Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte sich im Rahmen eines Bußgeldverfahrens wegen Wettbewerbsbeschränkungen auf dem Gipsplattenmarkt mit der Frage zu beschäftigen, welches Unternehmen für die Wettbewerbsverstöße verantwortlich ist, wenn die Handlungen von zwei gleichgestellten Unternehmen derselben Unternehmensgruppe begangen werden.
Konkret ging des um die deutsche Knauf-Gruppe. Der Gerichtshof hielt die gegen die Knauf Gips KG wegen ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens auf dem Gipsplattenmarkt verhängte Geldbuße von 85,8 Millionen Euro aufrecht und befand, das Unternehmen sei allein verantwortlich für die von den Gesellschaften der Knauf-Gruppe begangenen Zuwiderhandlungen.
Mit Entscheidung vom 27. November 20021 verhängte die Europäische Kommission eine Geldbuße von insgesamt 478 Millionen € gegen die Unternehmen Lafarge, Gyproc, BPB und Knauf Gips KG wegen ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens auf dem Gipsplattenmarkt. Diese Unternehmen waren nach den Feststellungen der Kommission an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen, die insbesondere in einem Informationsaustausch über Absatzmengen, Abstimmungen über Preiserhöhungen und Zusammenkünften zum Zweck der Aufteilung oder Stabilisierung der Gipsplattenmärkte in Deutschland, im Vereinigten Königreich, in Frankreich und in den Benelux-Staaten zwischen 1992 und 1998 zum Ausdruck kam.
Nachdem die Fa. Knauf Gips KG hiergegen Nichtigkeitsklage erhoben hatte, bestätigte das hierfür erstinstanzlich zuständige Gericht der Europäischen in seinem Urteil vom 8. Juli 20082 bezüglich der Knauf Gips KG die Entscheidung der Kommission und die gegen dieses Unternehmen verhängte Geldbuße von 85,8 Millionen Euro. Daraufhin legte die Knauf Gips KP ein Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Union ein, mit dem sie die Aufhebung des Urteils, hilfsweise, die Herabsetzung der Geldbuße begehrte.
Die Knauf-Gruppe besteht unter anderem aus der Knauf Gips KG und der Gebrüder Knauf Verwaltungsgesellschaft KG (GKV), die unmittelbar oder mittelbar Dutzende von Gesellschaften besitzt, von denen zahlreiche auf dem betreffenden Markt tätig sind. Vor dem Gerichtshof hat die Knauf Gips KG neben anderen Argumenten geltend gemacht, dass GKV und ihre Tochtergesellschaften einerseits und sie selbst andererseits keine wirtschaftliche Einheit im Sinne des Wettbewerbsrechts bildeten. Die Knauf Gips KG beanstandet außerdem den Umstand, dass sie als für das Handeln der Knauf-Gruppe verantwortlich angesehen wird.
Der Gerichtshof der Europäischen Union weist zunächst darauf hin, dass der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst. Unter dem Begriff des Unternehmens ist eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird. Das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit kann aus einem Bündel übereinstimmender Umstände hergeleitet werden, auch wenn keiner dieser Umstände für sich allein genügt, um das Bestehen einer solchen Einheit zu belegen. Nach Prüfung all dieser Umstände gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Gesellschaften der Familie Knauf eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Zur Rolle der Knauf Gips KG in der Knauf-Gruppe hat erstinstanzlich das Gericht der Europäischen Union festgestellt, dass sich diese im Verwaltungsverfahren als alleinige Gesprächspartnerin der Kommission präsentiert und diese Eigenschaft zu keinem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens bestritten habe. Nach Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts hätte die Knauf Gips KG im Verwaltungsverfahren reagieren müssen, um das Recht, dies vor den Gerichten der Union zu tun, nicht zu verwirken, und hätte dartun müssen, dass ihr die von den Gesellschaften der Knauf-Gruppe begangene Zuwiderhandlung trotz der von der Kommission festgestellten Gesichtspunkte nicht habe zugerechnet werden können.
Hierzu stellt der Gerichtshof der Europäischen Union nunmehr fest, dass es keine unionsrechtliche Vorschrift gibt, die den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte zwingt, im Verwaltungsverfahren zu reagieren, um das Recht, dies später im Stadium des Gerichtsverfahrens zu tun, nicht zu verwirken. Das ausdrückliche oder stillschweigende Eingeständnis tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte durch ein Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission kann zwar ein ergänzendes Beweismittel bei der Beurteilung der Begründetheit einer Klage darstellen, kann aber nicht die Ausübung des Rechts, beim Gericht Klage zu erheben, an sich einschränken. Der Gerichtshof vertritt daher die Auffassung, dass das Gericht mit der Feststellung, dass die Knauf Gips KG im Verwaltungsverfahren hätte reagieren müssen, um das Recht, dies vor den Gerichten der Union zu tun, nicht zu verwirken, einen Rechtsfehler begangen hat.
Daher hebt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf, soweit dieses festgestellt hat, dass die Knauf Gips KG die für das Handeln der Knauf-Gruppe im Rahmen der Zuwiderhandlung verantwortliche Gesellschaft gewesen sei. Der Gerichtshof entscheidet den Rechtsstreit sodann selbst und stellt in diesem Rahmen anhand eines Bündels von Umständen fest, dass GKV ihr Verhalten auf dem Markt nicht selbständig bestimmt, sondern insoweit von der Knauf Gips KG abhängt. Dass mehr als eine juristische Person an der Spitze der Knauf-Gruppe steht, hindert nicht daran, die Knauf Gips KG als für das Handeln dieser Gruppe verantwortlich anzusehen.
Die Rechtsstruktur einer Gruppe von Gesellschaften, die dadurch gekennzeichnet ist, dass mehr als eine juristische Person an der Spitze der Gruppe steht, ist nämlich nicht ausschlaggebend, wenn diese Struktur nicht die tatsächliche Arbeitsweise und wirkliche Organisation der Gruppe widerspiegelt. Dass zwischen der Knauf Gips KG und GKV kein rechtliches Unterordnungsverhältnis besteht, kann somit nicht die Schlussfolgerung in Frage stellen, dass die erste dieser beiden Gesellschaften als für das Handeln der Knauf-Gruppe verantwortlich anzusehen ist, da feststeht, dass GKV ihr Verhalten auf dem Gipsplattenmarkt in Wirklichkeit nicht autonom bestimmt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet daher, dass die Kommission mit der Feststellung, dass die Knauf Gips KG als für sämtliche Handlungen der Knauf-Gruppe verantwortlich anzusehen sei, keinen Beurteilungsfehler begangen hat.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 1. Juli 2010 – C-407/08 P [Knauf Gips KG / Kommission]
- Europäische Kommission, Entscheidung vom 27.11.2002 – 2005/471/EG, bezüglich eines Verfahrens zur Durchführung von Artikel 81 des EG Vertrags (Sache COMP/E-1/37.152 – Gipsplatten), ABl. 2005, L 166, S. 8.[↩]
- EuG, Urteil vom 08.07.2008 – T-52/03 [Knauf Gips/Kommission].[↩]
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