Ein Ausschluss des Unfallversicherungsschutzes für Fahrtveranstaltungen, „bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt“, setzt einen verabredeten oder angekündigten Wettkampf voraus, bei dem Platzierung und Sieg von der Geschwindigkeit abhängen. Die Möglichkeit, auf einer Rennstrecke Höchstgeschwindigkeiten zu erreichen, genügt dafür ebenso wenig wie das persönliche Bestreben der Teilnehmer, besonders schnell zu fahren.
Ein Motorradunfall auf einer Rennstrecke fällt mithin nicht schon deshalb unter den in Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen vorgesehenen Ausschluss für geschwindigkeitsbezogene Fahrtveranstaltungen nach Nr. 5.1.5 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen 2012 (AUB 2012), weil die Veranstaltung hohe Geschwindigkeiten ermöglicht. Entscheidend ist vielmehr, ob sie als Wettbewerb ausgestaltet ist, dessen Ergebnis von der Geschwindigkeit abhängt.
In dem aktuell vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verlangte die klagende Versicherungsnehmerin von ihrem Unfallversicherer Zahlung und die Feststellung einer zukünftigen Leistungspflicht. Die versicherte Person hatte mit einem Motorrad an einer Fahrtveranstaltung auf einer Rennstrecke teilgenommen und dabei einen Unfall erlitten. Ein Wettbewerb mit Platzierungen fand nicht statt. Der Versicherer lehnte Leistungen unter Berufung auf Nr. 5.1.5 AUB 2012 ab. Danach besteht kein Versicherungsschutz für Unfälle, die der versicherten Person als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeugs bei Fahrtveranstaltungen einschließlich dazugehöriger Übungsfahrten zustoßen, „bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt“. Ausdrücklich versichert bleiben nach der Klausel dagegen Veranstaltungen, bei denen allein oder hauptsächlich Durchschnittsgeschwindigkeiten maßgeblich sind, etwa Oldtimer-, Stern-, Zuverlässigkeits- und Orientierungsfahrten.
Während das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Bielefeld der Klage der Versicherungsnehmerin stattgab1, wies das Oberlandesgericht Hamm sie auf die Berufung des Versicherers ab2. Die Versicherungsnehmerin verfolgte mit ihrer Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils und hatte damit vor dem Bundesgerichtshof im Wesentlichen Erfolg:
Nach der Auslegung des Bundesgerichtshofs erfasst der Risikoausschluss nur einen auf Verabredung oder Ankündigung beruhenden Wettkampf, bei dem Platzierung und Sieg von der Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit abhängen. An einem solchen Wettbewerb fehlte es im entschiedenen Fall.
Maßgeblich ist das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Dieser entnimmt dem Klauselwortlaut, dass es auf den Charakter der Veranstaltung ankommt. Die Formulierung stellt darauf ab, worauf es „bei“ der Fahrtveranstaltung ankommt, und damit auf deren Zielsetzung und Ausgestaltung. Die persönlichen Beweggründe einzelner Teilnehmer sind dafür nicht ausschlaggebend.
Ein Versicherungsnehmer versteht die Klausel nach Auffassung des Bundesgerichtshofs deshalb dahin, dass die Veranstaltung ein von der Geschwindigkeit der Teilnehmer abhängiges Ergebnis aufweisen muss. Dass die Streckenbedingungen oder die eingesetzten Fahrzeuge besonders hohe Geschwindigkeiten zulassen, reicht nicht aus. Das gilt auch dann, wenn zu erwarten ist, dass die meisten Teilnehmer diese Möglichkeiten ausschöpfen wollen und gerade deshalb an der Veranstaltung teilnehmen.
Ebenso wenig lässt sich der Ausschluss allein mit einer Gefahrenlage begründen, die derjenigen eines Rennens ähnelt. Risikoausschlussklauseln sind eng auszulegen. Dieses Auslegungsgebot verbietet es, den vereinbarten Ausschluss auf Veranstaltungen auszudehnen, die einem Rennen hinsichtlich ihres Risikos nahekommen, ohne die in der Klausel vorausgesetzten Wettbewerbsmerkmale aufzuweisen. Eine vergleichbare Gefährlichkeit ersetzt somit nicht den erforderlichen geschwindigkeitsabhängigen Wettkampf.
Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und wies die Berufung des Versicherers hinsichtlich der Hauptforderungen zurück. Insoweit blieb es bei der klagestattgebenden Entscheidung des Landgerichts. Lediglich bei den Verzugszinsen setzte sich die Versicherungsnehmerin nicht vollständig durch: Hinsichtlich ihrer Höhe blieb es teilweise bei der Klageabweisung; zur Feststellung des Verzugsbeginns wurde die Sache in geringem Umfang an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung schärft die Grenze zwischen einem geschwindigkeitsabhängigen Wettbewerb und einer Fahrtveranstaltung, die lediglich schnelles Fahren ermöglicht. Für die Prüfung des Versicherungsschutzes sind bei der hier verwendeten Klausel insbesondere die Ankündigung, die Teilnahmebedingungen und die tatsächliche Ausgestaltung der Veranstaltung relevant: Gibt es einen verabredeten oder angekündigten Wettkampf, dessen Platzierungen und Sieg von der Geschwindigkeit abhängen? Der Veranstaltungsort Rennstrecke und das individuelle Streben nach hohen Geschwindigkeiten reichen für den Ausschluss nicht aus. Versicherer können eine fehlende Wettbewerbsausrichtung auch nicht durch den Hinweis auf ein rennähnliches Risiko ersetzen. Eine allgemeine Deckungszusage für Rennstreckenveranstaltungen folgt daraus allerdings nicht; entscheidend bleiben der konkret vereinbarte Bedingungswortlaut und die übrigen Voraussetzungen des Versicherungsschutzes.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Oktober 2026 – IV ZR 251/25









