Ein Rechtsanwalt kann in analoger Anwendung von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG seine Gebühren erneut fordern, wenn ein Prozessvergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird1.
Nach einhelliger Auffassung gilt zwar das Verfahren vor und nach Abschluss eines Prozessvergleichs und insbesondere der Streit um seine Wirksamkeit als eine einzige Angelegenheit2. Da das Verfahren vor dem 1. April 2004 eingeleitet wurde, gilt für das Gebührenrecht unabhängig von der Frage, wann der Vergleich geschlossen oder angefochten wurde, nach § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG an sich die BRAGO3. Da § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG jedoch zur Abgrenzung auf den Begriff der Angelegenheit in § 15 RVG verweist, gilt für das Übergangsrecht die Fiktion des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG. Geht man – mit der hier vertretenen Auffassung – in analoger Anwendung dieser Vorschrift davon aus, dass es sich bei der nach mehr als zwei Jahren erfolgenden Fortsetzung eines Prozesses aufgrund Anfechtung eines Prozessvergleichs um eine „neue Angelegenheit“ handelt, dann gelten für diese gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG die Vorschriften des RVG und damit auch § 15 RVG4. Dabei ist der systematische Widerspruch hinzunehmen, dass bei der Frage der Anwendbarkeit des RVG zunächst von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 61 RVG ausgegangen und zugleich darüber entschieden wird, ob § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG überhaupt analog angewendet werden kann. Dies ist im Wesentlichen dem Umstand geschuldet, dass die Frage der Anwendbarkeit des RVG nicht in einer externen Übergangsvorschrift im Rahmen des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, sondern im RVG selbst geregelt ist und das RVG zusätzlich noch zur Beantwortung dieser Frage auf seine eigenen Regelungen verweist, obwohl gerade deren Anwendbarkeit zu prüfen ist5. Der gesetzgeberische Wille zielt jedoch darauf ab, zwischen der Anwendung der BRAGO und des RVG abzugrenzen6. Dazu kann es nach der – insofern allerdings nicht widerspruchsfreien – Gesetzessystematik erforderlich sein, Vorschriften bereits inhaltlich anzuwenden, um im Ergebnis die eigentlich vorrangige Frage ihrer grundsätzlichen Anwendbarkeit zu bejahen7.
Zu Recht hat das Beschwerdegericht eine direkte Anwendbarkeit von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG verneint. § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG findet unmittelbar nur Anwendung, wenn einem Rechtsanwalt nach Erledigung eines früheren Auftrags ein weiterer Auftrag erteilt worden ist8.
Zwar wurde der Auftrag durch den Prozessvergleich erledigt. Für die Erledigung des Auftrags im Sinne von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG ist auf die zu § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG gefundene Definition dieses Begriffs abzustellen9. Danach ist ein Auftrag erledigt, wenn der Anwalt seine Verpflichtungen aus dem Anwaltsdienstvertrag vollständig erfüllt hat10. Davon ist bei einem alle streitgegenständlichen Positionen umfassenden Prozessvergleich auszugehen.
Jedoch wurde der Prozessvertreterin der Klägerin entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kein neuer Auftrag erteilt. Der Streit über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im selben Verfahren fortgesetzt11. Dies gilt – wie bereits ausgeführt – gebührenrechtlich nicht als neue Angelegenheit. Ein neuer Auftrag zur Fortführung des Prozesses ist nicht erforderlich, der Prozessbevollmächtigte bleibt weiterhin beauftragt. Insofern besteht kein Unterschied zu Fällen, in denen ein unter Widerrufsvorbehalt abgeschlossener Vergleich widerrufen wird. Dazu, dass hier zwischenzeitlich das Mandat niedergelegt oder der Auftrag gekündigt wurde, ist nichts vorgetragen. Zudem entstünden dadurch keine notwendigen Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da ein solches Vorgehen nicht erforderlich wäre12.
Dabei ist zutreffend § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG analog anzuwenden.
Die Frage der analogen Anwendbarkeit von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG bei gerichtlichen Verfahren ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Eine verbreitete Auffassung stellt für den Begriff der Erledigung im Sinne von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG (bzw. § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO) auf den Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 8 Abs. 1 RVG (bzw. § 16 BRAGO) ab und wendet § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG (bzw. § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO) auch in den Fällen zumindest entsprechend an, in denen die Fälligkeit durch dreimonatiges Ruhen eingetreten ist und seither mehr als zwei Kalenderjahre vergangen sind13.
Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber klargestellt, dass die in § 16 Satz 2 BRAGO (bzw. § 8 Abs. 1 Satz 2 RVG) genannten Fälle, in denen die Vergütung des Rechtsanwalts fällig wird, ohne dass sein Auftrag erledigt wäre, keine Erledigung im Sinne von § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO darstellen14. Vielmehr sei zwischen dem Eintritt der Erledigung und dem der Fälligkeit zu unterscheiden. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO (jetzt § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG) unmittelbar nur dann anwendbar sei, wenn einem Rechtsanwalt nach Erledigung eines früheren Auftrags ein weiterer Auftrag erteilt worden sei.
