Krankentagegeldversicherung – und der zuletzt ausgeübte Beruf

In der Krankentagegeldversicherung ist bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit im Sinne von § 15 Abs. 1 Buchst. b MB/KT 2008 die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit der versicherten Person in ihrer konkreten Ausprägung maßgeblich. Die Möglichkeit einer Umorganisation ist dabei nicht zu berücksichtigen.

Krankentagegeldversicherung – und der zuletzt ausgeübte Beruf

Ohne Erfolg blieb insoweit vor dem Bundesgerichtshof das Argument, darauf, dass im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung ein mitarbeitender Betriebsinhaber auf eine zumutbare Umorganisation seines Betriebes verwiesen werden kann1. Der Krankentagegeldversicherung ist eine Verweisung auf eine Umorganisation der Arbeitsabläufe fremd. Der Krankentagegeldversicherer kann den Versicherten nicht darauf verweisen, durch Umorganisation seiner Arbeitsabläufe die Voraussetzungen für die Wiederausübung seines Berufs zu schaffen2.

Insoweit lässt der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 MB/KT 2008, der auf den „bisher ausgeübten Beruf“ abstellt, nicht offen, ob darunter der bisherige Beruf in seiner konkreten Ausprägung oder nur ein allgemeines Berufsbild zu verstehen ist. Der durchschnittliche, um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer versteht unter dem „bisher ausgeübten Beruf“ dasselbe wie unter dem Begriff der „beruflichen Tätigkeit“ im Sinne des § 1 Abs. 3 MB/KT, d.h. den Beruf in seiner konkreten Ausprägung, so wie die versicherte Person ihn zuletzt ausgeübt hat3.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.03.20114. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof betont, dass Maßstab für die Prüfung der Arbeitsunfähigkeit der bisherige Beruf in seiner konkreten Ausprägung ist. Entscheidend ist, dass der Versicherte aufgrund seiner Erkrankung seiner bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit in der konkreten Ausgestaltung nicht nachgehen kann5. Bei der Bewertung, ob Tätigkeiten zur Berufsausübung gehören oder nicht, kommt es auf das Berufsbild an, das sich aus der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausgeübten Tätigkeit der versicherten Person ergibt. Das bedeutet nicht, dass sich die berufliche Tätigkeit als solche nach dem allgemeinen Berufsbild bestimmt6.

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Diesem Verständnis stehen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht die Regelungen über die Anzeigepflicht in § 9 Abs. 5 MB/KT 94 und den bisher ausgeübten Beruf in § 15 Buchst. b MB/KT 94 entgegen. Dies hat der Bundesgerichtshof damit begründet, dass diese Bestimmungen aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auf das allgemeine Berufsbild und nicht auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit abstellten und der Versicherungsnehmer daher nicht annehmen werde, dem Versicherer jeden Arbeitsplatzwechsel auch dann anzeigen zu müssen, wenn sich nichts am Berufsbild ändert. Diese Ausführungen hat das Berufungsgericht richtig so verstanden, dass erläutert werden sollte, warum das dargelegte Verständnis des Versicherungsfalls in der Krankentagegeldversicherung keine (ungerechtfertigte) Gleichsetzung des Begriffs der beruflichen Tätigkeit mit dem des Arbeitsplatzes bedeutet. Eine abweichende Definition der Berufsunfähigkeit im Sinne des § 15 Buchst. b MB/KT 94 war damit nicht verbunden. Dies ist auch daraus ersichtlich, dass der Bundesgerichtshof ein Ruhen des Versicherungsverhältnisses wegen Berufsunfähigkeit deshalb verneint hat, weil dem Vorbringen des Versicherungsnehmers, das sich der Versicherer hilfsweise zu eigen gemacht hatte, nicht zu entnehmen war, dass der Versicherungsnehmer im Sinne von § 15 Buchst. b Satz 2 MB/KT 94 nach medizinischem Befund „im bisher ausgeübten Beruf“ auf nicht absehbare Zeit zu mehr als 50% erwerbsunfähig gewesen sei7.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Dezember 2016 – IV ZR 422/15

  1. BGH, Urteile vom 26.02.2003 – IV ZR 238/01, VersR 2003, 631 unter II; vom 12.06.1996 – IV ZR 118/95, VersR 1996, 1090 unter – II 3 a m.w.N.[]
  2. BGH, Urteil vom 20.05.2009 – IV ZR 274/06, VersR 2009, 1063 Rn. 10 f.[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2013 – IV ZR 256/12, VersR 2013, 848 Rn. 7[]
  4. BGH, Urteil vom 09.03.2011 – IV ZR 137/10, VersR 2011, 518 Rn. 13 ff. = r+s 2011, 256[]
  5. BGH, Urteil vom 09.03.2011 aaO Rn. 14[]
  6. BGH, Urteil vom 09.03.2011 aaO Rn. 18[]
  7. BGH, Urteil vom 09.03.2011 aaO Rn. 24[]
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