Als Wohnung verkaufte Räume im Souterrain eines Altbaus, die bei Gefahrübergang erhebliche Wandfeuchtigkeit aufweisen, sind regelmäßig weder für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung noch für die gewöhnliche Verwendung zum Wohnen geeignet und infolgedessen mangelhaft.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall erwarben die beklagten Wohnungsverkäufer im Jahr 1999 zwei in dem Souterrain eines Altbaus gelegene Eigentumswohnungen. Sie ließen bei allen Außenwänden eine horizontale Sperre durch chemische Injektion einbringen. Im September 1999 beschlossen die Wohnungseigentümer, dass die nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen entstehenden Feuchtigkeitsschäden in den Wohnungen von den jeweiligen Eigentümern zu tragen seien. Wegen erneut auftretender Feuchtigkeitsprobleme wurden in den Folgejahren immer wieder zusätzliche Sanierungsarbeiten durchgeführt. Im Sommer 2017 holten die Wohnungsverkäufer ein Sanierungsangebot einer Fachfirma ein. Darin heißt es, dass sich in dem Sockelbereich der Wohnungen Feuchtigkeitsschäden zeigten, es keine Verbindung zwischen der Bodenabdichtung und den Wänden gebe und keine Horizontalabdichtung zu erkennen sei.
Im selben Jahr boten die Wohnungsverkäufer die Wohnungen in einem Maklerexposé für 745.000 € zum Verkauf an. Darin wurde das Baujahr 1904 mitgeteilt, und die Wohnungen wurden als im Jahr 1999 kernsaniert bezeichnet. In dem Exposé heißt es weiter: „Sanierung Mauerwerksfeuchte: Eine Außenwand weist Feuchtemängel auf. Diese Kosten für die Behebung gehen zulasten des jeweiligen Eigentümers dieser Wohnung und nicht zulasten der Eigentümergemeinschaft. Die Durchführung dieser Sanierung müsste vom Käufer auf dessen Kosten vorgenommen werden. Diese Kosten sind bereits bei der Preisfindung berücksichtigt.“ Die Wohnungskäufer besichtigten die Immobilie mehrfach mit einem Architekten. Zu diesem Zeitpunkt war der Oberboden in einem Schlafraum entfernt und im Wohnbereich teilweise geöffnet. Probebohrungen waren sichtbar. An den Außenwänden war der Putz teilweise entfernt und die Erde bis unterhalb der Drainage ausgegraben. Mit notariellem Kaufvertrag vom 20.02.2018 erwarben die Wohnungskäufer die Wohnungen sodann zu einem Preis von 675.000 € unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel. In dem Vertrag heißt es u.a.:
Der Käufer kauft den Vertragsgegenstand im gegenwärtigen, gebrauchten Zustand. Er hat den Vertragsgegenstand eingehend mit einem Gutachter und einem Architekten besichtigt. Die Beteiligten treffen keine Beschaffenheitsvereinbarung zum Vertragsgegenstand. (…) Dem Käufer ist der Feuchtigkeitsschaden an der Außenwand des hinteren großen Zimmers der Wohnung Nr. 1 bekannt. Dem Käufer ist ferner bekannt, dass das Gebäude im Jahre 1904 errichtet wurde und sich in unmittelbarer Rheinnähe befindet und einzelne Räume im Souterrain liegen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der Zukunft Probleme mit Feuchtigkeit auftreten. Dem Käufer ist bekannt, dass die Eigentümerversammlung vom 22.09.1999 folgenden Beschluss gefasst hat: „Nach Durchführung der in Auftrag gegebenen Sanierungsmaßnahmen entstehende Feuchtigkeitsschäden in den Wohnungen Nr. 1 und Nr. 2, ausgehend von konstruktiv- und bauartbedingten Mängeln, aufsteigende Feuchtigkeit, gehen zulasten der jeweiligen Eigentümer dieser Wohnungen und werden nicht von der Gemeinschaft getragen.„
Gestützt auf die Behauptung, wegen erforderlicher Arbeiten zur Beseitigung der Ursache der Feuchtigkeitsschäden hätten sie nicht wie geplant am 1.09.2018 einziehen können, verlangen die Wohnungskäufer von den Wohnungsverkäufer Ersatz der für den Zeitraum vom 01.09.2018 bis zum 31.12.2019 aufgewendeten Nettokaltmiete und der verbrauchsunabhängigen Nebenkosten für ihre alte Wohnung sowie der verbrauchsabhängigen Nebenkosten für die neuen Wohnungen in Höhe von insgesamt 32.551, 08 € nebst Zinsen.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen1. Das Oberlandesgericht Köln hat die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen2. Auf die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Wohnungskäufer hob der Bundesgerichtshof den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und neuen Entscheidung an das Oberlandesgericht Köln zurück:
