Aufklärung über Behandlungsalternativen

Mit den Anforderungen an die ärztliche Aufklärungspflicht musste sich das Oberlandesgericht in einem Fall befassen, in dem neben einer Operation auch eine konservative Behandlung in Betracht kam:

Aufklärung über Behandlungsalternativen

Die damals 58-jährige Patientin aus Bochum ließ sich Anfang und Mitte 2016 aufgrund einer Veränderung der Bandscheiben (sog. Bandscheibendegeneration) zur Versteifung ihrer Wirbelsäule in dem beklagten Krankenhaus operieren. Aufgrund anhaltender Beschwerden verklagte die Patientin Arzt und Krankenhaus. Behandlungsfehler bei den Operationen wurden nicht erwiesen. Umgekehrt konnte das beklagte Krankenbaus aber auch eine ausreichende und damit wirksame Einwilligung der Patientin nicht nachweisen, weshalb das Oberlandesgericht Hamm – anders als erstinstanzlich noch das Landgericht Bochum1- ihr 50.000 Euro Schmerzensgeld zusprach und feststellte, dass sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen sind.

Das Oberlandesgericht Hamm vermisste eine ausreichende Aufklärung über die hier gegebene Alternative einer konservativen Behandlung. Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der Patientin erfordert eine Aufklärung auch über Alternativen zu der geplanten Maßnahme, wenn diese zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. Hier hätte eine konservative Behandlung durch Physiotherapie, Schmerzmedikation und Spritzentherapien zwar keine Aussicht auf Heilung, wohl aber auf eine länger, ggf. Jahre andauernde Beschwerdelinderung geboten. Den Beweis, dass die Patientin über diese Alternativen in der gebotenen ausführlichen Weise aufgeklärt war, hat das Krankenhaus aber nicht geführt. Das Gericht ist insbesondere davon ausgegangen, dass der Patientin die für eine informierte Abwägungsentscheidung notwendigen Argumente für die eine oder die andere Behandlungsmethode nicht bekannt waren.

Der Patientin stehen aber gegen die sie behandelnden Gemeinschaftspraxis sowie das Krankenhaus vertragliche Ansprüche aus den Behandlungsverträgen gemäß §§ 630a, 280 Abs. 1, 278, 249, 253 Abs. 2 BGB und gegen den sie im Gemeinschaftspraxis wie im Krankenhaus behandelnden Arzt sowie die Gemeinschaftspraxis und das Krankenhaus deliktische Ansprüche gemäß §§ 823 Abs. 1, 831, 249, 253 Abs. 2 BGB zu.

Die erneute Beweisaufnahme vor dem Oberlandesgericht hat nicht dazu geführt, dass die Patientin den ihr obliegenden Beweis dafür erbracht hat, durch die Beklagten fehlerhaft behandelt worden zu sein.

Der behandelnde Arzt sowie die Gemeinschaftspraxis und das Krankenhaus sind der Patientin jedoch als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schmerzensgeld und zum Ausgleich aller ihr aus der streitgegenständlichen Behandlung entstandenen materiellen Schäden sowie zukünftiger nicht vorhersehbarer immaterieller Schäden, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder anderer Dritter übergegangen sind oder noch übergehen werden, verpflichtet, weil die Eingriffe vom 27.01.2016 und 05.07.2016 mangels ordnungsgemäßer Aufklärung ohne wirksame Einwilligung der Patientin erfolgten.

Was die von der Patientin mit der Berufung weiterhin behaupteten Behandlungsfehler angeht, sind diese auch nach der erneuten Beweisaufnahme durch das Oberlandesgericht nicht feststellbar.

