Rechtsschutzversicherung – und die Vorerstreckungsklausel

Die so genannte Vorerstreckungsklausel des § 4 Abs. 3 Buchst. a) der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2008) ist intransparent und mithin nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

Rechtsschutzversicherung – und die Vorerstreckungsklausel

Für die Festlegung des dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers vorgeworfenen Pflichtenverstoßes im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) ARB 2008 ist der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer diesen Verstoß begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet1.

Nach ganz herrschender Meinung enthält die so genannten Vorerstreckungsklausel des § 4 Abs. 3 Buchst. a) ARB 2008 keine zusätzliche Beschreibung des Rechtsschutzfalles, sondern stellt eine selbständige, zeitlich begrenzte Leistungsausschlussklausel dar, die so genannten Zweckabschlüssen von Rechtsschutzversicherungen entgegenwirken soll2.

Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann3.

Bei Risikoausschlussklauseln geht das Interesse des Versicherungsnehmers in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert4.

Die nach diesen Maßstäben geforderte hinreichend klare Aussage darüber, inwieweit der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) ARB 2008 versprochene Versicherungsschutz eingeschränkt sein soll, trifft die Vorerstreckungsklausel nicht.

Zweifel bestehen insoweit schon hinsichtlich der Voraussetzung einer vorvertraglichen Willenserklärung oder Rechtshandlung.

Zwar verwendet die Klausel mit dem Begriff der Willenserklärung einen fest umrissenen Begriff der Rechtssprache5, bei dem nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zweifel anzunehmen ist, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen6.

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Ob das für den alternativ verwendeten Begriff der Rechtshandlung in gleicher Weise gilt, erscheint aber fraglich7. Das Gesetz misst dem Begriff der Rechtshandlung keinen durchgehend einheitlichen Sinn bei (vgl. etwa § 15 Abs. 2 Satz 2, § 54 Abs. 1, § 126 Abs. 1 HGB, § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG, § 57 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 VAG, § 129 Abs. 1 InsO sowie die amtliche Überschrift des § 407 BGB). So ist der Begriff der Rechtshandlung im Insolvenzanfechtungsrecht weit auszulegen und bezeichnet dort jedes von einem Willen getragene Handeln vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das eine rechtliche Wirkung auslöst8.

Ob sich ein so weites Verständnis des Begriffs in Anbetracht der gebotenen engen Auslegung für die Beschreibung der Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses in Allgemeinen Versicherungsbedingungen eignet und ob insoweit eine einschränkende Klauselauslegung geboten erscheint, ist umstritten.

Teile der Rechtsprechung und Literatur nehmen an, eine Rechtshandlung im Sinne der Vorerstreckungsklausel müsse auf eine Änderung oder Verwirklichung der Rechtslage abzielen9, eine lediglich „neutrale“ Erklärung, die solche Zwecke nicht verfolge, genüge hierfür nicht.

Das Landgericht Köln10 hingegen zweifelt daran, dass eine solche einschränkende Auslegung des Begriffs der Rechtshandlung geboten ist.

Eine weitere Einschränkung des bedingungsgemäßen Begriffs der Rechtshandlung soll nach verbreiteter Auffassung darin liegen, dass eine Rechtshandlung jedenfalls in der Regel nicht diejenigen Erklärungen erfasst, die zum Abschluss des Vertrages geführt haben, über dessen Inhalt der Versicherungsnehmer und sein Anspruchsgegner streiten11.

Schließlich soll der Begriff der Rechtshandlung im Sinne der Vorerstreckungsklausel solche Handlungen nicht erfassen, die ihrerseits bereits einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) ARB 2008 enthalten, weil die Vorerstreckungsklausel gerade nicht den Rechtsschutzfall beschreibe12.

Der Bundesgerichtshof hat erhebliche Zweifel, ob sich diese Einschränkungen dem durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnismöglichkeiten und auch Interessen es bei der Klauselauslegung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich ankommt, erschließen.

Letztlich kann allerdings offen bleiben, ob die Vorerstreckungsklausel schon wegen der Voraussetzung einer Rechtshandlung intransparent ist. Denn jedenfalls ist die von der Vorerstreckungsklausel weiter vorausgesetzte Ursächlichkeit der Willenserklärung oder Rechtshandlung für den späteren Verstoß im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) ARB 2008 nicht klar und durchschaubar beschrieben.

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Nach dem Klauselwortlaut soll kein Rechtsschutz bestehen, wenn die vor Versicherungsbeginn vorgenommene Willenserklärung oder Rechtshandlung den Verstoß „ausgelöst“ hat. Damit wird dem Versicherungsnehmer nicht nachvollziehbar verdeutlicht, in welchen Fällen kein Versicherungsschutz besteht.