Rechtsfehlerfrei geht das Oberlandesgericht Köln allerdings davon aus, dass ein Anspruch auf Schadensersatz nicht auf das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB in der hier gemäß Art. 229 § 58 EGBGB noch anwendbaren, bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) gestützt werden kann. Für eine Vereinbarung der Parteien über die Freiheit der Wohnungen von Feuchtigkeit oder über das Vorhandensein eines hinreichenden baulichen Schutzes vor dem Eindringen von Feuchtigkeit enthält der Kaufvertrag keine Anhaltspunkte. In ihm ist im Gegenteil eine Beschaffenheitsvereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes durch den Verkäufer vor Vertragsschluss, etwa – wie hier – in einem Exposé, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, führt in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF3. So ist es auch hier.
Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Oberlandesgerichts Köln, die Souterrainwohnungen entsprächen trotz der erheblichen Wandfeuchtigkeit der üblichen und zu erwartenden Beschaffenheit einer im Jahr 1904 errichteten Liegenschaft. Die im maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehende erhebliche Feuchtigkeit der Wohnungen stellt vielmehr einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGB aF dar. Ob die Feuchtigkeit daneben wegen der Angaben in dem Exposé auch einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB aF begründet4, konnte für den Bundesgerichtshof deshalb offenbleiben.
Richtig ist zwar, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Kellerräumen in Häusern, die zu einer Zeit errichtet wurden, als Kellerabdichtungen noch nicht üblich waren, nicht jede Feuchtigkeit im Keller einen Sachmangel begründet, sondern es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Im Einzelnen ist von Bedeutung, ob das Haus in einem sanierten Zustand verkauft wurde, wie die Kaufsache genutzt wird, welcher Zustand bei der Besichtigung erkennbar war und wie stark die Feuchtigkeitserscheinungen sind5. Der bei Altbauten übliche Standard ist aber dann nicht maßgebend, wenn die Parteien eine abweichende Beschaffenheit vereinbart haben oder wenn die Trockenheit der Räume für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (Nutzung des Kellers als Aufenthaltsraum) erforderlich ist6.
Vorliegend geht es ohnehin nicht um Kellerräume, sondern um als Wohnungen verkaufte Räumlichkeiten im Souterrain eines Wohngebäudes. Die vertraglich vorausgesetzte Verwendung einer Souterrainwohnung ist das Wohnen, weshalb der Käufer regelmäßig erwarten darf, dass die Wohnung trocken ist, auch wenn sie in einem Altbau gelegen ist7. Die vertragsgemäße Verwendung (Wohnen) stimmt mit der üblichen Verwendung überein. Als Wohnung verkaufte Räume im Souterrain eines Altbaus, die bei Gefahrübergang erhebliche Wandfeuchtigkeit aufweisen, sind regelmäßig weder für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung noch für die gewöhnliche Verwendung zum Wohnen geeignet und infolgedessen mangelhaft (§ 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB aF; § 434 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 BGB).
Die Haftung der Wohnungsverkäufer wegen der Feuchtigkeit der Wohnungen kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht wegen des in dem Kaufvertrag vereinbarten allgemeinen Haftungsausschlusses abgelehnt werden. Hierauf könnten sich die Wohnungsverkäufer gemäß § 444 BGB nicht berufen, wenn sie den Mangel arglistig verschwiegen haben sollten. Das ist entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Köln unter mehreren Aspekten nicht ausgeschlossen.
Arglistig im Sinne von § 444 BGB handelt bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels, wer einen Sachmangel mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Sachmangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte8.
