Abtretung des Kostenanerstattungsanspruch und die Gläubigeranfechtung

Zum Begriff der Rechtshandlung bei der Gläubigeranfechtung hat der Bundesgerichtshof jetzt erneut1 Stellung genommen in einem Anfechtungsprozess, in dem die Schuldnerin aus einem landgerichtlichen Vergleich resultierende Kostenerstattungsansprüche an ihren Prozessbevollmächtigten abgetreten hatte, die ihr gegen die klagende Gläubigerin zugestanden hatten. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall die Möglichkeit einer Gläubigeranfechtung abgelehnt.

Abtretung des Kostenanerstattungsanspruch und die Gläubigeranfechtung

Angefochten und im Interesse der Gläubiger rückgängig zu machen ist genau genommen nicht die Rechtshandlung selbst, hier die Abtretung, sondern deren gläubigerbenachteiligende Wirkung, die durch die Rechtshandlung verursacht wird2. Jene ist unter Einbeziehung des spezifischen Schutzzwecks des anzuwendenden Gesetzes (also der Insolvenzordnung oder des Anfechtungsgesetzes) zu bestimmen.

Mit der Anfechtung wird kein Handlungsunrecht sanktioniert; angefochten wird allein die durch die Rechtshandlung ausgelöste Rechtswirkung, die gläubigerbenachteiligend ist. Entscheidende Frage ist deshalb, ob die konkrete gläubigerbenachteiligende Wirkung Bestand haben soll3. Die Konkretisierung der von § 129 Abs. 1 InsO für die Insolvenzanfechtung und von § 1 Abs. 1 AnfG für die Gläubigeranfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens vorausgesetzten objektiven Gläubigerbenachteiligung hat mit Blick auf den Sinn und Zweck des jeweiligen Anfechtungsrechts zu erfolgen4.

Für den Bereich der Insolvenzanfechtung ist anerkannt, dass mehrere Rechtshandlungen anfechtungsrechtlich selbst dann selbständig zu behandeln sind, wenn sie gleichzeitig vorgenommen wurden oder sich wirtschaftlich ergänzen. Der Eintritt der Gläubigerbenachteiligung wird isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners beurteilt, und eine Vorteilsausgleichung findet nicht statt5. Dies gilt selbst dann, wenn keine mehraktige, sondern eine einheitliche Rechtshandlung, die mehrere Rechtswirkungen entfaltet, Gegenstand der Insolvenzanfechtung ist6. Auch in diesem Fall würde eine Vorteilsausgleichung etwa nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen dem Zweck des Insolvenzanfechtungsrechts, die Insolvenzmasse zu schützen, widersprechen. Deshalb sind dort nur solche Folgen als Vorteil der Masse zu berücksichtigen, die ihrerseits an die konkret angefochtene Rechtshandlung anknüpfen7.

Weiterlesen:
Unzulässiges Ablehnungsgesuch - und die weitere Mitwirkung der abgelehnten Richter

Bei der Beurteilung der Anfechtungsvoraussetzungen im Anwendungsbereich des Anfechtungsgesetzes hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit seiner Rechtsprechung keine derart „vereinzelnde“ Betrachtungsweise zugrunde gelegt. Die Gläubigeranfechtung bezweckt zwar – wie die Insolvenzanfechtung – Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen8. Die Gleichbe-handlung der Gläubiger ist jedoch nicht ihr Ziel. Die Rückgängigmachung der Vermögensverschiebung soll vielmehr einem bestimmten Gläubiger – dem Anfechtenden – nach § 2 AnfG den Vollstreckungszugriff wieder ermöglichen, der durch die angefochtene Rechtshandlung vereitelt wurde (BGH, Urteil vom 23.10.2008, a.a.O.; Huber, AnfG, 10. Aufl. Einf. Rn. 9; Paulus in Kübler/Prütting/Bork, InsO Anh. I § 1 AnfG Rn. 3)). Hieran wird auch im aktuellen Fall vom Bundesgerichtshof ausdrücklich festgehalten.

