Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung – und der mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbare Titel

Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt nach § 212 Abs. 2 BGB als nicht eingetreten, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem zugrundeliegenden Titel nach § 767 ZPO mangels hinreichender Bestimmtheit der Tenorierung rechtskräftig für unzulässig erklärt worden ist1. Innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung hat der Gläubiger in analoger Anwendung des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB die Möglichkeit, durch weitere Maßnahmen zur Rechtsverfolgung den Verjährungseintritt zu verhindern1.

Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung – und der mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbare Titel

Gegenstand des hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahrens ist ein Vollstreckungsabwehrantrag, mit dem der Vater die Verjährung übergegangener Kindesunterhaltsansprüche einwendet, die zugunsten des Jobcenters tituliert sind. Der Vater ist Vater zweier Kinder, für die das  Jobcenter im Zeitraum von Januar 2008 bis August 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbrachte.

Durch ein rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 01.09.2008 wurde der Vater verpflichtet, Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht an das Jobcenter zu zahlen. Nach Erlass dieses Urteils ergriff das Jobcenter verschiedene Maßnahmen zur Vollstreckung der titulierten Unterhaltsansprüche. Am 26.02.2020 wandte sich der Vater mit einem (ersten) Vollstreckungsabwehrantrag gegen die Zwangsvollstreckung aus dem genannten Versäumnisurteil. Durch rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 22.06.2021 wurde die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil wegen Unbestimmtheit der Tenorierung für unzulässig erklärt. Daraufhin beantragte das Jobcenter am 15.07.2021 in einem weiteren Verfahren die Feststellung des vollstreckungsfähigen Inhalts des Versäumnisurteils. Durch Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 02.09.2022 wurde festgestellt, dass der Vater aus diesem Urteil ab dem 1.08.2008 zur Zahlung des Mindestunterhalts für beide Kinder abzüglich des hälftigen Kindergeldes an das Jobcenter verpflichtet ist. 

Nachdem das Jobcenter am 13.10.2022 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt hatte, hat der Vater den vorliegenden Vollstreckungsabwehrantrag gestellt und die Einrede der Verjährung erhoben. Das Amtsgericht Aachen hat den Antrag abgewiesen2. Das Oberlandesgericht Köln hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Vaters zurückgewiesen3. Und auch die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Vaters blieb vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg:

)) Die Annahme des Oberlandesgerichts Köln, dem hiesigen Vollstreckungsabwehrantrag stehe nicht die Rechtskraft einer anderen Entscheidung entgegen, wird von der Rechtsbeschwerde als ihr günstig nicht angegriffen und ist auch nicht zu beanstanden.

Es begegnet ferner keinen Rechtsbedenken, dass das Oberlandesgericht Köln den nach Erlass des Versäumnisurteils fortlaufend gestellten Vollstreckungsanträgen des Jobcenters und den daraufhin vorgenommenen Vollstreckungshandlungen, zuletzt in Form des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 05.12.2019, zunächst nach § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB jeweils verjährungsunterbrechende Wirkung beigemessen hat4. Auch dies zieht die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel.

Im Ergebnis ebenfalls zutreffend hat das Oberlandesgericht Köln verneint, dass infolge des Beschlusses vom 22.06.2021, durch den die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil rechtskräftig für unzulässig erklärt worden ist, eine Verjährung der titulierten Unterhaltsansprüche eingetreten ist.

Nach § 212 Abs. 2 Alt. 2 BGB gilt der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung dann als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird. Diese am 1.01.2002 im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung in Kraft getretene Vorschrift hat die Regelung des § 216 Abs. 1 Alt. 2 BGB aF – unter sprachlicher Anpassung – übernommen5.

Zu den gesetzlichen Grundvoraussetzungen für eine Vollstreckung zählt nach § 704 ZPO insbesondere ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil. Ein solcher Titel bestand hier in Form des Versäumnisurteils vom 01.09.2008. Zwar ist die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch den rechtskräftigen Beschluss vom 22.06.2021 für unzulässig erklärt worden. Dies hat vorliegend aber entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht nach § 212 Abs. 2 Alt. 2 BGB rückwirkend zu einem Wegfall der verjährungsunterbrechenden Wirkung der Vollstreckungsmaßnahmen geführt.