Mit der Begründung des Oberlandesgerichts Köln kann zunächst ein arglistiges Verhalten der Wohnungsverkäufer durch eine aktive Täuschung nicht verneint werden. Die Wohnungskäufer haben vorgetragen, die Wohnungsverkäufer hätten dem von den Wohnungskäufern beauftragten Architekten mitgeteilt, dass „die anlässlich der Besichtigung der Wohneinheiten sichtbaren Feuchtigkeitsmängel die Ursache eines Mangels seien, welcher zwischenzeitlich seitens der Gemeinschaft behoben worden sei.“ Den dazu von den Wohnungskäufern angebotenen Zeugenbeweis hat es nicht erhoben. Zugunsten der Revision ist deshalb davon auszugehen, dass die Wohnungsverkäufer diese Erklärung abgegeben haben. Damit kommt in Betracht, dass die Wohnungsverkäufer zu dem Bestehen, zum Ausmaß und zu der Ursache der Feuchtigkeit falsche Angaben gemacht haben.
Die Begründung, mit der das Oberlandesgericht Köln von der Vernehmung des Zeugen abgesehen hat, hält den Angriffen der Revision nicht stand. Soweit das Oberlandesgericht Köln meint, die von den Wohnungsverkäufer gegenüber dem Architekten der Wohnungskäufer abgegebene Erklärung habe nach ihrem objektiven Erklärungswert nur so verstanden werden können, dass 1999 eine Sanierung erfolgt sei, die angesichts der im Jahr 2017 erkennbaren und beschriebenen Schäden erfolglos gewesen sei, stellt dies, wie die Revision zu Recht rügt, eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar. Das Oberlandesgericht Köln durfte von der Beweisaufnahme nur dann absehen, wenn es den unter Beweis gestellten Vortrag der Wohnungskäufer, die Wohnungsverkäufer hätten eine erfolgreiche Behebung des Feuchtigkeitsmangels behauptet, zu ihren Gunsten als wahr unterstellt. Das hat es aber nicht getan. Das Oberlandesgericht Köln verkehrt die behauptete Äußerung des Zeugen vielmehr in ihr Gegenteil, indem es ihr zulasten der Wohnungskäufer entnimmt, die Wohnungsverkäufer hätten die Wohnungskäufer über die Erfolglosigkeit der Sanierung aufgeklärt. Bei einer Wahrunterstellung darf die Behauptung der Partei aber nicht nur vordergründig als wahr unterstellt werden, sondern muss so übernommen werden, wie sie aufgestellt wurde9.
Ebenso wenig kann eine Arglist der Wohnungsverkäufer mit der Begründung des Oberlandesgerichts Köln verneint werden, die Feuchtigkeit der Wohnungen sei für die Wohnungskäufer erkennbar gewesen, sodass keine Offenbarungspflicht bestanden habe.
Richtig ist allerdings, dass für Mängel, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind, keine Offenbarungspflicht besteht. Der Käufer kann insoweit eine Aufklärung nicht erwarten, weil er diese Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann10. Wenn dem Verkäufer offenbarungspflichtige Tatsachen bekannt sind, ist ein arglistiges Verschweigen jedoch auch dann gegeben, wenn der wahre Umfang der aufklärungspflichtigen Tatsache nicht angegeben, sondern bagatellisiert wird11. Das kann hier nicht ausgeschlossen werden.
Das Oberlandesgericht Köln geht davon aus, dass die Feuchtigkeitsschäden für die Wohnungskäufer im Einzelnen nicht ersichtlich gewesen seien. Es meint, dass die Wohnungskäufer gleichwohl aufgrund der bei der Besichtigung erkennbaren Bauteilöffnungen mit weiteren Feuchtigkeitsschäden hätten rechnen müssen. Auf welcher Grundlage das Oberlandesgericht Köln zu dieser Einschätzung kommt, legt es nicht dar. Dass die Feuchtigkeit an den geöffneten Stellen überhaupt erkennbar war, ist schon nicht festgestellt. Zu den Bauteilöffnungen und Probebohrungen haben die Wohnungskäufer im Übrigen beweisbewehrt vorgetragen, die Wohnungsverkäufer hätten erklärt, ein vorheriger Kaufinteressent habe die Substanz der Immobilie untersuchen lassen, und die noch sichtbare Öffnung der Außenisolierung habe den potentiellen Käufern die Qualität der Außenabdichtung vor Augen führen sollen. Diesem Sachvortrag ist das Oberlandesgericht Köln nicht nachgegangen, sodass für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, dass die Wohnungsverkäufer diese Erklärung abgegeben haben. Sie ist geeignet, die Bedeutung der Bauteilöffnungen zu bagatellisieren.