Zwar wird für ihn noch erkennbar vorausgesetzt, dass das bedingungsgemäße Ereignis eine Ursache für den späteren Verstoß bildet. Denn nach allgemeinem Sprachgebrauch bezeichnet das Wort „auslösen“ ein Geschehen, das etwas in Gang setzt, hervorruft oder bewirkt.

Ob damit aber lediglich die so genannte conditio-sine-qua-non-Formel im Sinne adäquater Kausalität eingeschränkt13, ein weiter gehendes Unmittelbarkeitserfordernis oder ein die Zurechnung begrenzendes Kausalitätskriterium ganz eigener Art aufgestellt werden soll, erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der in der juristischen Kausalitätslehre nicht bewandert ist, nicht.

In der Rechtsprechung und juristischen Literatur besteht allerdings weitgehende Einigkeit darüber, dass das Kausalitätserfordernis der Vorerstreckungsklausel sowohl mit Blick auf das Ziel, Zweckabschlüssen entgegenzuwirken, als auch wegen des Grundsatzes, dass Risikoausschlussklauseln den Versicherungsschutz nicht weiter einschränken dürfen, als ihr Zweck es erfordert, einschränkend auszulegen ist14. Wie diese Einschränkung zu erfolgen hat, ist dagegen umstritten.

Im Urteil vom 24.04.201315 hat der Bundesgerichtshof das Begehren des Versicherungsnehmers nach Rechtsschutz für die Rückabwicklung einer schon vor Beginn der Rechtsschutzversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung nicht an der Vorerstreckungsklausel scheitern lassen, obwohl auch in jenem Fall die Widerspruchsbelehrung des Versicherers nach § 5a VVG a.F., auf deren behauptete Fehlerhaftigkeit der Versicherungsnehmer seine Auffassung stützte, den Widerspruch noch wirksam erklären zu können, vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung erfolgt war. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof dabei auf seine Ausführungen zur Festlegung des maßgeblichen Verstoßes Bezug genommen und ausgeführt, da der Pflichtenverstoß des Lebensversicherers erst im Bestreiten der Fortgeltung des Widerspruchsrechts liege, hätten die Umstände des Vertragsschlusses der Lebensversicherung diesen Verstoß nicht in dem Sinne ausgelöst, dass die erste Stufe der Verwirklichung der Gefahr einer rechtlichen Auseinandersetzung erreicht gewesen sei. Damit hat der Bundesgerichtshof parallel zu seiner Rechtsprechung betreffend die Bestimmung des Versicherungsfalles den Anwendungsbereich auch der Vorerstreckungsklausel auf solche Willenserklärungen und Rechtshandlungen beschränkt, die der Versicherungsnehmer seinem Anspruchsgegner anlastet oder die nach dem eigenen Vorbringen des Versicherungsnehmers den späteren Verstoß des Anspruchsgegners ausgelöst haben16.

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Das ist auf Kritik gestoßen. Das Landgericht Köln10 führt aus, gerade weil die Vorerstreckungsklausel keine Definition des Versicherungsfalles bezwecke, könnten ihre Voraussetzungen nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Rechtsschutzfall erst später eingetreten sei. Auch Maier17 bezeichnet den Lösungsansatz als zu weitgehend, bzw. zu knapp begründet18.

Überwiegend versuchen Rechtsprechung und Literatur die „uferlose Weite“17 der Vorerstreckungsklausel durch zusätzliche Anforderungen an das Kausalitätserfordernis einzugrenzen. Lediglich adäquate Kausalität der Willenserklärung oder Rechtshandlung für den späteren Verstoß soll danach nicht ausreichen. Vielmehr müsse das den Verstoß auslösende Verhalten schon den „Keim“ eines Rechtskonflikts in sich tragen19, die „erste Stufe der Gefahrverwirklichung“ bereits erreicht bzw. der spätere Rechtskonflikt „vorprogrammiert“ sein20.

Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist mit diesen im Bedingungswortlaut nicht angelegten synonymen Begriffsbildungen aber nichts gewonnen, weil sie den Begriff des Auslösens zwar umschreiben, dabei aber keine zusätzliche Trennschärfe gewinnen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer verfügt über keine ausreichende rechtliche Erfahrung, um unterscheiden zu können, was den seinerseits nicht näher definierten „Keim“ eines späteren Rechtskonfliktes von einer bloßen Ursache unterscheidet oder wodurch eine „erste Stufe der Gefahrverwirklichung“ oder die „Vorprogrammierung“ eines Rechts- oder Pflichtenverstoßes in Abgrenzung zu einer bloßen Ursache gekennzeichnet ist.