Die Rechtsbeschwerde macht allerdings mit Recht geltend, dass die eingetretene Unterbrechung der Verjährung im Falle der bindenden Feststellung der fehlenden Vollstreckungsfähigkeit des vom Gläubiger erwirkten Titels schon nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum früheren Recht „an sich“ rückwirkend als nicht erfolgt anzusehen ist, weil es dann an den gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen fehlt. Eine solche bindende Feststellung ist der Aufhebung der Vollstreckungshandlung gleichzuachten6. Diese Rechtsprechung lässt sich auf die gegenüber der Vorgängernorm nur sprachlich angepasste Vorschrift des § 212 Abs. 2 Alt. 2 BGB übertragen, zumal nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers „die dem früheren Recht eigene Unterscheidung, dass die Unterbrechung nur entfällt, wenn die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung schlechthin fehlen und nicht schon dann, wenn die Vollstreckungshandlung etwa wegen Unpfändbarkeit der Sache oder aufgrund einer Drittwiderspruchsklage aufgehoben wird“, erhalten bleiben sollte5. In den beiden letztgenannten Fällen mangelt es gerade nicht an den Vollstreckungsvoraussetzungen schlechthin, sodass eine Zwangsvollstreckung als solche unzulässig wäre, sondern es wird aus anderen Gründen nur die konkrete Vollstreckungshandlung im Einzelfall aufgehoben7. Ist dagegen – wie hier – die Zwangsvollstreckung aus einem Titel mangels Bestimmtheit der Tenorierung rechtskräftig für unzulässig erklärt worden, scheidet eine Vollstreckung aus diesem Titel schlechterdings aus, sodass der Verjährungsneubeginn wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 212 Abs. 2 Alt. 2 BGB grundsätzlich als nicht eingetreten gilt8.

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln9 ist eine hiervon abweichende Beurteilung auch nicht deshalb geboten, weil bei Vornahme der Vollstreckungshandlungen nicht erkennbar oder offensichtlich war, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil zu einem späteren Zeitpunkt für unzulässig erklärt werden würde. Denn nach dem Wortlaut des § 212 Abs. 2 Alt. 2 BGB ist allein der Mangel der gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen – hier die fehlende Vollstreckungsfähigkeit des Titels mangels Bestimmtheit der Tenorierung – für ein Entfallen des Verjährungsneubeginns maßgeblich, worauf die Rechtsbeschwerde mit Recht hinweist.

Gleichwohl ist hier die Unterbrechungswirkung der Vollstreckungsanträge und Vollstreckungshandlungen (zuletzt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 05.12.2019) in entsprechender Anwendung des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB erhalten geblieben, weil das Jobcenter am 15.07.2021 – mithin vor Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses vom 22.06.2021 – die gerichtliche Feststellung des vollstreckungsfähigen Inhalts des Versäumnisurteils beantragt und somit eine Maßnahme zur Rechtsverfolgung ergriffen hat.

Die analoge Anwendung einer Norm erfordert zum einen eine planwidrige Regelungslücke. Zum anderen muss eine Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Sachverhalte gegeben sein, also der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen10. Beides ist hier zu bejahen.

Schon zum früheren Recht hatte der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass eine Besonderheit bestehe, wenn die Entscheidung über die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung, die einer Aufhebung der Vollstreckungshandlung gleichstehe, erst zu einem Zeitpunkt ergehe, in dem der Anspruch des Gläubigers bereits verjährt wäre, wenn die durch die rechtzeitige Vollstreckungshandlung hervorgerufene Verjährungsunterbrechung als nicht eingetreten gelten würde. Für einen solchen Fall hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die ursprüngliche Unterbrechungswirkung der Vollstreckungshandlung entsprechend § 212 Abs. 2 BGB aF erhalten bleibe, wenn der Gläubiger vor Ablauf von sechs Monaten nach Erlass der die Zwangsvollstreckung rechtskräftig für unzulässig erklärenden Entscheidung erneut eine verjährungsunterbrechende Maßnahme ergreife11. Dem lag zugrunde, dass ein Gläubiger, der im Vertrauen auf einen bestehenden (vermeintlich vollstreckungsfähigen) Titel in unverjährter Zeit Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung ergriffen hat, schutzwürdig ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Titel mangels Bestimmtheit der Tenorierung doch nicht vollstreckungsfähig ist. Ihm wurde daher zugebilligt, binnen sechs Monaten nach Feststellung der mangelnden Bestimmtheit des Titels eine Maßnahme zur Rechtsverfolgung zu ergreifen, um so die ursprüngliche Unterbrechungswirkung aufrechtzuerhalten.

