Der Haftungsausschluss gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII und § 105 Abs. 1 SGB VII erfasst auch die Ansprüche der Hinterbliebenen auf Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Abs. 3 BGB. Gemäß § 844 Abs. 3 Satz 1 BGB, der durch das Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld vom 17.07.2017
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