schluss auf die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs rechtfertigt, betrifft die tatrichterliche Überzeugungsbildung im Einzelfall und entzieht sich daher einer fallübergreifenden Klärung5. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass Betrugstaten, wie sie der strafgerichtlichen Verurteilung der Ärztin zugrunde liegen, generell keinen Widerruf der ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit rechtfertigen können, lässt sich jedenfalls nicht aufstellen. Hier hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, die Allgemeinheit erwarte von einem Arzt, dass er anderen nicht durch erhebliche Straftaten wesentlichen Schaden zufüge, weil das dem Bild vom helfenden und heilenden Arzt zuwiderliefe. Er hat weiter festgestellt, dass die strafrechtlich geahndeten Betrugstaten der Ärztin mit Blick auf den langen Tatzeitraum und die Höhe des Schadens ein erhebliches Gewicht hätten, was sich auch daran zeige, dass das Amtsgericht von einem besonders schweren Fall des Betrugs ausgegangen sei und eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verhängt habe. Zudem hat er darauf abgestellt, dass die Betrugstaten ein Gewinnstreben um jeden Preis offenbarten und dass ein Arzt, der sich so verhalte, das notwendige Vertrauen der Öffentlichkeit in die vorrangig am Wohl der Patienten orientierte Berufsausübung verliere.

Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist der Widerruf der Approbation zwingend („ist zu widerrufen“), wenn der Betroffene sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Sind die Voraussetzungen der Berufsunwürdigkeit im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens erfüllt, ist der mit dem Widerruf der Approbation verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit gerechtfertigt, ohne dass es einer zusätzlichen Abwägung mit den persönlichen Lebensumständen des Betroffenen und den Vollzugsfolgen des Approbationswiderrufs bedarf6.

Das begegnet für das Bundesverwaltungsgericht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar stellt der Widerruf der ärztlichen Approbation einen besonders schweren Eingriff in die Berufsfreiheit dar; er ist deshalb nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig. Diese Anforderung ist aber erfüllt. Der Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit bezweckt, das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit zu schützen, um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde verliehen ist und in deren Behandlung sich die Patienten begeben. Dieses Vertrauen würde durch eine fortdauernde Berufstätigkeit von Ärzten zerstört, die ein Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist7. Mit dem Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient untrennbar verbunden ist das Schutzgut der Volksgesundheit, die ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut ist8.

Der Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit muss zudem in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs in die Berufswahlfreiheit stehen. Dem trägt die Auslegung des Begriffs der Berufsunwürdigkeit Rechnung, indem sie deren Feststellung an hohe Voraussetzungen knüpft. Es bedarf – wie gezeigt – eines schwerwiegenden Fehlverhaltens des Arztes, das geeignet ist, das für eine ordnungsgemäße ärztliche Aufgabenerfüllung erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient nachhaltig zu erschüttern9. Bei der Beurteilung sind alle Umstände der Verfehlung(en) zu berücksichtigen, wie etwa Art, Schwere und Dauer des Fehlverhaltens, verhängtes Strafmaß und zugrundeliegende Strafzumessungserwägungen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens Umstände vorliegen, die dazu führen, dass von einer Berufsunwürdigkeit nicht oder nicht mehr ausgegangen werden kann10. Schließlich wird dem Verhältnismäßigkeitsgebot dadurch Rechnung getragen, dass der Betroffene einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation stellen kann (vgl. § 8 BÄO). Hat der Antragsteller die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs wiedererlangt und liegt auch sonst kein Versagungsgrund vor, hat er einen Anspruch auf erneute Erteilung der Approbation11. Im Wiedererteilungsverfahren sind alle Umstände und Entwicklungen zu berücksichtigen, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufverfahrens – hier: nach Erlass des Widerrufsbescheides – eingetreten sind12.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist desweiteren geklärt, dass ein Widerruf der Approbation wegen Unzuverlässigkeit Tatsachen erfordert, die die Annahme rechtfertigen, die Ärztin werde in Zukunft die Vorschriften und Pflichten nicht beachten, die ihr Beruf mit sich bringt. Dem Begriff der Unzuverlässigkeit wohnt ein prognostisches Element inne. Es geht um die Beantwortung der Frage, ob die Ärztin nach den gesamten Umständen des Falles willens und in der Lage sein wird, künftig die ärztlichen Berufspflichten zuverlässig zu erfüllen13. Demgegenüber enthält der Begriff der Unwürdigkeit kein vergleichbares prognostisches Element14. Entsprechend erfordert der Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit keine auf die Person des Betroffenen bezogene Gefahrenprognose; eine Wiederholungsgefahr ist nicht erforderlich15. Gleichwohl geht es auch bei dem Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit nicht um eine Sanktion, sondern um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr16. Deshalb ist der Widerruf der Approbation nur gerechtfertigt, wenn er im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens zur Abwehr einer Gefahr für das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient weiterhin erforderlich ist. Das ist der Fall, wenn die Voraussetzungen der Berufsunwürdigkeit in diesem Zeitpunkt erfüllt sind.

Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf ergibt sich insoweit auch nicht mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.08.200717. as Bundesverfassungsgericht hat dort zwar Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Merkmals der Unwürdigkeit durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geäußert, weil möglicherweise verfassungsrechtlich die Prüfung geboten sei, ob von dem Betroffenen prognostisch eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe18. Im Kammerbeschluss vom 08.09.201719 hat es allerdings ausgeführt, dass der Bedeutung und Tragweite von Art. 12 Abs. 1 GG bei der Auslegung des Begriffs der Unwürdigkeit hinreichend Rechnung getragen wird, wenn nicht nur auf das jeweilige Fehlverhalten, sondern auch auf mögliche veränderte Umstände abgestellt wird, die eine abweichende Beurteilung der Berufsunwürdigkeit rechtfertigen könnten.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. Juli 2019 – 3 B 7.18

  1. BVerwG, Beschluss vom 15.11.2012 – 3 B 36.12, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 113 Rn. 7 m.w.N.[]
  2. BVerwG, Beschlüsse vom 14.04.1998 – 3 B 95.97, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 100 S. 50 f.; und vom 13.02.2014 – 3 B 68.13 10; zur Parallelregelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG: Beschlüsse vom 27.01.2011 – 3 B 63.10, Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 29 Rn. 4; und vom 16.02.2016 – 3 B 68.14 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2016:?160216B3B68.14.0] 6[]
  3. stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 14.04.1998 – 3 B 95.97, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 100 S. 50; und vom 18.08.2011 – 3 B 6.11, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 111 Rn. 9 m.w.N.; ebenso für die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung: BSG, Urteil vom 17.10.2012 – B 6 KA 49/11 R – BSGE 112, 90 Rn. 32 ff.; für den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: BGH, Beschluss vom 29.06.2011 – AnwZ, Brfg 11/10 – BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.[]
  4. BVerwG, Beschlüsse vom 28.08.1995 – 3 B 7.95, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 91 S. 23 f.; vom 27.01.2011 – 3 B 63.10 – a.a.O. Rn. 3; und vom 16.02.2016 – 3 B 68.14 – a.a.O. Rn. 6[]
  5. BVerwG, Beschlüsse 27.01.2011 – 3 B 63.10, Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 29 Rn. 4; vom 13.02.2014 – 3 B 68.13 10; und vom 16.02.2016 – 3 B 68.14 7[]
  6. BVerwG, Beschlüsse vom 14.04.1998 – 3 B 95.97, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 100 S. 50 f.; und vom 16.02.2016 – 3 B 68.14 9[]
  7. BVerwG, Beschluss vom 27.01.2011 – 3 B 63.10, Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 29 Rn. 4 m.w.N.[]
  8. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.09.2017 – 1 BvR 1657/17 – GesR 2017, 739, 740[]
  9. BVerwG, Beschluss vom 16.02.2016 – 3 B 68.14 6 m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.09.2017 – 1 BvR 1657/17 – GesR 2017, 739, 740[]
  10. vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.09.2017 – 1 BvR 1657/17 – GesR 2017, 739, 740[]
  11. BVerwG, Beschluss vom 15.11.2012 – 3 B 36.12, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 113 Rn. 6[]
  12. BVerwG, Beschlüsse vom 15.11.2012 – 3 B 36.12 – a.a.O. Rn. 7 und 16.02.2016 – 3 B 68.14 – a.a.O. Rn. 9[]
  13. stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 16.09.1997 – 3 C 12.95, BVerwGE 105, 214, 220; und vom 28.04.2010 – 3 C 22.09, BVerwGE 137, 1 Rn. 10; Beschlüsse vom 09.01.1991 – 3 B 75.90, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 80 S. 28; und vom 27.10.2010 – 3 B 61.10 5[]
  14. BVerwG, Beschlüsse vom 09.01.1991 – 3 B 75.90 – a.a.O. S. 28 f.; und vom 02.11.1992 – 3 B 87.92, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 83 S. 35 f.[]
  15. BVerwG, Beschlüsse vom 27.01.2011 – 3 B 63.10, Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 29 Rn. 4; und vom 13.02.2014 – 3 B 68.13 12[]
  16. BVerwG, Beschluss vom 27.01.2011 – 3 B 63.10 – a.a.O.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.09.2017 – 1 BvR 1657/17 – GesR 2017, 739, 740[]
  17. BVerfG, Beschluss vom 28.08.2007 – 1 BvR 1098/07[]
  18. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.08.2007 – 1 BvR 1098/07 – BVerfGK 12, 72, 78[]
  19. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.09.2017 – 1 BvR 1657/17, GesR 2017, 739, 740[]