Das Oberlandesgericht stützt sich insoweit nach eigener kritischer Prüfung auf die erstinstanzliche, die Tatsachen vollumfänglich ausschöpfende Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. D. und seine ergänzenden Ausführungen bei seiner Anhörung vor dem Oberlandesgericht. Als Facharzt für Neurochirurgie ist der Sachverständige befähigt, das fragliche Geschehen sicher zu bewerten. Er hat sich bereits erstinstanzlich dezidiert mit den vorhandenen Krankenunterlagen und dem zu begutachtenden Sachverhalt auseinandergesetzt und auch im Rahmen seiner Anhörung vor dem Oberlandesgericht seine Feststellungen und fachlichen Beurteilungen unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde und der einschlägigen Literatur überzeugend vertreten.

Der Sachverständige hat auch anlässlich der Erläuterung seines Gutachtens vor dem Oberlandesgericht bestätigt, dass für die Operation vom 27.01.2016 eine relative Operationsindikation bestand.

Bei der von dem behandelnden Arzt korrekt erkannten Degeneration bei LW4/5 sei eine Operation vor dem Hintergrund der Beschwerden der Patientin (Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein) vertretbar gewesen, sofern konservative Alternativen entweder ausgeschöpft gewesen seien – was sich der Dokumentation nicht entnehmen lasse – oder nach Aufklärung über die Möglichkeit weiterer konservativer Behandlungsmöglichkeiten eine operative Versorgung dem Wunsch der Patientin entsprochen hätte.

In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige ausführlich erläutert, warum das Verkennen der relativ frischen Fraktur in der rechten Pars interarticularis des Wibelbogens LW5 auf den MRT-Aufnahmen vom 15.12.2015 dem behandelnden Arzt nicht vorgeworfen werden kann.

Bereits in ihrem Gutachten vom 07.05.2021 haben die Sachverständigen nachvollziehbar ausgeführt, dass dieser Frakturtypus bei einem Erwachsenen relativ selten sei und im MRT oft nur durch indirekte Zeichen (z.B. Knochenmarksödem) zu erkennen sei. Eine solche Signalveränderung sei auch hier nur bei zwei Serien auf jeweils einem Bild zu erkennen gewesen, wobei das MRT vorliegend aus mehreren Serien von jeweils 30 Bildern bestanden habe.

Der Sachverständige hat vor dem Oberlandesgericht anschaulich beschrieben, dass er die Aufnahmen vier sehr erfahrenen Neurochirurgen gezeigt habe, von denen nur zwei die Fraktur nach einigem Suchen festgestellt hätten.

Er ist konsequent zu dem Ergebnis gelangt, dass das Erkennen der Fraktur von einem ambulant tätigen Neurochirurgen nicht zu erwarten sei.

Das Oberlandesgericht schließt sich diesen Feststellungen an, sodass eine Abweichung vom Standard bei Bewertung des Verkennens der Fraktur nicht festgestellt werden kann. Darüber hinaus durfte sich der behandelnde Arzt auf die Befundung durch den Radiologen vom 16.12.2015 verlassen.

Ein Arzt darf sich darauf verlassen, dass ein Kollege eines anderen Fachgebiets seine Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt erfüllt. Er darf sich deshalb in der Regel auf die Richtigkeit der von dem Facharzt erhobenen Befunde verlassen, solange diese plausibel sind und keine offensichtlichen Qualifikationsmängel oder Fehlleistungen erkennbar sind (Prinzip der horizontalen Arbeitsteilung)2.

Zweifel an der Befundung des Radiologen mussten sich dem behandelnden Arzt hier nicht aufdrängen.

Sofern der behandelnde Arzt die Operationsindikation darüber hinaus auf ein Wirbelgleiten gestützt hat, lag ein Versatz der Wirbelkörper LW4/5, geschweige denn ein Wirbelgleiten, nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen zwar nicht vor. Da jedoch schon die degenerative Veränderung ausreichend zur relativen Operationsindikation gewesen ist, ist es unschädlich, dass das Wirbelgleiten nicht vorlag.

Die bei der Patientin bestehende Depression wirkte sich letztlich ebenfalls nicht auf die relative Operationsindikation aus.