Die Frage, ob § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG (§ 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO) entsprechend angewandt werden kann, wenn ein Verfahren nach Anfechtung eines Prozessvergleichs fortgesetzt wird, ohne dass dem Rechtsanwalt ein neuer Auftrag erteilt wird, hat der Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden. Der Bundesgerichtshof bejaht diese Frage15.
Die Voraussetzungen für eine Analogie liegen vor.
§ 15 RVG weist für den Fall der Anfechtung eines Prozessvergleichs eine planwidrige Regelungslücke auf. § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG behandelt ledig-lich die Beendigung der Instanz durch eine gerichtliche Entscheidung und die Fortführung in der nächsten Instanz. Die Beendigung durch einen Vergleich und die Fortführung des Verfahrens nach dessen Anfechtung sind nicht geregelt.
Dies beruht letztlich nicht auf einer gesetzgeberischen Wertung, sondern lediglich darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach der Vergleichsanfechtung das Ausgangsverfahren fortgesetzt und kein neues, weitere Gebühren auslösendes Verfahren eingeleitet wird.
§ 15 Abs. 5 RVG trifft hierzu keine abschließende Aussage. Der Gesetzgeber hat die vorliegende Fallgestaltung in § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO nicht berücksichtigt. Auf diese Konstellation wird in der Gesetzesbegründung16 nicht eingegangen, obwohl sie vom gesetzgeberischen Grundgedanken, dass der Rechtsanwalt sich nach Erledigung des Auftrags aufgrund langer Zeitdauer zwischen Erledigung und Fortsetzung vollkommen neu in die Angelegenheit einarbeiten muss, erfasst wird. Diese Fallgestaltungen bestanden auch bereits vor Schaffung des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO, so dass für den jetzt geltenden und insofern inhaltsgleichen § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber mangels Änderung nunmehr die Aussage getroffen hat, dass es da-bei sein Bewenden haben soll. Insbesondere ist dazu in der Gesetzesbegrün-dung nichts ausgeführt17.
Die Interessenlage ist vergleichbar mit Fällen, in denen § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG direkt Anwendung findet.
Anders als in den Fällen des Ruhens des Verfahrens ist es durch den Prozessvergleich zu einer Erledigung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG gekom-men, es mangelt lediglich an einem erneuten Auftrag. Der Senat verkennt nicht, dass § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG eine aus Gründen der Billigkeit geschaffene eng auszulegende Ausnahmevorschrift darstellt18.
Jedoch wird der Rechtsgedanke des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG auch zur Schließung anderer Regelungslücken herangezogen. So wird beispielsweise die Norm auch analog angewandt in Fällen, in denen bei Aufhebung und Zurückverweisung zwischen dem Ende des ersten Verfahrens und dem Beginn des zweiten Verfahrens mehr als zwei Kalenderjahre liegen; dann entfällt die Anrechnung gemäß RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 619. Darüber hinaus findet der Rechtsgedanke des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO (= § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG) nach Auffassung des Oberlandesgerichts München Anwendung bei der Anrechnung der Widerspruchsgebühr auf die in dem nachfolgenden Rechtsstreit entstehende Prozessgebühr und der Erledigung des Mahnverfahrens seit mehr als zwei Kalenderjahren20.
Der Gesetzeszweck, dass nach vorläufigem Abschluss der Instanz bis zur Fortführung des Verfahrens eine lange Zeit vergangen ist, der Rechtsanwalt sich vollkommen neu einarbeiten muss und deswegen eine erneute Vergütung erhalten soll21, ist auch hier erfüllt. Dies gilt um so mehr, als jetzt zusätzlich und vorrangig zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen der Anfechtung des Prozessvergleichs vorliegen.
Unerheblich ist, dass dem Rechtsanwalt kein neuer Auftrag erteilt wurde. Insoweit unterscheidet sich der Prozessvergleich von der Beendigung des Verfahrens durch eine gerichtliche Entscheidung. Wird eine Angelegenheit durch eine gerichtliche Entscheidung beendet, kann der Rechtsanwalt für die Fortführung dieses Verfahrens, die nur in der nächsten Instanz möglich ist, nach § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG die Gebühren erneut fordern. Die Anfechtung des Vergleichs dagegen führt wie oben ausgeführt zur Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens, die als dieselbe Angelegenheit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG gilt.
Dem Anwalt ist es daher gebührenrechtlich verwehrt, trotz seines Beitrags zur Erledigung des Verfahrens eine neue Angelegenheit zu begründen, sofern nicht ausnahmsweise die auf die Anfechtung gestützte Unwirksamkeit in einem anderen Verfahren geltend gemacht werden kann22.
