Vertragspartner oder Vertragshändler

Es liegt eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung vor, wenn durch die Verwendung des Begriffs „Vertragspartner“ der unzutreffende Eindruck entsteht, der Werbende sei „Vertragshändler“ eines Automobilherstellers.

Vertragspartner oder Vertragshändler

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist der Antrag des Klägers, der Beklagten die Behauptung zu verbieten, „Ford-Vertragspartner zu sein und dadurch den Eindruck zu erwecken, Ford-Vertragshändler zu sein“, nicht hinreichend bestimmt und daher unzulässig. Die fehlende Bestimmtheit eines Verbotsantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten1.

Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagten deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt2. Diesen Anforderungen genügt der vom Kläger gestellte Hauptantrag nicht.

Es ist Sache des Klägers, mit seinem Klageantrag den Umfang seines Unterlassungsbegehrens abzugrenzen und damit den Streitgegenstand zu bestimmen. Dies ist hier nicht hinreichend geschehen. Der Hauptantrag ist zu unbestimmt.

Der Unterlassungsantrag umschreibt keine konkreten Verletzungsformen, deren Verbot begehrt wird. Nach seinem Wortlaut soll der Beklagten mit dem Hauptantrag die Verwendung der Bezeichnung „Ford-Vertragspartner“ nicht schlechthin verboten werden. Ihr soll die Behauptung, „Ford-Vertragspartner“ zu sein, nur dann nicht erlaubt sein, „wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, Ford-Vertragshändler zu sein“. Unter welchen konkreten Umständen der nach Ansicht des Klägers unzutreffende Eindruck entsteht, ist dem Antrag selbst nicht zu entnehmen. Es ist auch nicht möglich, den Gegenstand des Verbotsantrags anhand seiner Begründung im Wege der Auslegung zu konkretisieren. Damit bleibt für die Beklagte unklar, unter welchen Umständen es ihr gestattet ist, die Bezeichnung „Ford-Vertragspartner“ zu verwenden, und wann sie dies zu unterlassen hat.

Die Unbestimmtheit des Hauptantrags führt jedoch nicht zu dessen Abweisung wegen Unzulässigkeit. Das Berufungsgericht hätte, wenn es die Unzulässigkeit des Antrags erkannt hätte, den Hauptantrag nicht als unzulässig abweisen dürfen, ohne zuvor gemäß § 139 Abs. 2 und 3 ZPO auf diesen von den Parteien im Berufungsverfahren übersehenen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen3.

Entsteht beim angesprochenen Verkehr durch die Verwendung des Begriffs „Vertragspartner“ aufgrund der konkreten Umstände der unzutreffende Eindruck, der Werbende sei „Vertragshändler“ eines Automobilherstellers, liegt darin eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Verkehr von einem Händler, der vertraglich in das Vertriebsnetz eines Automobilherstellers eingebunden ist, ein besonders geschultes Fachpersonal, mithin eine gehobene Qualität bei der Beratung, beim Service und bei Werkstattleistungen, erwartet. Zudem liegt es nicht fern, dass sich die Verbraucher von einem Vertragshändler eine besondere Nähe zum Hersteller und damit bessere tatsächliche und rechtliche Möglichkeiten bei der Regelung von Garantie- und Kulanzfällen versprechen als bei einem Betrieb, der mit dem Hersteller lediglich als Servicepartner verbunden ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. März 2011 – I ZR 170/08

  1. BGH, Urteil vom 24.11.1999 – I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 – Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; Urteil vom 11.05.2000 – I ZR 28/98, BGHZ 144, 255, 263 – Abgasemissionen[]
  2. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 13.01.2011 – I ZR 111/08, GRUR 2011, 345 Rn. 17 = WRP 2011, 451 – Hörgeräteversorgung II, mwN[]
  3. vgl. BGH, GRUR 2011, 345 Rn. 22 – Hörgeräteversorgung II, mwN[]