Trisomie 21 – und die Kindernachversicherung in der privaten Pflegezusatzversicherung

Weiß ein Elternteil beim Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung bereits von der pränatal diagnostizierten Behinderung seines ungeborenen Kindes, muss er dies dem Versicherer grundsätzlich nicht ungefragt offenbaren. Stellt der Versicherer hierzu keine Frage und werden seine sonstigen Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß beantwortet, kann die spätere Kindernachversicherung nach § 198 Abs. 1 VVG wirksam sein.

Trisomie 21 – und die Kindernachversicherung in der privaten Pflegezusatzversicherung

Nach § 198 Abs. 1 VVG kann ein neugeborenes Kind unter bestimmten Voraussetzungen ohne Risikozuschläge und ohne gesonderte Gesundheitsprüfung in die private Pflegeversicherung eines Elternteils aufgenommen werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil bereits seit drei Monaten Versicherungsschutz besteht. Die Nachversicherung umfasst grundsätzlich auch angeborene Fehlbildungen und Behinderungen. Damit ist auch die Nachversicherung eines mit Trisomie 21 geborenen Kindes wirksam, obwohl der Vater die Diagnose bereits beim Abschluss seines eigenen Versicherungsvertrags kannte und dem Versicherer nicht mitgeteilt hatte. Die Versicherung muss daher die für Pflegegrad 3 vereinbarten Leistungen erbringen.

In dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall hatte eine Pränataldiagnostik bei der noch ungeborenen Tochter des Klägers den gesicherten Befund einer Trisomie 21 ergeben. In Kenntnis dieser Diagnose schloss der Vater für sich selbst eine private Pflegezusatzversicherung ab. Die im Antragsformular enthaltenen Fragen zu seinem eigenen Gesundheitszustand beantwortete er vollständig und wahrheitsgemäß. Nach einem bereits gezeugten, aber noch nicht geborenen Kind und dessen Gesundheitszustand fragte der Versicherer nicht. Der Vater wies deshalb auch nicht von sich aus auf die pränatale Diagnose hin.

Nach der Geburt meldete er seine Tochter zur Kindernachversicherung an. Das Kind wurde ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit in den Versicherungsschutz einbezogen. Die Tochter war aufgrund der Trisomie 21 von Geburt an pflegebedürftig und wurde dem Pflegegrad 3 zugeordnet. Nachdem der Vater den Versicherungsfall gemeldet hatte, focht der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Zur Begründung machte er geltend, der Vater hätte die ihm bekannte Diagnose ungefragt offenbaren müssen.

Dieser Argumentation folgte das Oberlandesgericht Karlsruhe nicht. Eine aktive Täuschung lag nach seiner Beurteilung nicht vor, weil der Vater sämtliche im Versicherungsantrag gestellten Fragen korrekt beantwortet hatte. Auch eine Täuschung durch Unterlassen schied aus, da ihn keine Pflicht zur ungefragten Mitteilung der Diagnose traf.

Grundsätzlich sei es Aufgabe des geschäftserfahrenen Versicherers, im Antragsformular diejenigen Informationen abzufragen, die für seine Entscheidung über den Vertragsschluss erheblich sind. Die Möglichkeit, dass bei einem bereits gezeugten Kind vorgeburtlich eine Erkrankung oder Behinderung diagnostiziert worden ist, sei nicht derart ungewöhnlich, dass ein Versicherer damit nicht rechnen müsse.

Dies gilt nach Auffassung des Oberlandesgerichts umso mehr, als dem Versicherer die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer späteren Kindernachversicherung bekannt war. Hätte er Angaben zu einem ungeborenen Kind oder zu Ergebnissen einer Pränataldiagnostik für entscheidungserheblich gehalten, hätte er entsprechende Fragen in den Versicherungsantrag aufnehmen können. Weil solche Fragen fehlten, durfte der Vater davon ausgehen, dass der Versicherer an einer Mitteilung kein Interesse hatte.

Die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung waren damit nicht erfüllt. Die Anfechtung beseitigte den Versicherungsschutz des Kindes nicht. Der Versicherer bleibt verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen aufgrund des festgestellten Pflegegrads 3 zu erbringen.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil verdeutlicht, dass Versicherungsnehmer grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, mit der vollständigen und wahrheitsgemäßen Beantwortung der im Antrag gestellten Gesundheitsfragen ihren vorvertraglichen Pflichten nachzukommen. Eine allgemeine Pflicht, dem Versicherer ungefragt sämtliche möglicherweise risikorelevanten Umstände mitzuteilen, besteht regelmäßig nicht. Private Versicherer müssen ihre Antragsformulare daher so gestalten, dass aus ihrer Sicht wesentliche Informationen ausdrücklich und hinreichend klar abgefragt werden.

Für Eltern ist die Entscheidung besonders bedeutsam, weil die gesetzliche Kindernachversicherung gerade einen Zugang zum Versicherungsschutz ohne individuelle Gesundheitsprüfung ermöglichen soll. Dieser Schutz darf nicht nachträglich allein deshalb entfallen, weil ein Elternteil eine bekannte pränatale Diagnose nicht von sich aus mitgeteilt hat. Anders kann die Beurteilung allerdings ausfallen, wenn der Versicherer ausdrücklich nach einer bestehenden Schwangerschaft, einem bereits gezeugten Kind oder pränatalen Befunden fragt und der Antragsteller darauf unzutreffend oder unvollständig antwortet.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 7. Juli 2026 – Az.: 12 U 131/25

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