Zwar hat der behandelnde Arzt im Widerspruch zu seinem bisherigen Vortrag vor dem Oberlandesgericht eingeräumt, bereits vor der Operation vom 27.01.2016 Kenntnis von der Depression der Patientin gehabt zu haben. Er hat auch angegeben, dass Depressionen bei der Behandlung von degenerativen Wirbelsäulenleiden grundsätzlich von Bedeutung seien und insbesondere bei einer endogenen Depression – anders als bei einer reaktiven Depression – Zurückhaltung bei der Frage einer Operationsindikation geboten sei.

Der Sachverständige hat jedoch in der Folge nachvollziehbar ausgeführt, dass ein Neurochirurg nicht die Art der Depression erfragen müsse, wenn der Patient – wie hier – wegen seiner Depression in Behandlung sei und die Bildbefunde – wie hier – die Rückenbeschwerden erklärten, selbst wenn das Ausmaß der Beschwerden durch die Depression gefärbt sein könne.

Dem Berufungseinwand der Patientin, die Operation vom 27.01.2016 sei nicht behandlungsfehlerfrei durchgeführt worden, weil das Material nicht ordnungsgemäß eingebracht worden sei, durch die Vielzahl des „nicht optimal platzierten“ Materials werde in der Gesamtschau ein Behandlungsfehler bestätigt, kann nicht gefolgt werden. Bereits in dem Gutachten vom 07.05.2021 haben die Sachverständigen zweifelsfrei ausgeführt, dass sowohl der Cage als auch alle Schrauben adäquat lägen, selbst wenn eine Schraube den LW5 im Verlauf verlasse. Sie seien ordnungsgemäß platziert worden. Die Lage der rechten Schraube im LW5 sei zwar suboptimal gewesen, aber nicht fehlerhaft und habe entsprechend keiner Revision bedurft, weil sie keine somatischen Beschwerden hätte verursachen können und auch keine lumbale Nervenwurzel tangiere.

Vor dem Oberlandesgericht hat der Sachverständige noch einmal ausdrücklich festgestellt, dass bei der Durchführung der Operation keine Anhaltspunkte für eine Standardabweichung bestünden.

Auch das Oberlandesgericht vermag entsprechend keine Standardabweichung festzustellen. Gleiches gilt in Bezug auf die Operation vom 05.07.2016.

Auch insofern lag aufgrund der weiterhin bei der Patientin bestehenden Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule eine relative Indikation zu der durchgeführten Operation vor.

Der Sachverständige Dr. D. hat hierzu bereits in der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2023 vor dem Landgericht und bestätigend vor dem Oberlandesgericht erläutert, dass der behandelnde Arzt aufgrund der vorhandenen degenerativen Veränderungen im Bereich LW5/SW1 bei andauernden Beschwerden über eine weitere Operationsoption mit der Patientin habe sprechen dürfen. Es habe bezüglich der Operationsindikation insofern ein weiter Ermessensspielraum bestanden.

Nach den mit der Berufung nicht gerügten und insgesamt nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts unterlief auch kein Behandlungsfehler bei der Durchführung der Operation vom 05.07.2016.

Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen sei die Position des Cages bei LW5/SW1 zwar suboptimal gewesen, es könne aber nicht festgestellt werden, dass die suboptimale Position des Cages für dessen spätere Dislokation ursächlich gewesen sei.

Der Patientin stehen jedoch die tenorierten Ansprüche gegen der behandelnde Arzt sowie die Gemeinschaftspraxis und das Krankenhaus als Gesamtschuldner gemäß §§ 630d, 280 Abs.1, 823 Abs.1, 253 Abs. 2, 249 Abs.1 BGB zu.