Auch die in dem Exposé und in dem Kaufvertrag enthaltenen Hinweise machten entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Köln eine Aufklärung durch die Wohnungsverkäufer nicht entbehrlich. In dem Exposé wird nur der konkrete Feuchtigkeitsschaden an einer Außenwand genannt und die Wohnung als im Jahr 1999 kernsaniert bezeichnet. In dem Kaufvertrag wird lediglich auf den Feuchtigkeitsschaden an einer näher spezifizierten Außenwand hingewiesen. Die selektiven Hinweise waren geeignet, die Erwartung zu wecken, dass die Wohnungen abgesehen von dem konkreten Feuchtigkeitsschaden an einer Wand trocken sind. Der zusätzliche Hinweis in dem Kaufvertrag, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in der Zukunft Probleme mit Feuchtigkeit auftreten, lässt ebenfalls den Schluss zu, dass jedenfalls in der Gegenwart und damit im maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit Ausnahme der ausdrücklich genannten Feuchtigkeit an einer Wand keine Feuchtigkeit vorhanden ist. Er steht zudem im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Lage in Rheinnähe und der dadurch abstrakt bestehenden Gefahr hochwasserbedingter Feuchtigkeit, was zusätzlich geeignet ist, den sichtbaren Feuchtigkeitsschaden zu bagatellisieren.
Dass die Wohnungsverkäufer ihre Aufklärungspflicht gegenüber den Wohnungskäufern erfüllt haben, hat das Oberlandesgericht Köln – aus seiner Sicht folgerichtig – nicht festgestellt. Es hat offengelassen, ob die Wohnungsverkäufer, wie diese behaupten, die Wohnungskäufer über den Mangel unterrichtet und ihnen das im Sommer 2017 eingeholte Sanierungsangebot der Fachfirma ausgehändigt haben. Für das Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten der Wohnungskäufer davon auszugehen, dass das nicht der Fall war.
Schließlich scheitern die Ansprüche der Wohnungskäufer nach den getroffenen Feststellungen nicht daran, dass diese bei Vertragsschluss Kenntnis von der Feuchtigkeit der Wohnungen hatten (§ 442 BGB). Aus dem Umstand, dass die Wohnungskäufer unter Hinweis auf die nicht abschätzbaren Kosten für die Beseitigung des Feuchtigkeitsschadens sowie für die Modernisierung der Bäder einen um 70.000 € niedrigen Kaufpreis geboten haben, kann für sich genommen auf eine Kenntnis nicht geschlossen werden. Denn die Äußerungen der Wohnungskäufer zu der Feuchtigkeit können sich ohne weiteres nur auf die offengelegte Feuchtigkeit an einer Außenwand bezogen haben.
Das Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Berufung der Wohnungskäufer ist nicht insoweit als unzulässig zu verwerfen, als sie sich gegen die Abweisung des Anspruchs aus § 437 Nr. 3 i.V.m. § 281 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1 und 3 BGB auf Ersatz der Nettomiete für die alte Wohnung richtet. Die Wohnungskäufer haben, was das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen hat, die Berufung auch insoweit innerhalb der laufenden Berufungsbegründungsfrist in zulässiger Weise begründet (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO)12. Sie haben die Erwägung des Landgerichts, hinsichtlich des Schadens in Form der Nettomiete für die alte Wohnung fehle es an einem Beweisantritt, angegriffen und geltend gemacht, bei einem entsprechenden Hinweis hätten sie, wie bereits in der Klageschrift angeboten, den Mietvertrag vorgelegt. Ob die Ausführungen der Wohnungskäufer materiellrechtlich zutreffen, ist für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung.
Das Berufungsurteil konnte daher keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Bundesgerichtshof konnte in der Sache nicht selbst entscheiden, weil noch weitere Feststellungen zu treffen sind. Mangels Entscheidungsreife war die Sache daher an das Oberlandesgericht Köln zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hierbei machte der Bundesgerichtshof von der in § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die Sache an einen anderen Bundesgerichtshof des Oberlandesgerichts Köln zurückzuverweisen.
