Anfechtungsklagen mehrerer Wohnungseigentümer

Zwei gegen denselben Beschluss der Wohnungseigentümer gerichtete Anfechtungsklagen müssen zwingend – gegebenenfalls auch noch in der Berufungsinstanz oder instanzenübergreifend – zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden. Unterbleibt die Verbindung, so kann jeder Kläger auch in dem Parallelverfahren Rechtsmittel gegen ein die Klage abweisendes Urteil einlegen; wird die Entscheidung in einem der Verfahren rechtskräftig, hat dies die Unzulässigkeit der zweiten Klage zur Folge.

Anfechtungsklagen mehrerer Wohnungseigentümer

Dem Einwand der Rechtskraft steht nicht entgegen, dass die Klage in dem Parallelverfahren nicht auf die Nichtigkeit des Beschlusses gestützt war. Denn Nichtigkeits- und Anfechtungsklage haben denselben Streitgegenstand, was der Gesetzgeber in den gesetzlichen Regelungen der §§ 46 Abs. 2, 47 Satz 1 und 48 Abs. 4 WEG zum Ausdruck gebracht hat1. Aus diesem Grund sind im Rahmen der Anfechtungsklage auch Gründe für die Nichtigkeit von Amts wegen zu prüfen. Ob einzelne Gründe, die zur Nichtigkeit oder zur Anfechtbarkeit führen könnten, tatsächlich geltend gemacht und geprüft worden sind, ist für den Eintritt der Rechtskraft unerheblich.

Die unterbliebene Verbindung der Verfahren führt nicht zu einem anderen Ergebnis.

Richtig ist allerdings, dass die Verbindung zwingend erforderlich war. Sie hätte auch noch in zweiter Instanz2 und sogar instanzenübergreifend erfolgen müssen3. Weil sie rechtsfehlerhaft unterblieb, ist die Beschlussmängelklage in dem Parallelverfahren möglicherweise anders geführt worden, als es der Kläger für richtig hält. Verfahrensrechtlich hätte er dies allein dadurch verhindern können, dass er die von Amts wegen vorzunehmende Verbindung anregte.

Nur dann, wenn die Verbindung erfolgt ist, sieht § 47 Satz 2 WEG vor, dass die Kläger der selbständigen Verfahren fortan als Streitgenossen anzusehen sind, um auf diese Weise den durch die Verbindung erforderlichen Wechsel der Parteirolle in dem jeweils anderen Prozess zu bewirken4. Soweit sich dem BGH-Urteil vom 27. März 2009 entnehmen lässt, dass eine streitgenössische Nebenintervention einzelner beklagter Wohnungseigentümer auf der Klägerseite möglich sei5, hält der Bundesgerichtshof daran nicht fest.

Die unterbliebene Verbindung rechtfertigt jedoch keine Durchbrechung der Rechtskraft.

Eine Durchbrechung der Rechtskraft kommt abgesehen von dem Sonderfall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nur unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen in Betracht. Dass der Kläger an das Ergebnis des Parallelverfahrens gebunden ist, ist im Interesse der Rechtssicherheit nach einhelliger Meinung jedenfalls dann hinzunehmen, wenn wie hier in dem Parallelverfahren eine Sachprüfung stattgefunden hat6.

Für eine Ausnahme besteht kein Anlass, weil der Kläger wenngleich als Beklagter Partei des Parallelverfahrens war. Aus diesem Grund ist sein Verfahrensgrundrecht auf Wahrung rechtlichen Gehörs nicht verletzt worden; es ist nicht richtig, wenn das Berufungsgericht meint, es sei „faktisch keine Beteiligung“ erfolgt, und die Revision ausführt, er habe „tatenlos zusehen“ müssen, wie das Parallelverfahren rechtskräftig wurde. Der Kläger hätte auch noch in zweiter Instanz die Verbindung der Verfahren anregen können. Auch hätte ihm offen gestanden, selbst in dem Parallelverfahren Berufung einzulegen und zugleich die Verbindung mit dem von ihm geführten Verfahren anzuregen, um den Eintritt der Rechtskraft zu verhindern7. Entgegen der Auffassung der Revision wäre er trotz seines Obsiegens in dem Parallelverfahren beschwert gewesen. Er hätte nämlich so gestellt werden müssen, als wäre das Verfahren ordnungsgemäß geführt worden; wäre die Verbindung verfahrensfehlerfrei in erster Instanz erfolgt, hätte er die Parteirolle gewechselt und wäre aus diesem Grund bereits in erster Instanz unterlegene Partei gewesen.

Zu Unrecht meint das Berufungsgericht dagegen, die Rechtskraft des in dem Parallelverfahren ergangenen Urteils vom 13.08.2009 erstrecke sich auch auf den Antrag, mit dem der Kläger die Beklagten zur Zustimmung zu der begehrten Beschlussfassung verurteilen lassen will.

Ein entsprechender Antrag ist in dem Parallelverfahren nicht gestellt worden; dort ist nur der Negativbeschluss angefochten worden. Weil es sich um unterschiedliche Anträge mit unterschiedlicher Zielrichtung handelt, fehlt es an der Identität des Streitgegenstands. Der infolge der rechtskräftigen Entscheidung in dem Parallelverfahren bestandskräftige Negativbeschluss vom 26.01.2009 entfaltet keine Sperrwirkung für eine erneute Beschlussfassung über den gleichen Gegenstand8. Demzufolge schließt das rechtskräftige Urteil in dem Anfechtungsprozess eine spätere Gestaltungsklage nicht aus.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Oktober 2012 – V ZR 7/12

  1. BGH, Urteil vom 02.10.2009 – V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 Rn.20 ff.; Urteil vom 20.05.2011 – V ZR 175/10, NJW-RR 2011, 1232 Rn. 9 jeweils mwN[]
  2. Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 47 Rn. 8; Suilmann in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 47 Rn. 8; MünchKomm-BGB/Engelhardt, 5. Aufl., § 47 WEG Rn. 3[]
  3. so zu Recht Klein, aaO; aA Timme/Elzer, WEG, § 47 Rn. 3[]
  4. BT-Drucks. 16/887, S. 39[]
  5. BGH, Urteil vom 27.03.2009 – V ZR 196/08, NJW 2009, 2132 Rn. 21 a.E.[]
  6. BayObLG, ZMR 2004, 604; OLG München, ZMR 2007, 396; MünchKomm-BGB/Engelhardt, 5. Aufl., § 47 WEG Rn. 3; Then in Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 47 Rn. 3; Suilmann in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 47 Rn. 10; Timme/Elzer, WEG, § 47 Rn. 11 f.[]
  7. vgl. Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 47 Rn. 8[]
  8. BGH, Beschluss vom 19.09.2002 – V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 51[]