Die Beweisaufnahme hat nicht zur Überzeugung des Oberlandesgerichts geführt, dass die Patientin selbstbestimmt in die Operationen vom 27.01.2016 und 05.07.2016 eingewilligt hat. Es steht weder fest, dass ein inhaltlich hinreichendes Aufklärungsgespräch geführt wurde, noch kann von einer hypothetischen Einwilligung ausgegangen werden.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und nunmehr § 630d BGB, dass ärztliche Heileingriffe grundsätzlich der Einwilligung des Patienten bedürfen, um rechtmäßig zu sein. Die wirksame Einwilligung des Patienten setzt dabei dessen ordnungsgemäße Aufklärung voraus3. Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert aber eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten4. Dies ist gesetzlich nunmehr auch in § 630e Abs. 1 S. 3 BGB normiert. Danach ist bei der Aufklärung auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.

Unter Beachtung dieser Maßstäbe gelingt den Behandelnden (Arzt, Gemeinschaftspraxis, Krankenhaus) der Nachweis einer korrekten Aufklärung nicht.

Nach dem Beweisergebnis einer relativen Indikation waren die Operationen zwar vertretbar. Es bestand aber gerade in Form von konservativer Therapie eine medizinische Alternative.

Der Sachverständige hat anlässlich seiner Anhörung vor dem Oberlandesgericht deutlich gemacht, dass die Eingriffe vom 27.01.2016 und 05.07.2016 lediglich relativ indiziert waren und – sofern diese nicht ausgeschöpft waren – insbesondere konservative Behandlungsalternativen wie Physiotherapie, Schmerzmedikation und Spritzentherapien in Betracht gekommen wären.

Zur konservativen Therapiealternative hat der Sachverständige anlässlich seiner Erläuterung vor dem Oberlandesgericht verdeutlicht, dass konservative Behandlungen zwar keine Aussicht auf Heilung geboten hätten, aber auf Beschwerdelinderung, dies auch für mehrere Monate oder Jahres. Es sei sogar denkbar, dass die Patientin auch noch acht Jahre später hätte laufen können.

Der Sachverständige hat nachdrücklich betont, dass bei der Frage, ob eine operative oder konservative Behandlung erfolgen soll, eine umfassende Abwägung geboten sei. Neben den üblichen Risiken einer Operation (Narkose, Wundstörungen etc.) sei bei einer Versteifung der Wirbelsäule zu beachten, dass diese häufig Folgeoperationen nach sich ziehen würde, die möglichst zeitlich hinauszuzögern seien. Auf der anderen Seite bestehe bei der hochdosierten Gabe von Schmerzmitteln ein hohes Abhängigkeitspotential. Würden Wirbelsäulenoperationen zu weit hinausgezögert, könnten sich die Schmerzen außerdem chronifizieren.

Dass der behandelnde Arzt der Patientin diesen notwendigen Abwägungsprozess und die dafür erforderlichen tatsächlichen Informationen dargelegt hat, ist schon dem eigenen Vortrag der den Behandelnden (Arzt, Gemeinschaftspraxis, Krankenhaus) nicht zu entnehmen.

Dass der behandelnde Arzt die Patientin mit hinreichender Deutlichkeit über die notwendige Abwägung und alternative konservative Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt hat, kann auch nicht aufgrund der Dokumentation der Gemeinschaftspraxis und des Krankenhauses angenommen werden.

Die Rechtsprechung misst einer ordnungsgemäßen, zeitnah erstellten Dokumentation, die keinen Anhalt für Veränderungen, Verfälschungen oder Widersprüchlichkeiten bietet, zugunsten der Behandlungsseite Indizwirkung bei, die im Rahmen der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen ist. Eine in diesem Sinne vertrauenswürdige Dokumentation kann dem Tatrichter die Überzeugung davon vermitteln, dass die dokumentierten Maßnahmen tatsächlich getroffen worden sind. Ihr darf der Tatrichter im Rahmen der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO grundsätzlich Glauben schenken5.

