Die für eine Verjährungsunterbrechung nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO erforderliche Außenwirkung liegt auch dann vor, wenn die Finanzbehörde durch eine BZSt-Online-Anfrage direkt auf die IdNr.-Datenbank zugreift. Die fünfjährige Zahlungsverjährung (§ 228 Satz 2 AO) wird durch die in § 231 Abs. 1 Satz 1 AO
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