Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach Verfahrenseinstellung

Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den zum Tat-vorwurf vernommenen Beschuldigten gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO ein und führt es sodann gegen Unbekannt weiter, so wird die Verfolgungsverjährung gegen den (früheren) Beschuldigten nicht nach § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB unterbrochen, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Richter nunmehr einen Sachverständigen beauftragt.

Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach Verfahrenseinstellung

Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung wirkt gemäß § 78c Abs. 4 StGB nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Daraus folgt, dass nur eine gegen eine bestimmte Person gerichtete, nicht aber eine die Ermittlung des noch unbekannten Täters bezweckende Untersuchungshandlung geeignet ist, die Verjährung zu unterbrechen1. Der Täter muss im Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung „der Person nach“ bekannt sein, d. h. er muss – wenn auch nicht unter zutreffenden Namen – als Tatverdächtiger in den Akten genannt sein2. Eine Untersuchungshandlung in einem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt genügt dagegen zur Verjährungsunterbrechung nicht3.

Nach diesen Maßstäben kommt den Beauftragungen der Sachverständigen durch die richterlichen Beschlüsse keine Unterbrechungswirkung zu.

Das ursprünglich gegen den Angeklagten gerichtete Ermittlungsverfahren war mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Trier vom 13.10.1987 gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden. In der Folge wurde das Verfahren gegen Unbekannt weitergeführt und erst am 15.10.2008 gegen den Angeklagten wiederaufgenommen. Die Beschlüsse ergingen somit zu einem Zeitpunkt, in dem das Verfahren gerade nicht auf den Angeklagten als individualisierten Tatverdächtigen zielte. Vielmehr sollte durch die in Auftrag gegebenen molekulargenetischen Untersuchungen (insbesondere von Spurenmaterial) der Täter erst ermittelt werden. Dementsprechend ist auch im Rubrum der Beschlüsse ausdrücklich aufgenommen, dass das Verfahren gegen Unbekannt geführt werde.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht deswegen geboten, weil das Verfahren vor der Beauftragung der Sachverständigen schon einmal gegen den Angeklagten gerichtet und dieser am 6.07.1987 als Beschuldigter vernommen worden war. Bei wertender Betrachtung macht es keinen Unterschied, ob das Ermittlungsverfahren von vornherein gegen Unbekannt geführt oder ob der Beschuldigte vor der Unterbrechungshandlung durch eine Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO aus dem Kreis der Tatverdächtigen ausgeschieden worden ist. Wegen der Bedeutung der Verjährung und der Rechtssicherheit im Hinblick auf ihren Ablauf4 ist allein darauf abzustellen, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung – hier der Beauftragung der Sachverständigen gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB – aus den Akten als Tatverdächtiger hervorgeht. Hierfür spricht auch, dass die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung als Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind5.

Hieran ändert es auch nichts, dass der Angeklagte vor der Einstellung des gegen ihn zunächst geführten Ermittlungsverfahrens als Beschuldigter vernommen worden und damit diese in § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB vorgesehene Voraussetzung für die Unterbrechung der Verjährungsfrist erfüllt war; denn vom Schutzzweck des § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB aus gesehen ist ein Beschuldigter, gegen den ohne sein Wissen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, einem (früheren) Beschuldigten gleichzustellen, dessen Ermittlungsverfahren nach seiner Vernehmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO eingestellt worden ist. In beiden Fällen hat der Beschuldigte keine Kenntnis von den gegen ihn gerichteten Ermittlungen, obwohl in deren Rahmen – möglicherweise mehrfach – Unterbrechungshandlungen erfolgen können6. Der Umstand, dass das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt und ihm dies – wie hier – mitgeteilt worden ist, gibt einem Beschuldigten gerade keinen Anlass, noch mit weiteren gegen ihn gerichteten Ermittlungen zu rechnen. Von der Wiederaufnahme der Ermittlungen gegen ihn erfuhr der Angeklagte erst mit der auf den 1.09.2011 datierten Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung. Die mit dem Erfordernis der vorherigen Bekanntgabe der Ermittlungen bzw. der Vernehmung als Beschuldigter (vgl. §§ 163a, 136 StPO) bezweckte Informationsfunktion7 ist bei dieser Sachlage nicht gewahrt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 2 StR 510/12

  1. vgl. BGHSt 42, 283, 287 mwN[↩]
  2. vgl. BGH GA 1961, 239, 240; BGHR StGB § 78c Abs. 1 Beschuldigter 1; BGHSt 24, 321, 323; 42, 283, 290; BGH, Beschluss vom 06.03.2007 – KRB 1/07, NStZ 2008, 158, 159[↩]
  3. vgl. RGSt 6, 212, 214; BGHSt 2, 54, 55; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 78c Rn. 4; Rosenau in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, § 78c Rn. 5; Rudolphi/Wolter in SKStGB, 8. Aufl., § 78c Rn. 6; Schmid in LK, StGB, 12. Aufl., § 78c Rn. 3[↩]
  4. BGH, Beschluss vom 06.03.2007 – KRB 1/07, NStZ 2008, 158, 159[↩]
  5. vgl. BGHSt 28, 381, 382[↩]
  6. vgl. Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 78c Rn. 11[↩]
  7. vgl. BGHSt 30, 215, 217[↩]