Verlangt ein Arzt für eine Augenoperation mit einem bestimmten Laser deutlich mehr als für eine Operation allein mit Skalpell, so muss die Krankenversicherung unter Umständen nicht die höheren Kosten tragen.

So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall eines Streits über die Erstattung von Kosten einer Katarakt-Operation unter Einsatz eines Femtosekundenlasers (Operation des Grauen-Stars) entschieden.
Die Operateure berechnen bei Kataraktoperationen öfters deutlich mehr als für eine Operation allein mit Skalpell, wenn sie zusätzlich einen sogenannten Femtosekundenlaser einsetzen. Sie machen dann dafür die Beträge geltend, die sie bei einer „intraoperativen Strahlenbehandlung mit Elektronen“ verlangen könnten.
Dies geschah auch gegenüber dem heute 76jährigen Kläger aus Remscheid. Der wollte im Prozess von seinem privaten Krankenversicherer die gesamten Kosten für seine Augenoperation ersetzt haben. Er litt am Grauen Star und hatte sich deshalb in Köln einer Operation unterzogen, bei der außer dem Skalpell auch ein Femtosekundenlaser zum Einsatz kam. Um den Lasereinsatz abzugelten, hatte der Arzt die Operation ohne Materialkosten mehr als doppelt so hoch in Rechnung gestellt wie eine Operation allein mittels Skalpell, nämlich mit zusätzlichen 2.200 EUR für beide Augen.
Mit Urteil vom 30. August 2018 hat das Landgericht Wuppertal den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 5.385,30 € nebst Zinsen verurteilt. Dagegen hat sich Versicherer sich mit der Berufung gewehrt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf muss der Versicherer die Mehr-Kosten nicht tragen. Eine solche Operation darf nur wie diejenige mittels Skalpell und mit dem in der Gebührenordnung vorgesehenen geringen Zuschlag für einen Lasereinsatz abgerechnet werden. Insgesamt konnte der Arzt deshalb nach der Gebührenordnung für die Operationsleistung nur rund 1.860 EUR abrechnen.
Die Gebührenordnung ist in der maßgeblichen Fassung 1996 in Kraft getreten. Damals war der Einsatz eines Lasers undenkbar, der Lichtimpulse aussendet, die nur 0,000 000 000 000 001 Sekunden (1 Femtosekunde) dauern. Die Operationstechnik ist erst seit 2016 üblich geworden. Wie ein Sachverständiger dem Gericht erklärte, dient der Einsatz des Lasers nur dazu, die bewährte und gebührenrechtlich erfasste Operationstechnik zu optimieren. Er ist aber keine selbständige ärztliche Leistung.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 28. August 2020 – I‑4 U162/18
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