Zwar kommt einer elektronisch erstellten Dokumentation, die nachträgliche Änderungen entgegen § 630f Abs. 1 S. 2+3 BGB nicht erkennbar macht, seit dem Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes keine positive Indizwirkung mehr dahingehend zu, dass die dokumentierten Maßnahmen von dem Behandelnden tatsächlich vorgenommen wurden. Dies bedeutet aber nicht, dass eine solche Dokumentation bei der Beweiswürdigung vollständig unberücksichtigt zu bleiben hat. Sie bildet vielmehr einen tatsächlichen Umstand, den der Tatrichter bei seiner Überzeugungsbildung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme einer umfassenden und sorgfältigen, angesichts der fehlenden Veränderungssicherheit aber auch kritischen Würdigung im Sinne des § 286 ZPO zu unterziehen hat6.

Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Operationsbericht vom 27.01.2016 die Ausführungen enthält, wonach die Patientin präoperativ über Indikation, Prozedere, Komplikationsmöglichkeiten sowie über mögliche mittel- und langfristige Verläufe mit und ohne Operation ausführlich aufgeklärt worden sei und sich expli 17)).

An die Pflicht des Patienten zur Substantiierung eines solchen Konflikts sind allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen7. Abzustellen ist auf die persönliche Entscheidungssituation des jeweiligen Patienten. Was aus ärztlicher Sicht sinnvoll und erforderlich gewesen wäre und wie ein „vernünftiger Patient“ sich verhalten haben würde, ist hingegen grundsätzlich nicht entscheidend7.

Vorliegend hat die Patientin plausibel dargetan, dass sie nicht wisse, ob sie sich bei ausreichender Aufklärung, insbesondere im Hinblick auf die vorzunehmende Abwägung, in der damaligen Situation für die Operationen entschieden hätte. Zwar hat die Patientin auch angegeben, dass sie schmerzfrei und arbeitsfähig werden wollte. Sie könne aber nicht sagen, ob sie sich bereits zu dem Zeitpunkt für die Operationen entschieden hätte. Die mehrfache Bekundung, dass sie nicht wisse, wie sie sich entschieden hätte, begründet den Entscheidungskonflikt. Das Oberlandesgericht hat insofern insbesondere gewürdigt, dass die Patientin offensichtlich auf die Fragen des Oberlandesgerichts hinsichtlich eines Entscheidungskonflikts nicht vorbereitet war und sie sich ernsthaft anstrengte, zu rekonstruieren, ob sie sich dafür entschieden hätte und sie immer wieder beteuerte, sie wisse nicht, wie sie sich entschieden hätte, wodurch die Schwierigkeit der Entscheidung für die Patientin offenbar wurde.

Der Aufklärungs- und Einwilligungsmangel ist für die anlässlich der Eingriffe vom 27.01.2016 und 05.07.2016 und im Anschluss daran von der Patientin erlittenen und fortbestehenden Schmerzen, soweit sie nicht auf der schon vorgestehender Degeneration der Wirbelsäule beruhen, und daraus resultierenden Beeinträchtigungen schadensursächlich. Bei einer fehlerhaften Selbstbestimmungsaufklärung liegt die Primärschädigung bereits in dem mangels wirksamer Einwilligung per se rechtswidrigen Eingriff als solchem8.

Die erforderliche Wahrscheinlichkeit für die kausale Entstehung haftungsausfüllender Schäden (§ 287 ZPO) besteht. Ohne die Eingriffe vom 27.01.2016 und 05.07.2016 im Sinne eines Primärschadens wäre es nicht zu den mit einer Operation zusammenhängenden Schmerzen und den damit zusammenhängenden stationären Aufenthalten gekommen. Es wäre auch nicht aufgrund der – wenn auch nicht behandlungsfehlerhaft verursachten – Dislokation des Cages eine Revisionsoperation im Universitätsklinikum H. erforderlich geworden. Vielmehr hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass eine Operation für mehrere Monate, wenn nicht sogar bis zu acht Jahre hätte herausgezögert werden können. Gegebenenfalls wäre insgesamt nur eine Operation erforderlich gewesen. Auf jeden Fall wäre der Beginn einer Operationskette herausgezögert worden.

