Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers enthaltene Klausel, die isoliert die Fälligkeit und die Höhe der ersten Abschlagszahlung in einem Werkvertrag mit einem Verbraucher über die Errichtung oder den Umbau eines Hauses regelt (hier: 7 % der Auftragssumme nach Fertigstellung des ersten Entwurfs), ohne auf die nach § 632a Abs. 3 BGB gesetzlich geschuldete Sicherheitsleistung des Unternehmers einzugehen, ist unwirksam, weil sie den Verbraucher von der Geltendmachung seines Rechts auf diese Sicherheitsleistung abhalten kann.
Die beanstandete Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand: Bei der streitgegenständlichen Klausel handelt es sich um eine von der Beklagten vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Entgegen der Ansicht der Revision ist die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB eröffnet. Bei der beanstandeten Klausel handelt es sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede1, die die Höhe und die Fälligkeit der ersten Abschlagszahlung festlegt und damit die gesetzliche Regelung in § 632a Abs. 1 BGB ergänzt2. Von der Kontrollfähigkeit solcher Klauseln ist auch im Gesetzgebungsverfahren ausgegangen worden3.
Die Klausel könnte den Besteller schon deshalb unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB benachteiligen, weil sie eine Pflicht zur Abschlagszahlung vorsieht, wenn der erste Entwurf fertiggestellt ist. Es könnte fraglich sein, ob der Besteller allein durch die Fertigstellung einen Wertzuwachs erlangt hat. § 632a Abs. 1 Satz 1 BGB soll sicherstellen, dass der Unternehmer immer, aber nur dann eine Abschlagszahlung verlangen kann, wenn der Besteller einen festen Wert bekommen hat. Voraussetzung ist, dass eine Teilleistung für den Besteller bereits einen Wert darstellt und ihm in einer nicht mehr entziehbaren Weise zur Verfügung gestellt wird4.
Problematisch ist auch die Höhe der Abschlagszahlung, wenn – was hier nicht weiter geklärt werden muss – die verlangten 7 % der Auftragssumme nicht dem Wertzuwachs beim Besteller entsprechen.
Bedenken könnten auch deshalb bestehen, weil nicht deutlich ist, was unter „erstem Entwurf“ zu verstehen ist.
Der Bundesgerichtshof muss diesen Bedenken nicht nachgehen. Denn die beanstandete Klausel ist schon aus anderen Gründen unwirksam.
Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers enthaltene Klausel, die isoliert die Fälligkeit und die Höhe der ersten Abschlagszahlung in einem Werkvertrag mit einem Verbraucher über die Errichtung oder den Umbau eines Hauses regelt, ohne auf die nach § 632a Abs. 3 BGB gesetzlich geschuldete Sicherheitsleistung des Unternehmers einzugehen, ist unwirksam, § 307 Abs. 1 BGB.
Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich ist. Vielmehr gebieten es Treu und Glauben auch, dass die Gefahr von Missverständnissen oder Fehldeutungen durch eine unklare, mehrdeutige oder unvollständige Fassung der Klausel möglichst vermieden wird. Weiter ist eine Klausel auch dann unwirksam, wenn der Vertragspartner durch die Formulierung der Klausel davon abgehalten wird, seine berechtigten Ansprüche oder Gegenrechte dem Verwender gegenüber geltend zu machen. Dagegen ist der Verwender nicht verpflichtet, aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur eines Vertrages folgende Rechte ausdrücklich zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren5.
Nach diesen Grundsätzen ist die beanstandete Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Klausel ist so formuliert, dass sie den Verbraucher von der Geltendmachung seines Rechts auf Sicherheitsleistung gemäß § 632a Abs. 3 BGB abhalten kann.
§ 632a BGB regelt abweichend von der grundsätzlichen Vorleistungspflicht des Unternehmers im Werkvertragsrecht die Möglichkeit, Abschlagszahlungen zu verlangen. Nach Absatz 3 dieser Vorschrift ist dann, wenn der Besteller ein Verbraucher ist und der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat, dem Besteller bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 vom Hundert des Vergütungsanspruchs zu leisten.
Der Gesetzgeber hat damit zwischen dem Anspruch auf Abschlagszahlung des Unternehmers aus § 632a Abs. 1 BGB und dem Recht des Verbrauchers auf Sicherheitsleistung bei erster Abschlagszahlung aus § 632a Abs. 3 BGB eine untrennbare Verknüpfung vorgenommen. Er hat ein tatsächliches Bedürfnis gesehen, dem Verbraucher eine Absicherung für seinen Erfüllungsanspruch zu verschaffen. Der Gesetzgeber hat sich daher für ein Konzept des engen Zusammenhangs zwischen der ersten Abschlagszahlung und der Erfüllungssicherheit entschieden6. Die Sicherheit ist vom Unternehmer bei der Abschlagszahlung zu leisten; im Fall der Nichtgestellung der Sicherheit steht dem Besteller jedenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht zu7.
Diese enge Verknüpfung von erster Abschlagszahlung und Erfüllungssicherheit trennt die beanstandete Klausel und nimmt ein für den Verbraucher sehr bedeutsames Segment aus dem Sachzusammenhang heraus. Dadurch besteht die Gefahr, dass der Verbraucher davon abgehalten wird, sich auf sein Recht auf Sicherheitsleistung zu besinnen, den Unternehmer auf seine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung hinzuweisen oder sich auf sein Leistungsverweigerungsrecht zu berufen. Durch die Trennung von nach dem gesetzlichen Konzept zusammenhängenden, eng verknüpften Rechten kann der im Werkvertragsrecht nicht vorgebildete Durchschnittskunde, auf den abzustellen ist, in die Irre geleitet und dadurch davon abgehalten werden, seine ihm nach dem Gesetz zustehenden Rechte geltend zu machen. Damit ist die Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam8.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. November 2012 – VII ZR 191/12
- vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 22.12.2005 – VII ZB 84/05, BGHZ 165, 332; Urteile vom 13.01.2011 – III ZR 78/10, NJW 2011, 1726, vom 18.05.1999 – XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383 und vom 07.05.1991 – XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 333; jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 632a Rn. 3; Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 307 Rn. 75, 76[↩]
- BT-Drucks. 16/511, S. 15[↩]
- BT-Drucks. 16/511, S. 14 und 16/9787, S. 18[↩]
- st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 23.02.2005 – IV ZR 273/03, BGHZ 162, 210; vom 05.11.1998 – III ZR 226/97, NJW 1999, 276; jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. BT-Drucks. 16/511, S. 15[↩]
- BT-Drucks. 16/511, aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 20.07.2005 – VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11, 25; vom 27.09.2000 – VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 234[↩]











