Anerkenntnis und Verjährungneubeginn

Ein Anerkenntnis i.S. von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist, und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird.

Anerkenntnis und Verjährungneubeginn

Der Schuldner muss dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen, wobei ein eindeutiges schlüssiges Verhalten genügen kann1. Für das Pflichtteilsrecht hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch eine Auskunftserteilung ein Anerkenntnis darstellen kann. Allerdings muss sich das Bewusstsein des Schuldners vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergeben; eine Erklärung, die lediglich das Bewusstsein erkennen lässt, der Anspruch bestehe möglicherweise, reicht nicht aus2.

Hieran ändert auch ein vorangegangene Schreiben der Gläubigerin nichts, in dem die Gläubigerin gegenüber den Schuldner auf die ablaufende Verjährung hingewiesen hat, solange der Schuldner hierauf nicht ausdrücklich eingeht. Um Klarheit zu schaffen, wäre es Aufgabe der Gläubigerin gewesen, den Schuldner ausdrücklich zu einer Erklärung darüber aufzufordern, ob er den Anspruch anerkennt und gegebenenfalls auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Juni 2014 – IV ZR 348/13

  1. BGH, Beschluss vom 23.08.2012 – VII ZR 155/10, NJW 2012, 3229 Rn. 11; Urteile vom 13.01.2005 – VII ZR 15/04, NJW-RR 2005, 605 unter II 2; vom 27.01.1999 XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101 unter II 3[]
  2. Urteile vom 27.06.1990 – IV ZR 115/89, FamRZ 1990, 1107 unter 2 a; vom 10.06.1987 IVa ZR 14/86, NJW-RR 1987, 1411 unter 1[]
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