Die von den Zwecken der Insolvenzanfechtung abweichende Zielsetzung der Einzelgläubigeranfechtung kann sich je nach Lage des Falles auch bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der „Rechtshandlung“ (§ 1 Abs. 1 AnfG) niederschlagen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs9 darf diese nicht für sich betrachtet werden, sondern nur im Rahmen des Gesamtvorgangs, der die Weggabe des Gegenstands aus dem Schuldnervermögen und damit die Vereitelung einer Zugriffsmöglichkeit bezweckt. Gegenstand der Anfechtung ist also der gesamte, diesen Rechtserfolg auslösende Vorgang. Der Vollstreckungszugriff wird dem anfechtungsberechtigten Gläubiger dadurch wieder erschlossen, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG das Weggegebene dem zwangsweisen Zugriff zur Verfügung gestellt wird. Bei einer getrennten Beurteilung verschaffte die Gläubigeranfechtung dem anfechtungsberechtigten Einzelgläubiger im Einzelfall möglicherweise mehr Rechte, als er bei wirtschaftlicher Betrachtung vor Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung gegenüber seinem Schuldner hatte. Dies ginge über die Beseitigung eines Vollstreckungshindernisses hinaus und ist nicht Sinn der Gläubigeranfechtung10.

Weiterlesen:
Anwaltszwang

Nach diesen Grundsätzen scheidet für den Bundesgerichtshof in dem vorliegenden Fall eine Gläubigeranfechtung aus.

Angesichts des von dem Beklagten vor Abschluss des Vergleichs aufgedeckten Schuldenstandes des damals in Strafhaft einsitzenden Schuldners – gegen ihn bestanden nach den Feststellungen titulierte Verbindlichkeiten im siebenstelligen Bereich, wobei das Privatvermögen durch den Unternehmenszusammenbruch schon aufgezehrt war – erschöpften sich die Realisierungschancen der Klägerin in der objektiv kaum begründbaren Hoffnung, der Schuldner werde, um der Erlasswirkung von 92,5 v.H. willen, wenigstens 7,5 v.H. des mit der Klage geltend gemachten Schadens zeitnah ausgleichen. Die desolate Liquiditäts- und Vermögenslage und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Erfüllung der durch den Vergleich neu begründeten oder aufrecht erhaltenen Verpflichtungen wurden zur Grundlage des Vergleichsvertrags selbst gemacht. In dem gerichtlich festgestellten Vergleich wird unter I. ausgeführt, allen Beteiligten sei bekannt, aufgrund der derzeitigen finanziellen Verhältnisse des Schuldners könne nicht sicher gewährleistet werden, dass dieser die durch den Vergleich begründeten Verbindlichkeiten tatsächlich auch erfüllen werde. Der Vergleichsschluss erfolge in Kenntnis dieser Verhältnisse. Unter diesen Umständen war auch augenfällig, dass der Ausgleich von Gebühren- und Auslagenansprüchen des Beklagten aus den Zivilmandaten in gleicher Weise gefährdet war, zumal sich die Honoraransprüche angesichts der Klageflut auf einen ganz erheblichen Betrag summierten. Dass der Beklagte bereit war, die Mandate für den Schuldner mangels Aussicht auf Prozesskostenhilfe letztlich unentgeltlich zu führen und durch die vom Landgericht angeregten Vergleiche zu einem Abschluss zu bringen, war außer Betracht zu lassen.