Unerheblich ist ferner, dass auch im Falle der Fortsetzung eines Verfahrens nach dreimonatiger Aussetzung oder in sonstigen Fällen des Ruhens ein neuer Auftrag nicht erteilt zu werden braucht bzw. bei tatsächlicher Erteilung nach vorherigem Entzug zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig ist und in diesen Fällen eine Anwendung von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ausscheidet. Denn in diesen Fällen handelt es sich nicht um eine Erledigung des Auftrags23. Zudem muss der Rechtsanwalt in diesen Fällen, anders als bei einem Prozessvergleich, grundsätzlich mit einer Fortführung des Verfahrens rechnen und darf die Angelegenheit daher nicht ohne weiteres ablegen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. August 2010 – XII ZB 60/08
- Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 30. März 2006 – VII ZB 69/05 – NJW 2006, 1525[↩]
- vgl. Hartmann Kostengesetze 40. Aufl. § 15 Rdn. 42 m.w.N.[↩]
- Schneider MDR 2005, 19[↩]
- Schneider in Schneider/Wolf AnwaltKommentar RVG 5. Aufl. § 15 Rdn. 272; Winkler in Mayer/Kroiß RVG 3. Aufl. § 15 Rdn. 185 f; Mayer in Gerold/Schmidt RVG 18. Aufl. § 60 Rdn. 12; grundsätzlich die Anwendbarkeit von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG bei einer neuen Angelegenheit bejahend, für den konkreten Fall der Unterbrechung durch Tod einer Partei allerdings ablehnend: FG des Saarlandes AGS 2008, 290 Tz. 15 ff.[↩]
- vgl. zur Kritik an § 61 RVG Schneider in Schneider/Wolf Anwalt-Kommentar RVG 5. Aufl. § 61 Rdn. 1; Mayer in Gerold/Schmidt RVG 18. Aufl. § 60 Rdn. 11 m.w.N.[↩]
- vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 203 f., Begründung zu § 61 RVG[↩]
- a.A. LG Düsseldorf RVGreport 2005, 344, das von einem redaktionellen Versehen und einem Verweis auf § 13 Abs. 5 BRAGO ausgeht[↩]
- vgl. zu § 13 Abs. 5 BRAGO: BGH, Urteil vom 30.03.2006 – VII ZB 69/05, NJW 2006, 1525 Tz. 5 m.w.N.[↩]
- vgl. zum inhaltlich identischen § 16 Satz 1 BRAGO: BGH, Urteil vom 30.03.2006 – VII ZB 69/05, NJW 2006, 1525 Tz. 7 m.w.N.; zu § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG: Schneider in Schneider/Wolf AnwaltKommentar RVG 5. Aufl. § 15 Rdn. 272[↩]
- Gierl in Mayer/Kroiß RVG 4. Aufl. § 8 Rdn. 16[↩]
- BGHZ 142, 253, 254 = NJW 1999, 2903[↩]
- BGH Urteil vom 30.03.2006 – VII ZB 69/05, NJW 2006, 1525 Tz. 5[↩]
- OLG Brandenburg AGS 2009, 432 Tz. 21 f.; OLG Stuttgart, MDR 2003, 117; OLG Karlsruhe, JurBüro 1998, 26; OLG Saarbrücken AGS 2006, 218; Hart-mann Kostengesetze 40. Aufl. § 15 RVG Rdn. 97; Winkler in Mayer/Kroiß RVG 3. Aufl. § 15 Rdn. 189; Madert in Gerold/Schmidt RVG 18. Aufl. § 15 Rdn. 103[↩]
- BGH Beschluss vom 30.03.2006 – VII ZB 69/06, NJW 2006, 1525; vgl. auch FG Saarland, AGS 2008, 290 Tz. 16; OLG Nürnberg OLGR Nürnberg 2006, 911; Schneider in Schneider/Wolf AnwaltKommentar RVG 5. Aufl. § 15 Rdn. 275 f[↩]
- so auch Harms jurisPR-FamR 24/2005 Anm. 3[↩]
- BT-Drs. 12/6962 S. 102 zu § 13 BRAGO[↩]
- vgl. BT-Drs. 15/1971 S. 190 zu § 15 RVG[↩]
- BVerwG NJW 2000, 2289, 2290[↩]
- OLG Düsseldorf AGS 2009, 212; OLG München AGS 2006, 369[↩]
- OLG München MDR 2000, 785[↩]
- vgl. amtliche Begründung zu § 13 BRAGO: BT-Drs. 12/6962 S. 102[↩]
- vgl. dazu BGHZ 87, 227, 231 f. = NJW 1983, 2034 f.[↩]
- BGH Beschluss vom 30. März 2006 – VII ZB 69/06 – NJW 2006, 1525 Tz. 5[↩]











