Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Unzulässigkeit zu befassen, die Berufung in einem Arzthaftungsprozess infolge einer Aufteilung in Primär- und Sekundärschäden als teilweise unzulässig zu verwerfen und im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen:
Dem zugrunde lag ein Fall, in dem die klagende Patientin nimmt die beklagten Zahnärzte wegen vermeintlich fehlerhafter zahnärztlicher bzw. kieferchirurgischer Behandlung in Anspruch. Die beklagte Zahnärztin befundete zwei Weisheitszähne der Patientin als kariös und überwies sie an den ebenfalls beklagten Mund- und Kieferchirurgen. Dieser entfernte die Zähne. Im Anschluss wurde die Patientin aufgrund zahlreicher, vermeintlich auf der Extraktion beruhender Beschwerden von verschiedenen anderen Ärzten behandelt. Mit ihrer Klage verlangt die Patientin Schmerzensgeld (mindestens 20.000 €), Haushaltsführungsschaden (27.000 €), Behandlungskosten (8.398,04 €) sowie Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zukünftiger materieller und immaterieller Schäden.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Osnabrück hat die Klage abgewiesen1. Den beiden Zahnärzte könne weder ein Behandlungsfehler noch ein sonstiges zum Schadensersatz verpflichtendes Versäumnis angelastet werden. Im Ergebnis könne aber sogar dahinstehen, ob ein Behandlungsfehler und/oder ein Aufklärungsdefizit vorliege. Die Patientin habe nämlich nicht nachgewiesen, dass sich hieraus ein anderes Ergebnis in Bezug auf ihren Gesundheitszustand ergeben hätte.4
Die Berufung der Patientin, mit der sie ihre ursprünglichen Anträge weiterverfolgt, hat das Oberlandesgericht Oldenburg – nach vorherigen Hinweisen – durch Beschluss als unzulässig verworfen, soweit die Patientin „das klageabweisende Urteil hinsichtlich der behaupteten Sekundärschäden der zahnärztlichen bzw. kieferchirurgischen Behandlung angreift“ (mindestens 16.000 € Schmerzensgeld, 27.000 € Haushaltsführungsschaden, Behandlungskosten in den Folgejahren, anteiliger Feststellungsanspruch). Im Ausgangspunkt begründeten der Schmerzensgeldund der Schadensersatzanspruch einen einzigen umfassenden Streitgegenstand. Dieser sei jedoch teilbar in den Bereich des Primärschadens und den Bereich des Sekundärschadens. Die Berufung habe es versäumt, hinsichtlich der zahlreichen behaupteten Sekundärschäden die Argumentation des Landgerichts anzugreifen, es fehle an der haftungsausfüllenden Kausalität. Primär- und Sekundärschäden seien einer gesonderten rechtlichen Beurteilung zugänglich. Die Berufung beziffere die Primärschäden mit 2.000 € (Schmerzensgeld) pro Zahn. Ein erfolgreicher Angriff gegen die Ausführungen des Landgerichts zur Haftung dem Grunde nach und zur Haftung der Höhe nach auf Schmerzensgeld (Eingriff und Verlust der Zähne) nehme der Begründung des Landgerichts nicht die Tragfähigkeit. Dass bei einem Erfolg der Berufung der Schmerzensgeldbetrag differierte, weil nur der Primärschaden in die Schmerzensgeldbemessung einzustellen wäre, wäre nur logischer Reflex der Begrenzung der Haftungsfolgen, nicht aber die unnatürliche Aufspaltung einer einheitlichen Schmerzensgeldbemessung. Eine Friktion ergäbe sich auch nicht in Bezug auf die geltend gemachten materiellen Schäden (Haushaltsführungsschaden, Folgekosten der Behandlung) sowie in Bezug auf den Feststellungsanspruch, da trennscharf zwischen Folgekosten aus Anlass des Primärschadens sowie aus Anlass der Sekundärschäden unterschieden werden könnte. Im Übrigen – „Schmerzensgeld für den Primärschaden (2.000 € pro Weisheitszahn, anteiliger Feststellungsanspruch)“ – ist die Berufung durch denselben Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen worden. Eine Haftung – so das Oberlandesgericht Oldenburg – scheide bereits dem Grunde nach aus2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Patientin gegen die Teilzurückweisung der Berufung hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen3.
Die gegen die Teilverwerfungsentscheidung eingelegten Rechtsbeschwerde, mit der die Patientin beanstandet, dass der Streitgegenstand im konkreten Fall aufgrund der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen nicht teilbar sei, hat der Bundesgerichtshof nun als unbegründet zurückgewiesen:
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Patientin ist durch die Teilverwerfung der Berufung als unzulässig in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Das Oberlandesgericht Oldenburg hätte die Berufung der Patientin nicht teilweise als unzulässig verwerfen dürfen.
Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO muss die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Im Falle einer umfassenden Anfechtung muss die Berufungsbegründung zudem geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen4. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig. Liegt dem Rechtsstreit dagegen ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde, muss der Berufungskläger nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Streitpunkten in der Berufungsbegründung Stellung nehmen, wenn schon der allein vorgebrachte – unterstellt erfolgreiche – Berufungsangriff gegen einen Punkt geeignet ist, der Begründung des angefochtenen Urteils insgesamt die Tragfähigkeit zu nehmen. Anders liegt es dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen stützt. In diesem Fall muss der Berufungskläger in der Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht tragen; andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig5.
Eine Teilentscheidung ist nur zulässig, wenn der betroffene Teil des Streitstoffes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zu der Entscheidung über die übrigen Teile des Streitstoffes auftreten kann6. Dies gilt auch für Entscheidungen nach § 522 ZPO7.
Nach diesen Grundsätzen stellt die Berufungsbegründung der Patientin das landgerichtliche Urteil insgesamt in Frage. Denn entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg ist eine Aufteilung in Primär- und Sekundärschäden unzulässig.
Der Aufteilung des Schmerzensgelds auf Primärschäden einerseits und Sekundärschäden andererseits steht bereits der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes entgegen. Er gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen. Verlangt ein Geschädigter – wie im Streitfall – uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den Klageantrag alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann. Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten sind und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar ist, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden muss und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von dem Klageantrag nicht umfasst8. Danach müssten vorliegend sämtliche von der Patientin geltend gemachten Schäden – unterstellt die Kausalität zwischen einem etwaigen Behandlungsund/oder Aufklärungsfehler und diesen könnte festgestellt werden – im Rahmen eines einheitlichen Schmerzensgeldanspruchs berücksichtigt werden9.
Abweichendes ergibt sich nicht daraus, dass die Ablehnung der Kausalität eine unabhängige Erwägung des landgerichtlichen Urteils darstellt. Denn diese bezieht sich – was auch das Oberlandesgericht Oldenburg erkannt hat – nur auf die behaupteten Sekundärschäden. Sie ist gerade nicht geeignet, den einheitlichen Schmerzensgeldanspruch, der die geltend gemachten Primär- und Sekundärschäden erfasst, insgesamt und selbständig tragend abzulehnen.
Darüber hinaus ist eine Teilverwerfung auch hinsichtlich der materiellen Schadensersatzansprüche und des Feststellungsbegehrens aufgrund der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen im Verlauf unterschiedlicher Rechtsmittelzüge unzulässig. Denn bei einer erfolgreichen Rechtsbeschwerde gegen die Teilverwerfungsentscheidung müsste erneut über einen etwaigen Behandlungs- und/oder Aufklärungsfehler entschieden werden.
Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO). Denn die Berufung der Patientin ist nach der bindenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg insgesamt unbegründet.
Das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers steht einer Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch zu seinen Ungunsten in Fällen wie dem vorliegenden nicht entgegen. Denn im Fall der Aufhebung und Zurückverweisung müsste das Oberlandesgericht Oldenburg die Berufung – insgesamt – als unbegründet zurückweisen. Die Prozessökonomie erfordert, dass bereits das Rechtsbeschwerdegericht selbst eine solche Sachentscheidung trifft, wenn das Rechtsmittel aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann und die Sache in diesem Sinne zur Endentscheidung reif ist. In diesem Falle beruht die Beschwerdeentscheidung nicht auf der in der Beurteilung des Rechtsmittels als unzulässig liegenden Gesetzesverletzung10. So liegt der Fall hier.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat im Rahmen der teilweisen Zurückweisung der Berufung als unbegründet bindend entschieden, dass mangels eines Behandlungs- und/oder Aufklärungsfehlers der beiden Zahnärzte eine Haftung dem Grunde nach nicht besteht. Die Bindungswirkung ergibt sich für das Oberlandesgericht Oldenburg bereits aus § 318 ZPO11. Nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Teilzurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ist zudem Rechtskraft eingetreten12. Sowohl die Bindungswirkung als auch die Rechtskraft beschränken sich zwar grundsätzlich auf die Rechtsfolge, die den Entscheidungssatz bildet, den das Gericht aus dem Sachverhalt durch dessen Subsumtion unter das objektive Recht erschlossen hat. Bloße Urteilselemente erwachsen danach nicht in Rechtskraft. Bei einer klageabweisenden Entscheidung – wie im vorliegenden Fall – ist jedoch der aus der Begründung zu ermittelnde, die Rechtsfolge bestimmende, ausschlaggebende Abweisungsgrund ebenfalls Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und nicht allein ein Element der Entscheidungsbegründung13.