Zwar hat der Gesetzgeber im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung die Klageerhebung von einem Unterbrechungsgrund (§ 209 Abs. 1 BGB aF) in einen Hemmungsgrund (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) umgestaltet, sodass die Regelung des § 212 Abs. 2 BGB aF im geltenden Recht keine unmittelbare Entsprechung mehr findet. Soweit Teile des Schrifttums daraus schließen, dass deshalb die Grundlage für die nach früherem Recht befürwortete Analogie entfallen sei12, vermag dies jedoch nicht zu überzeugen. Denn die Neuregelung der Verjährungsvorschriften hat nicht dazu geführt, dass die bis dahin bestehende planwidrige Regelungslücke entfallen wäre.

Nach dem früheren Verjährungsrecht galt eine Verjährungsunterbrechung durch Klageerhebung als nicht erfolgt, wenn die Klage zurückgenommen oder durch Prozessurteil abgewiesen wurde (§ 212 Abs. 1 BGB aF). Allerdings führte in diesen Fällen die neuerliche Erhebung einer Klage binnen sechs Monaten dazu, dass die Verjährung nach § 212 Abs. 2 BGB aF rückwirkend als durch die Erhebung der ersten Klage unterbrochen galt. Zur Begründung seiner Entscheidung, die Klageerhebung im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung von einem Unterbrechungs- in einen Hemmungsgrund umzugestalten, hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass kein Grund bestehe, dem Gläubiger nach dem Ende der „Fortdauer der Unterbrechung“ eine neue Verjährungsfrist zu gewähren. Vielmehr genüge es, dass ihm nach dem Ende der „Fortdauer“ der Rest einer gehemmten Verjährungsfrist zur Verfügung stehe13.

Indes bewirke die Vorschrift des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB, dass die Hemmung der Verjährung erst nach Ablauf einer sechsmonatigen Nachfrist ende14.

Die Gewährung dieser Nachfrist hielt der Gesetzgeber wegen der durch die Umstellung von der Unterbrechungs- auf die Hemmungswirkung und die dadurch bewirkte geringere Intensität der Einwirkung auf den Lauf der Verjährung für angezeigt. Dem Gläubiger müsse noch eine Frist bleiben, in der er – verschont von dem Lauf der Verjährung – weitere Rechtsverfolgungsmaßnahmen einleiten könne. Die Sechs-Monats-Frist sei ausreichend und in diesem Zusammenhang bereits eingeführt. Schon bisher gelte für den Fall, dass der Berechtigte binnen sechs Monaten erneut Klage erhebe, die Verjährung als durch die erste Klageerhebung unterbrochen15.

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollte also der Rechtsgedanke des § 212 Abs. 2 BGB aF in das neue Verjährungsrecht übernommen werden. In den Gesetzesmaterialien kommt an keiner Stelle zum Ausdruck, dass durch die Umgestaltung der Wirkungen einer Klageerhebung für Fälle wie den vorliegenden eine Änderung herbeigeführt werden sollte. Vielmehr hatte der Gesetzgeber diese Sonderkonstellation bei der Neuregelung des Verjährungsrechts nicht unmittelbar vor Augen. Auch wenn ihm die zum früheren Recht ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs16 hätte bekannt sein können, spielte diese bei der Neufassung ersichtlich keine Rolle. Wenn der Gesetzgeber die bis dahin bestehende planwidrige Regelungslücke bei der Ausgestaltung des neuen Verjährungsrechts nicht im Blick hatte, kann auch nicht angenommen werden, dass diese Lücke nunmehr aufgrund der Neuregelung dem gesetzgeberischen Willen entspricht.