Weiterlesen:
Beseitigung eines Bauwerks - und der Wert der Beschwer

Deshalb lag es nach der in den Vergleichsentwürfen einheitlich vorgesehenen Kostenverteilung, aus der sich jeweils ein Kostenerstattungsanspruch zugunsten des Schuldners ergab, für die Klägerin und die anderen geschädigten Anleger auf der Hand, dass sich der Beklagte hieraus befriedigen wollte. Mit der Offenlegung der Abtretung vom 9. Juni 2007 durch das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20. Juni 2007 zugegangene Anwaltsschreiben vom 18. Juni 2007 hat der Beklagte mögliche letzte Zweifel hieran ausgeräumt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt stand fest, dass der Klägerin die damals noch aufschiebend bedingten Kostenerstattungsansprüche11 als potentielles Haftungsobjekt nicht zur Verfügung stehen würden. Gleichwohl kam es – wie in zahlreichen anderen Fällen auch – zum Abschluss des vorgeschlagenen Vergleichs, wodurch die Kostenerstattungsansprüche zu einem werthaltigen Zugriffsobjekt erstarkten.

Die tatrichterlich festgestellte wirtschaftliche Verknüpfung von Abtretung und Vergleich rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Abtretungen nicht ohne die Vergleichsschlüsse angefochten werden können.

Hiergegen kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch nicht eingewandt werden, dass es an einer gemeinsamen Vereinbarung fehle, da der Kostenerstattungsanspruch schon mit der Klageerhebung entstehe und zum anderen sich die Beteiligten unterschieden, da die Abtretung zwischen dem Schuldner und seinem Anwalt, dem Beklagten, abgeschlossen worden sei, der Vergleich hingegen von dem jeweiligen Kläger und dem Schuldner.

Weiterlesen:
Weisungen an den gerichtlichen Sachverständigen

Diese formale Sicht der Dinge geht, so der Bundesgerichtshof, fehl. Ohne wirksame Abtretung der Kostenerstattungsansprüche wäre der Vergleich zu Lasten des Prozessbevollmächtigten des Schuldners gegangen, der mit seinen Honoraransprüchen ausgefallen wäre, obwohl der Vergleich auf die Sicherung dieser Ansprüche erkennbar zugeschnitten war. Dem Vergleich lag deshalb bei verständiger Würdigung das Einvernehmen zugrunde, dass der Klägerin und den anderen geschädigten Anlegern kein Rückgriff auf einen Kostenerstattungsanspruch des Schuldners in diesem und den anderen – parallel geführten – Verfahren zustehen sollte. Eine isolierte Gläubigeranfechtung hätte in dieses Gefüge eingegriffen und den Vergleich sinnlos gemacht, der ausschließlich dem Zweck diente, zu Lasten der Geschädigten – genauer: ihrer Rechtsschutzversicherungen – Kostenerstattungsansprüche des ansonsten vermögenslosen Schuldners zu produzieren, aus denen der Beklagte seinen Vorteil ziehen konnte. Mit Recht hat die Revisionserwiderung deshalb das Rückgriffsverbot auf die Kostenerstattungsansprüche gleichsam als Geschäftsgrundlage (vgl. § 313 Abs. 2 BGB) des Vergleichs gewertet.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. März 2010 – IX ZR 104/09

  1. in Anschluss an BGH ZIP 2008, 2272[]
  2. BGHZ 147, 233, 236[]
  3. BGHZ 147, 233, 236; BGH, Urteile vom 21.01.1999 – IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406; und vom 09.07.2009 – IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674, 1676[]
  4. BGH, Urteil vom 23.10.2008 – IX ZR 202/07, ZIP 2008, 2272, 2274[]
  5. BGHZ 174, 228, 234 Rn. 18; BGH, Urteil vom 12.07.2007 – IX ZR 235/03, ZIP 2007, 2084, 2085; vom 23.10.2008, a.a.O.[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2009, a.a.O.[]
  7. BGH, Urteil vom 09.07.2009, a.a.O.[]
  8. BGHZ 128, 184, 191[]
  9. BGH, Urteil vom 23.10.2008, a.a.O.; zustimmend Huber NZI 2009, 70, 71; vgl. auch Paulus in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 1 AnfG Rn. 7[]
  10. vgl. Huber, aaO S. 71[]
  11. vgl. Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. vor § 91 Rn. 10[]
Weiterlesen:
Gläubigeridentität bei der Vertragserfüllungsbürgschaft zugunsten einer Wohnungseigentümergemeinschaft