Nach diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht Oldenburg bindend entschieden, dass mangels eines Behandlungs- und/oder Aufklärungsfehlers der beiden Zahnärzte eine Haftung bereits dem Grunde nach nicht besteht. Danach ist die Berufung insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
Abweichendes ergäbe sich nicht, wenn die weiteren von der Patientin behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen als Primärverletzungen angesehen würden14. Denn auch sie müssten auf einem Behandlungs- und/oder Aufklärungsfehler der beiden Zahnärzte beruhen15. Ein solcher liegt nach der bindenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg nicht vor.
Unter Berücksichtigung auch der Bindungswirkung des Teilzurückweisungsbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO ist der Streitwert in dem gegen diesen Beschluss gerichteten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf die volle Klagesumme festgesetzt worden3. Von einer Erhebung der Gerichtskosten im vorliegenden Verfahren wird nach § 21 Abs. 1 GKG abgesehen. Denn die Teilverwerfung durch das Oberlandesgericht Oldenburg war unrichtig und die dadurch entstandenen Mehrkosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wären bei fehlerfreier Handhabung – einer vollständigen Zurückweisung der Berufung – nicht entstanden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. März 2024 – VI ZB 50/22
- LG Osnabrück, Urteil vom 01.03.2022 – 3 O 2426/20[↩]
- OLG Oldenburg, Beschluss vom 01.07.2022 – 5 U 34/22[↩]
- BGH, Beschluss vom 05.03.2024 – VI ZR 231/22[↩][↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.2020 – VI ZB 57/20, NJW-RR 2021, 189 Rn. 10 f. mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2017 – VI ZR 605/15, VersR 2017, 822 Rn. 14 f.; Beschluss vom 18.10.2005 – VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285 8; BGH, Beschluss vom 05.07.2022 – VIII ZR 137/21, NJW 2022, 3010 Rn. 24; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.04.2017 – VI ZR 576/15, NJW 2018, 621 Rn. 10; BGH, Urteil vom 11.05.2011 – VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 13; jew. mwN zum Teilurteil; BGH, Urteil vom 14.11.2023 – X ZR 75/21 18 mwN zur Revisionszulassung[↩]
- vgl. Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 522 Rn. 32; Heßler in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 522 Rn. 43; Rimmelspacher in MünchKomm- ZPO, 6. Aufl., § 522 Rn. 12; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 522 Rn. 14; OLG Rostock, Beschluss vom 12.03.2003 – 3 U 157/02, NJW 2003, 2754 14[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 10.07.2018 – VI ZR 259/15, NJW-RR 2018, 1426 Rn. 6; vom 20.01.2015 – VI ZR 27/14, NJW 2015, 1252 Rn. 8; vom 14.02.2006 – VI ZR 322/04, NJW-RR 2006, 712 Rn. 7, jeweils mwN[↩]
- siehe weiter zum Verdienstausfall BGH, Urteil vom 10.01.1989 – VI ZR 43/88, NJW-RR 1989, 1149 7[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2018 – XI ZB 16/18 17 mwN[↩]
- vgl. zur Bindungswirkung allgemein BGH, Beschluss vom 18.10.1968 – X ZB 1/68, BGHZ 51, 131 26; Urteil vom 23.11.2006 – IX ZR 141/04, NJW-RR 2007, 767 9; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Auflage, § 322 Rn. 9; zu Teilurteilen Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 318 Rn. 5; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 318 Rn. 14; Lüke, JuS 2000, 1042, 1043[↩]
- vgl. zur Rechtskraft auch unzulässiger Teilentscheidungen BGH, Urteil vom 30.11.2012 – V ZR 245/11, NJW 2013, 1009 Rn.19; Urteil vom 23.11.2006 – IX ZR 141/04, NJW-RR 2007, 767 9; Gehle in Anders/Gehle, ZPO, 82. Auflage, § 322 Rn. 70[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 24.06.1993 – III ZR 43/92, NJW 1993, 3204 16; vom 17.03.1995 – V ZR 178/93, NJW 1995, 1757 10; vom 11.03.1997 – KZR 44/95, NJW 1997, 2954 13; vom 14.06.2002 – V ZR 79/01, NJW 2002, 3478 8; vom 21.08.2014 – VII ZR 24/12, NJW-RR 2014, 1298 Rn. 11; Saenger in Saenger, ZPO, 10. Auflage, § 322 Rn. 23 f.; Lüke, JuS 2000, 1042, 1044 f.; Götz, JZ 1959, 681, 686 f.[↩]
- vgl. zur Abgrenzung BGH, Urteile vom 26.07.2022 – VI ZR 58/21, NJW 2022, 3509 Rn. 17; vom 12.02.2008 – VI ZR 221/06, NJW 2008, 1381 Rn. 10[↩]
- vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 02.07.2013 – VI ZR 554/12, NJW 2013, 3094 Rn. 16[↩]
Bildnachweis:
- Oberlandesgericht Oldenburg: Wilfried Cordes | GFDL GNU Free Documentation License 1.2