Das Oberlandesgericht erachtet gemäß § 253 Abs. 2 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000, 00 EUR für angemessen.

Das Schmerzensgeld weist eine Doppelfunktion auf. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Zugleich soll dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat, wobei der Genugtuungsfunktion im Arzthaftungsrecht nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt9.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind die Schwere der Verletzungen, das dadurch bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers in Betracht zu ziehen, wobei der Grad des Verschuldens in Arzthaftungssachen regelmäßig nicht entscheidend ins Gewicht fällt10.

In erster Linie sind die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen11.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erscheint ein Schmerzensgeld in der ausgeurteilten Höhe für die Patientin angemessen, aber auch ausreichend.

Das Oberlandesgericht hat die Patientin gemäß § 141 ZPO persönlich zu ihren Beschwerden angehört hat und die vorgelegten Krankenunterlagen gewürdigt. Wie dargestellt waren insoweit die Eingriffe vom 27.01.2016 und 05.07.2016 als solche, die damit unmittelbar einhergehenden und in der unmittelbaren Folgezeit bestehenden Schmerzen, die Dauer der stationären Behandlungen sowie die Zeit der Rekonvaleszenz zu berücksichtigen. Auch die Revisionsoperation war in die Abwägung einzustellen.

Dabei hat das Oberlandesgericht berücksichtigt, dass es ohne die – ohne wirksame Einwilligung erfolgten – Eingriffe nach den Ausführungen des Sachverständigen auch bei einer konservativen Behandlung über mehrere Monate oder gar bis zu acht Jahre zu einer Beschwerdelinderung gekommen und bei hinnehmbaren Beeinträchtigungen (Gehen noch möglich etc.) geblieben wäre. Hierbei wären die von der Patientin auch weiterhin beklagten Schmerzen und dadurch bedingten Beeinträchtigungen ihr indes aufgrund der bestehenden degenerativen Grunderkrankung der Wirbelsäule mit ganz überwiegenwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne die Eingriffe nicht erspart geblieben.

Unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Eingriffe mittleren Alters der Patientin (ca. 58 Jahre), erachtet das Oberlandesgericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 € der Höhe nach für angemessen aber auch für erforderlich, um der Patientin einen finanziellen Ausgleich zu verschaffen für die ohne wirksame Einwilligung und deshalb rechtswidrig erfolgten Eingriffe und die damit verbundenen Schmerzen und Beeinträchtigungen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 2. Februar 2024 – 26 U 36/23

  1. LG Bochum, Urteil vom 25.01.2023 – I-6 O 113/19[]
  2. OLG Frankfurt, Urteil vom 16.07.2019, 8 U 59/17 70[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2016, VI ZR 462/15 14; Beschluss vom 17.12.2013, VI ZR 230/12 8; Urteil vom 22.05.2007, VI ZR 35/06 12; Urteil vom 15.03.2005, VI ZR 313/03 10; Urteil vom 22.09.1987, VI ZR 238/86 12[]
  4. BGH, Urteil vom 07.12.2021, VI ZR 277/19 7; Urteil vom 28.08.2018, VI ZR 509/17 28; Beschluss vom 17.12.2013, VI ZR 230/12 8; Urteil vom 13.06.2006, VI ZR 323/04 13[]
  5. BGH, Urteil vom 05.12.2023, VI ZR 108/21 17 m.w.N.[]
  6. BGH, Urteil vom 27.04.2021, VI ZR 84/19[]
  7. BGH, Beschluss vom 21.06.2022, VI ZR 310/21 9[][]
  8. BGH, Beschluss vom 21.06.2022, VI ZR 310/21 14; Beschluss vom 20.09.2016, VI ZR 432/15 5[]
  9. OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2020, 3 U 60/20 59[]
  10. OLG Hamm, Urteil vom 20.12.2022, 26 U 15/22 155; Urteil vom 16.12.2014, 26 U 81/14 34[]
  11. OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2020, 3 U 60/20 58[]