Für das weitere Verfahren weist der Bundesgerichtshof auf Folgendes hin:
Das Oberlandesgericht Köln wird die angebotenen Beweise zu der Frage, ob die Wohnungsverkäufer arglistig gehandelt haben, zu erheben haben.
Sollte danach den Wohnungskäufern dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die Wohnungsverkäufer zustehen, wird das Oberlandesgericht Köln unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revision zu prüfen haben, in welcher Höhe den Wohnungskäufern ein Schaden entstanden ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Sachvortrag schlüssig und ausreichend substantiiert, wenn die vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht zu begründen13. Nach diesen Maßstäben sind jedenfalls in erster Instanz die Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags der Wohnungskäufer zur Höhe des Schadens überspannt worden.
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Wohnungsverkäufer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof geltend gemacht hat, es sei eine Verletzung der Schadensminderungspflicht der Wohnungskäufer gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zu erwägen, weil diese sich nicht schnellstmöglich um die Beseitigung des Feuchtigkeitsschadens gekümmert hätten, ist zu berücksichtigen, dass die Beseitigung des Feuchtigkeitsmangels, der seine Ursache in der fehlenden Abdichtung und damit im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums hat, Aufgabe der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) ist. Der gegenteilige Beschluss der Wohnungseigentümer vom 22.09.1999, mit dem die Sanierung künftiger Feuchtigkeitsschäden dauerhaft auf die jeweiligen Sondereigentümer abgewälzt wird, ist mangels Beschlusskompetenz zweifelsfrei nichtig. Die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums ist Aufgabe der GdWE (für die Schäden aus den Jahren 2018 und 2019 noch maßgeblich: § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG aF)14. Die Wohnungskäufer waren allerdings gehalten, mittels entsprechender Anträge und ggf. einer Beschlussersetzungsklage auf den gesetzlich geforderten Beschluss der Wohnungseigentümer über die Instandsetzung hinzuwirken (§ 21 Abs. 4 und 8 WEG aF). Der für die notwendigen Entscheidungsprozesse erforderliche Zeitraum ist bei der Prüfung eines Mitverschuldens der Wohnungskäufer einzubeziehen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Juni 2024 – V ZR 79/23
- LG Köln, Urteil vom 05.10.2022 – 28 O 456/21[↩]
- OLG Köln, Beschluss vom 22.03.2023 – 1 U 66/22[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2015 – V ZR 78/14, BGHZ 207, 349 Rn. 15; Urteil vom 23.06.2023 – V ZR 89/22, NJW 2023, 2942 Rn.20 mwN[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 16.03.2012 – V ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078 Rn. 16; Urteil vom 22.04.2016 – V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 7; Urteil vom 19.01.2018 – V ZR 256/16, NJW-RR 2018, 752 Rn. 10[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2008 – V ZR 138/07 13; Urteil vom 27.03.2009 – V ZR 30/08, BGHZ 180, 205 Rn. 8; Urteil vom 16.03.2012 – V ZR 18/11, NZM 2012, 469 Rn. 14[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2012 – V ZR 18/11, aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2018 – V ZR 274/16, NJW 2018, 1954 Rn. 15[↩]
- st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 25.01.2019 – V ZR 38/18, WM 2019, 2206 Rn. 22 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2019 – V ZR 73/18, WM 2020, 2235 Rn.20[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2012 – V ZR 18/11, NZM 2012, 469 Rn. 21 mwN; Urteil vom 19.02.2016 – V ZR 216/14, NJW 2016, 2315 Rn. 11; Urteil vom 09.02.2018 – V ZR 274/16, NJW 2018, 1954 Rn. 24[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2022 – V ZR 213/21, NJW 2023, 217 Rn. 72 mwN[↩]
- vgl. zur Prüfung der Zulässigkeit der Berufung durch das Revisionsgericht von Amts wegen BGH, Urteil vom 24.10.1988 – II ZR 68/88, BeckRS 1988, 31066262[↩]
- st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26.01.2024 – V ZR 162/22, NJW-RR 2024, 499 Rn. 8 mwN[↩]
- näher BGH, Urteil vom 04.05.2018 – V ZR 203/17, NZM 2018, 611 Rn. 7 ff.[↩]