Dass mit den von der Literatur und Rechtsprechung verwendeten Synonymen für das bedingungsgemäße „Auslösen“ selbst für Fachjuristen keine praktikable Präzisierung des Kausalitätserfordernisses der Vorerstreckungsklausel einhergeht, zeigt die auf der Grundlage dieser Auslegung entstandene Kasuistik.

Danach sollen etwa der Rentenantrag an einen Unfallversicherer21, eine Schadenanzeige gegenüber einem Kfz-Unfallversicherer22, ein Mieterhöhungsverlangen23 oder die Anzeige bei einem Unfallversicherer24 den späteren Rechtskonflikt bedingungsgemäß auslösen, während dies bei einer ordentlichen Kündigung mit Blick auf spätere Abrechnungsstreitigkeiten25, unterbliebenen erhöhten Mietzahlungen26 oder dem Versprechen, unentgeltliche Pflegeleistungen später testamentarisch zu entlohnen27, nicht der Fall sein soll28. Der Rechtsprechung ist es bisher nicht gelungen, verlässliche abstraktgenerelle Kriterien für die Auslegung des Begriffs „auslösen“ zu erarbeiten. Auch eine in der Literatur29 vertretene Auffassung, die Vorerstreckungsklausel sei nur dann einschränkend auszulegen, wenn sich die Einschränkung aus der Betrachtung der Risiken herleiten lasse, mit denen alle Willenserklärungen und Rechtshandlungen als Akte mit Rechtswirkung behaftet seien, überfordert den durchschnittlichen Versicherungsnehmer.

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Der dargelegten mangelnden Transparenz der Vorerstreckungsklausel lässt sich auch nicht entgegenhalten, es komme nach dem Bedingungswortlaut ohnehin allein auf die objektive Sachlage und nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer erkennen könne, dass eine Willenserklärung oder Rechtshandlung den späteren Verstoß auslöse. Denn gerade diese rein objektive Ausrichtung der Klausel verhindert, dass dem Versicherungsnehmer hinreichend verdeutlicht wird, welche Lücken sein Versicherungsschutz infolge des Risikoausschlusses aufweist.

Nimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer vor dem Hintergrund der gebotenen engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln das für ihn noch erkennbare Ziel der Vorerstreckungsklausel in den Blick, so genannten Zweckabschlüssen entgegenzutreten, wird er daraus allenfalls folgern, dass solche Versicherungsfälle vom Deckungsschutz ausgenommen werden, deren Anbahnung ihm schon bei Abschluss der Rechtsschutzversicherung bekannt ist. Denn nur insoweit lässt sich von einem „Zweckabschluss“ der Rechtsschutzversicherung, d.h. einem Abschluss sprechen, der gezielt darauf gerichtet ist, Versicherungsschutz für ein Risiko zu erlangen, dessen Eintritt sich für den Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits abzeichnet.

Auf ein solches Wissen des Versicherungsnehmers stellt die Klausel aber gerade nicht ab, sondern versagt den Versicherungsschutz auch in Fällen, in denen sich erst nach Abschluss der Rechtsschutzversicherung im Nachhinein bei objektiver rechtlicher Betrachtung herausstellt, dass eine vor Vertragsschluss bewirkte Willenserklärung oder Rechtshandlung geeignet war, den späteren Rechtsschutzfall auszulösen. Damit wird es dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, dem unter anderem Rechtsschutz für rechtliche Auseinandersetzungen auch im Rahmen laufender Verträge versprochen wird (vgl. § 2 Buchst. d ARB 2008), bei Abschluss der Rechtsschutzversicherung unmöglich gemacht zu erkennen, in welchem Umfang dieses Leistungsversprechen durch die Vorerstreckungsklausel eingeschränkt wird. Denn mit einer Prognose über das Ergebnis einer späteren nachträglichen objektivrechtlichen Bewertung der Ursächlichkeit einer vorvertraglichen Willenserklärung oder Rechtshandlung für den Rechtsschutzfall ist er überfordert.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Juli 2018 – IV ZR 200/16

