Ein öffentlich-rechtliches Verkehrsunternehmen darf eine bereits genehmigte Werbekampagne nicht allein deshalb beenden, weil Dritte mit Gewalt oder Störungen des Betriebsablaufs drohen. Der Anspruch auf gleichberechtigten und diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlichen Werbeflächen kann aus Sicherheitsgründen grundsätzlich erst dann eingeschränkt werden, wenn die öffentliche Sicherheit auch mit polizeilichen Mitteln nicht gewährleistet werden kann. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Das Online-Nachrichtenportal NIUS darf daher nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg seine Werbekampagne auf Bussen und in U-Bahnen der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) fortsetzen. Das Oberverwaltungsgericht hat damit eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin1 bestätigt und die Beschwerde der BVG zurückgewiesen.
Die BVG ist als Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert und stellt Werbeflächen an und in ihren Fahrzeugen zur Verfügung. Voraussetzung für deren Nutzung ist eine vorherige Genehmigung der jeweiligen Werbung nach den Vorgaben des Unternehmens. Im April 2026 hatte die Betreiberin des Nachrichtenportals NIUS Außenwerbung auf einem Doppeldeckerbus sowie Innenwerbung in U-Bahnen gebucht. Die BVG prüfte die Werbeinhalte und gab die Kampagne zunächst frei. Nach dem Start der Werbung entwickelte sich eine intensive öffentliche Debatte. In sozialen Netzwerken riefen Dritte dazu auf, Einrichtungen der BVG zu beschädigen und den Betriebsablauf zu stören. Zudem wurde ein mit NIUS-Werbung versehener Doppeldeckerbus über mehrere Stunden von einem Plakatwagen mit Gegenslogans verfolgt. Nachdem der Chefredakteur des Nachrichtenportals einen Beitrag auf der Plattform X veröffentlicht hatte, entschied die BVG, die Werbekampagne vorzeitig zu beenden.
Gegen diese Entscheidung wandte sich die Betreiberin von NIUS mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Berlin, das ihr im Wesentlichen recht gab. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte nun diese Entscheidung. Nach Auffassung des Gerichts hat die NIUS-Betreiberin einen Anspruch auf gleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Werbeflächen der BVG. Dies gelte insbesondere, nachdem das Verkehrsunternehmen die Werbeinhalte bereits geprüft und genehmigt habe.
Allein die Möglichkeit, dass Dritte auf eine Werbekampagne mit Gewalt, Sachbeschädigungen oder Störungen des Betriebsablaufs reagieren könnten, rechtfertige es nicht, dem Werbekunden die weitere Nutzung der Flächen zu untersagen.
Das Oberverwaltungsgericht betonte, dass es grundsätzlich Aufgabe der BVG sei, gegen rechtswidriges Verhalten Dritter vorzugehen. Drohungen gegen das Unternehmen oder Behinderungen seiner Fahrzeuge müssten gegebenenfalls zur Anzeige gebracht werden. Solche Vorfälle könnten hingegen nicht ohne Weiteres als Grund dafür herangezogen werden, einen bereits geschlossenen Werbevertrag mit dem betroffenen Unternehmen zu kündigen.
Sicherheitsbedenken könnten den Anspruch auf Zugang zu den Werbeflächen nur dann entfallen lassen, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung selbst unter Einsatz polizeilicher Mittel nicht aufrechterhalten werden könne. Für eine derartige Situation habe es im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben. Insbesondere sei die Polizei nicht eingeschaltet worden.
Darüber hinaus hatte sich das Gericht mit Äußerungen der BVG über den Chefredakteur des Nachrichtenportals zu befassen. Dieser hatte sich auf der Plattform X zur Zweigeschlechtlichkeit geäußert und eine Fotomontage veröffentlicht, die eine vermeintliche Werbung zeigte. Die abgebildete Werbung war allerdings weder Gegenstand des mit der BVG geschlossenen Werbevertrags noch tatsächlich auf Fahrzeugen des Verkehrsunternehmens zu sehen gewesen.
Die BVG hatte die betreffenden Äußerungen in einer eigenen Pressemitteilung als offensichtlich rechtswidrig bezeichnet. Auch dagegen wandte sich die NIUS-Betreiberin.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte insoweit ebenfalls einen Unterlassungsanspruch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehe der BVG als öffentlich-rechtlichem Unternehmen kein uneingeschränktes „Recht auf Gegenschlag“ zu. Eine öffentliche Reaktion auf entsprechende Äußerungen sei vielmehr nur im Rahmen einer Richtigstellung zulässig.
Die BVG dürfe daher die betreffenden Äußerungen des Chefredakteurs auch künftig nicht als offensichtlich rechtswidrig bezeichnen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass öffentlich-rechtliche Unternehmen bei der Vergabe und Nutzung von Werbeflächen an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden sind. Haben sie eine Werbekampagne nach inhaltlicher Prüfung genehmigt, können sie deren Fortsetzung nicht allein wegen öffentlicher Proteste oder rechtswidriger Reaktionen Dritter verweigern. Andernfalls könnten Gegner einer Werbebotschaft durch Drohungen oder Störaktionen faktisch deren Verbreitung verhindern. Das Oberverwaltungsgericht stellt deshalb hohe Anforderungen an einen Ausschluss aus Sicherheitsgründen und verweist auf die vorrangige Inanspruchnahme polizeilicher Schutzmöglichkeiten. Zugleich zeigt die Entscheidung die Grenzen der öffentlichen Kommunikation staatlicher und öffentlich-rechtlicher Einrichtungen auf: Diese dürfen sich zwar gegen unzutreffende Darstellungen zur Wehr setzen, müssen dabei aber die verfassungsrechtlichen Grenzen staatlicher Äußerungsbefugnisse beachten. Für öffentliche Verkehrsunternehmen und andere Träger öffentlicher Einrichtungen ist der Beschluss damit insbesondere bei der Ausgestaltung und Durchsetzung von Werberichtlinien sowie beim Umgang mit politisch oder gesellschaftlich umstrittenen Werbeinhalten von Bedeutung.
Oberverwaltungsgericht Berlin -Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2026 – 1 S 63/26
- VG Berlin, Beschluss vom 13.07.2026 – 1 L 215/26[↩]











