In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist. Das ist der Fall, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses kommt und keines der infrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten. Zuständig für die Zuständigkeitsbestimmung ist derjenige oberste Gerichtshof des Bundes, der zuerst angegangen wird [1].

Diese Voraussetzungen waren im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall erfüllt. Das das Landgericht Krefeld hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen. Dieses hat die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt und den Rechtsstreit dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Das Arbeitsgericht Berlin hat zu Recht angenommen, dass der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Krefeld nicht bindend ist.
Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG sind rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, grundsätzlich bindend. Dies gilt nicht, wenn der Beschluss wegen einer krassen Rechtsverletzung offensichtlich unhaltbar ist. Eine solche Rechtsverletzung ist gegeben, wenn der Verweisungsbeschluss entgegen § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG nicht mit einer Begründung versehen ist [2]. 8 b)) Nach diesen Grundsätzen ist der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Krefeld offensichtlich unhaltbar. Der Beschluss ist noch nicht einmal ansatzweise begründet worden. Die vom Landgericht Krefeld gegebene Begründung wiederholt letztendlich nur den selbstverständlichen Rechtssatz, dass ein Rechtsverhältnis, welches zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gehört, auch dorthin zu verweisen ist. Weshalb dieses Rechtsverhältnis zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gehört, begründet das Landgericht Krefeld nicht.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. November 2017 – 9 AS 8/17
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