  1. vgl. BGH, Urteile vom 25.02.2015 – IV ZR 214/14, r+s 2015, 193 = VersR 2015, 485 Rn. 10, 15 m.w.N.; vom 24.04.2013 – IV ZR 23/12, r+s 2013, 283 = VersR 2013, 899 Rn. 12 m.w.N.; vom 28.09.2005 – IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter – I 2 und 3 19 ff.]; vom 19.03.2003 – IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1 a 9]; BGH, Beschluss vom 17.10.2007 – IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 3[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2005 – IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter – I 3 e 29]; Maier, r+s 2017, 574, 579[]
  3. ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urteil vom 09.05.2001 – IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354 unter – I 2 b 34] m.w.N.[]
  4. vgl. nur BGH, Urteile vom 17.12 2008 – IV ZR 9/08, VersR 2009, 1147 Rn. 17; vom 17.03.1999 – IV ZR 89/98, VersR 1999, 748 unter 2 a 10][]
  5. vgl. zur Definition etwa MünchKomm-BGB/Armbrüster, 7. Aufl. vor § 116 Rn. 3 ff.; Winter, r+s 1991, 397 zu § 14 ARB 1975[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2017 – IV ZR 161/16, VersR 2017, 1012 Rn. 16 m.w.N.[]
  7. vgl. dazu Böhme, Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 12. Aufl. § 14 ARB 1975 Rn. 13b; Bork, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs 4. Aufl. § 8 Rn. 276 f.; Palandt/Ellenberger, BGB 77. Aufl. Überblick vor § 104 Rn. 4; Müller in Erman, BGB 15. Aufl. Einleitung vor § 104 Rn. 6; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts 2. Band 3. Aufl. § 9 S. 105 ff.; Maier, r+s 2018, 283, 288 f.; s. auch Motive – I S. 127, – II S. 527, 855[]
  8. BGH, Urteile vom 20.02.2014 – IX ZR 164/13, NZI 2014, 321 Rn. 9 m.w.N.; vom 04.07.2013 – IX ZR 229/12, BGHZ 198, 77 Rn. 5 m.w.N.[]
  9. vgl. OLG Köln, Beschlüsse vom 15.01.2016 9 U 251/15, VersR 2017, 484, 486 13]; vom 02.05.2016 9 U 252/15 n.v.[]
  10. LG Köln, Urteil vom 14.07.2016 – 24 S 10/16[][]
  11. OLG Düsseldorf VersR 1994, 1337 f.; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 30. Aufl. § 4 ARB 2010 Rn. 134 m.w.N.; Harbauer/Maier, ARB 8. Aufl. § 4 ARB 2000 Rn. 143; Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 37 Rn. 464[]
  12. vgl. OLG Karlsruhe VersR 2012, 987, 989; OLG Saarbrücken VersR 2000, 1536, 1537; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 30. Aufl. § 4 ARB 2010 Rn. 127, 129; Wendt, r+s 2008, 221, 223; r+s 2014, 328, 334[]
  13. so OLG Nürnberg VersR 1978, 708[]
  14. OLG Celle VersR 2008, 1645, 1647 7 und 9]; OLG Düsseldorf VersR 1994, 1337, 1338; OLG Köln ZfSch 2016, 335 7]; r+s 2001, 201 7]; OLG Hamm r+s 2001, 116 10]; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 30. Aufl. § 4 ARB 2010 Rn. 132 ff.; Maier, r+s 2017, 574, 579 f. m.w.N.; Harbauer/Maier, ARB 8. Aufl. § 4 ARB 2000 Rn. 142 ff. m.w.N.; Wendt, r+s 2008, 221, 226[]
  15. BGH, Urteil vom 24.04.2013 – IV ZR 23/12, VersR 2013, 899 Rn. 17[]
  16. vgl. dazu Wendt, r+s 2014, 328, 335[]
  17. Maier, r+s 2017, 574, 580[][]
  18. Maier, r+s 2018, 287, 288[]
  19. BGH, Versäumnisurteil vom 17.01.2007 – IV ZR 124/06, VersR 2007, 535 Rn. 10[]
  20. vgl. nur BGH, Urteil vom 28.09.2005 – IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter – I 3 e 29]; OLG Celle VersR 2008, 1645, 1647 7 ff.][]
  21. vgl. den Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 05.04.2006 – IV ZR 176/05, BeckRS 2013, 11723, zitiert bei Wendt, r+s 2008, 221, 223 f., welcher eine Rechtsmittelrücknahme zur Folge hatte[]
  22. AG Hannover r+s 2000, 378[]
  23. LG Köln ZfSch 1991, 20[]
  24. AG Karlsruhe r+s 1997, 71[]
  25. AG Mönchengladbach r+s 1988, 300[]
  26. OLG Hamm VersR 1992, 734[]
  27. OLG Köln ZfSch 2001, 514[]
  28. vgl. im Übrigen auch die Übersicht bei Harbauer/Maier, ARB 8. Aufl. § 4 ARB 2000 Rn. 144, 145[]
  29. Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 30. Aufl. § 4 ARB 2010 Rn. 132[]
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