Aufhebung der Auslieferungshaft

Besteht für eine Person in seinem Heimatland eine nicht zu widerlegende Foltergefahr im Falle seiner Auslieferung, kann das zur Aufhebung der Auslieferungshaft führen.

Aufhebung der Auslieferungshaft

So hat das Oberlandesgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall eines türkischen Staatsbürgers entschieden und die Entscheidungen zur Auslieferung in sein Heimatland aufgehoben. Ursprünglich hatte das Oberlandesgericht die Auslieferungshaft zum Zwecke der Strafverfolgung im April 2008 angeordnet und im November 2008 die Auslieferung für zulässig erklärt. Ein Schwurgericht aus Istanbul hatte einen Haftbefehl gegen den Betroffenen erlassen. Er soll im Jahr 2004 die auch in der Türkei verbotene Droge „Ecstasy“ in großen Mengen eingeführt haben. Zur Auslieferung ist es bisher nicht gekommen, weil der Betroffene in Deutschland eine Freiheitstrafe zu verbüßen hatte.

Der Betroffene hat in den Verfahren wiederholt eingewandt, wegen seiner kurdischen Herkunft in der Türkei politisch verfolgt zu werden und im Jahr 1999 unmittelbar nach seiner vorherigen Abschiebung aus Deutschland in der Türkei gefoltert worden zu sein. Bei einer erneuten Abschiebung drohe ihm erneut die Folter durch türkische Behörden.

Der Betroffene hat am 2. Mai 2013 ein mittlerweile rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg erstritten, in dem das Vorliegen eines ausländerrechtlichen Abschiebungshindernisses festgestellt worden ist1. Das Gericht ging davon aus, dass er im Jahr 1999 von den türkischen Behörden gefoltert worden war. In einem vorangegangenen Verfahren wurde von einem Sachverständigen festgestellt, dass Narben an den Fußsohlen des Betroffenen mit den geschilderten Folterungen übereinstimmen. Darüber hinaus bezog sich das Gericht auf einen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26. August 2012, aus dem sich ergäbe, dass es in der Türkei nach wie vor Foltermaßnahmen gibt. Soweit vermutet werde, dass der Einreisende Mitglied der verbotenen Kurdenpartei PKK sei oder über wichtige Informationen in diesem Zusammenhang verfüge, sei es verbreitet, diesen vor der offiziellen Verhaftung zu vernehmen und zu foltern. Das Verwaltungsgericht konnte danach die vom Betroffenen geschilderte Gefahr der erneuten Folter nicht entkräften.

Nachdem das Verwaltungsgericht Lüneburg diese Entscheidung getroffen hatte, hat sich das Oberlandesgericht Oldenburg erneut mit der Auslieferung befasst. Es geht bei der Aufhebung seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls von einer nicht zu widerlegenden Foltergefahr für den Betroffenen im Falle seiner Auslieferung aus. Daher ist die Auslieferungshaft aufgehoben worden.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 26. September 2013 – 1 Ausl 13/08

  1. VG Lüneburg, Urteil vom 02.05.2013 – 2 A 53/12[]