Wäre dem Gesetzgeber die hier vorliegende Sonderkonstellation bewusst gewesen, wäre er zu dem Ergebnis gekommen, dass die vom Bundesgerichtshof zum früheren Verjährungsrecht angestellten Erwägungen auch unter Geltung des zum 1.01.2002 in Kraft getretenen Verjährungsrechts weiterhin tragfähig sind17. Denn nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollte der Rechtsgedanke des § 212 Abs. 2 BGB aF in das neue Verjährungsrecht übernommen und dem Gläubiger durch § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB weiterhin die Möglichkeit gegeben werden, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung eines Verfahrens durch erneute Maßnahmen zur Rechtsverfolgung den Eintritt der Verjährung zu verhindern. In dieser Nachfrist von sechs Monaten sollte (wie schon nach früherem Recht) zum Schutz des Gläubigers keine Verjährung eintreten15, und zwar unabhängig davon, dass die Klageerhebung im reformierten Verjährungsrecht als Hemmungs- und nicht mehr als Unterbrechungsgrund ausgestaltet ist.

Für den Gläubiger eines titulierten Anspruchs hat sich die Situation durch die Reform des Verjährungsrechts also letztlich nicht geändert. Hat er rechtzeitig auf die Vornahme einer Vollstreckungshandlung hingewirkt und dadurch eine Unterbrechung der Verjährung herbeigeführt, ist er schutzwürdig, wenn zu einem späteren Zeitpunkt die Zwangsvollstreckung aus dem Titel mangels hinreichender Bestimmtheit der Tenorierung rechtskräftig für unzulässig erklärt wird. Ihm muss in analoger Anwendung des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB die Möglichkeit verbleiben, innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung durch weitere Maßnahmen zur Rechtsverfolgung den Verjährungseintritt zu verhindern. Würde man dies anders sehen, wäre der Gläubiger eines titulierten Anspruchs gezwungen, noch vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem über die Vollstreckungsfähigkeit des Titels entschieden wird, vorsorglich weitere kostenauslösende Maßnahmen zur Rechtsverfolgung zu ergreifen, die sich als überflüssig erweisen würden, sollte der bestehende Titel doch für hinreichend bestimmt erachtet werden.

Nach alledem ist im hier entschiedenen Fall der am 5.12.2019 infolge des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB eingetretene Neubeginn der Verjährung nicht rückwirkend entfallen, sodass der Vollstreckungsantrag des Jobcenters vom 13.10.2022 in unverjährter Zeit gestellt worden ist und wiederum eine Unterbrechung der Verjährung herbeigeführt hat. Daher sind die übergegangenen Unterhaltsansprüche nicht verjährt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Februar 2025 – XII ZB 377/24

  1. Fortführung von BGHZ 122, 287 = NJW 1993, 1847[][]
  2. AG Aachen, Beschluss vom 16.05.2023 – 222 F 7/23[]
  3. OLG Köln, Beschluss vom 29.04.2024 – II-10 UF 71/23[]
  4. vgl. BGHZ 122, 287 = NJW 1993, 1847, 1848 zu § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB aF[]
  5. vgl. BT-Drs. 14/6040 S. 121[][]
  6. vgl. BGHZ 122, 287 = NJW 1993, 1847, 1849 zu § 216 BGB aF[]
  7. vgl. MünchKommBGB/Grothe 10. Aufl. § 212 Rn. 24[]
  8. aA BeckOK BGB/Henrich [Stand: 1.11.2024] § 212 Rn. 16; Soergel/Hergenröder BGB 14. Aufl. § 212 Rn. 38[]
  9. vgl. auch OLG Jena NJW-RR 2001, 1648 f.[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 07.08.2024 – XII ZR 113/22 , NJW-RR 2024, 1432 Rn. 28 mwN[]
  11. vgl. BGHZ 122, 287 = NJW 1993, 1847, 1849; vgl. auch OLG Köln WM 1995, 597, 600[]
  12. vgl. Erman/Schmidt-Räntsch BGB 17. Aufl. § 212 Rn. 16; NK-BGB/Budzikiewicz 4. Aufl. § 212 Rn. 26; Soergel/Hergenröder BGB 14. Aufl. § 212 Rn. 39; Staudinger/Jacoby BGB [2024] § 212 Rn. 49[]
  13. vgl. BT-Drs. 14/6040 S. 113[]
  14. vgl. BT-Drs. 14/6857 S. 44; vgl. auch BT-Drs. 14/6040 S. 113 und 117[]
  15. vgl. BT-Drs. 14/6040 S. 117[][]
  16. vgl. BGHZ 122, 287 = NJW 1993, 1847, 1849[]
  17. im Ergebnis ebenso Grüneberg/Ellenberger BGB 84. Aufl. § 212 Rn. 12[]