Bauunternehmer, Bauträger – und die Frage der Umsatzsteuer

Die durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.08.20131 veranlasste ergänzende Vertragsauslegung im Verhältnis des leistenden Bauunternehmers zum Leistungsempfänger (Bauträger) wird nicht dadurch beeinflusst, dass es – etwa wegen eingetretener Festsetzungsverjährung – nicht mehr zu einer Steuerfestsetzung kommen wird und der Bauunternehmer daher keine Umsatzsteuer mehr an den Fiskus abführen muss.

Bauunternehmer, Bauträger – und die Frage der Umsatzsteuer

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verlang die Insolvenzverwalterin einer Bauunternehmerin von der beklagten Bauträgerin Restwerklohn in Höhe eines Umsatzsteueranteils von 216.600 € nebst Zinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Bauträgerin beauftragte die lnsolvenzschuldnerin im Laufe einer mehrjährigen Geschäftsbeziehung damit, Bauleistungen aufgrundstücken der Bauträgerin zu erbringen. Die Klageforderung betrifft das letzte Bauvorhaben in M. Nach dem Vertrag sollte die Bauunternehmerin einen Pauschalfestpreis in Höhe von 1.130.000 € netto erhalten. Die Bauunternehmerin erbrachte ihre Leistungen und stellte zwischen dem 31.03.2008 und dem 27.05.2009 insgesamt 13 Abschlagsrechnungen, eine Schlussrechnung und eine Rechnung über Nachträge. Die Rechnungen enthielten jeweils den Hinweis „Die Umsatzsteuer für die umsatzsteuerpflichtige Werkleistung schuldet der Auftraggeber nach § 13b UStG„. Die Bauträgerin zahlte die Nettobeträge an die Bauunternehmerin und verrechnete die Umsatzsteuer mit der Vorsteuer.

Mit Urteil vom 22.08.20131 entschied der Bundesfinanzhof, dass § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 entgegen der einschlägigen Umsatzsteuer-Richtlinie einschränkend dahin auszulegen sei, dass es für den Übergang der Steuerschuldnerschaft darauf ankomme, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte bauwerksbezogene Werklieferung oder sonstige Leistung selbst zur Erbringung einer derartigen Leistung verwende. Dies treffe auf Bauträger nicht zu, die die erbrachten Leistungen für die Bebauung eigener, zur Veräußerung vorgesehener Grundstücke verwendeten2. Die Bauträgerin beantragte am 24.02.2014 beim Finanzamt die Erstattung der – durch Verrechnung mit der Vorsteuer als von ihr abgeführt geltenden Umsatzsteuer. Im Folgejahr wurde der Bauträgerin der abgeführte Betrag im Wesentlichen erstattet. Dies teilte die Finanzverwaltung der Insolvenzverwalterin mit Schreiben vom 05.02.2015 mit und forderte sie auf, ihrerseits die bisherigen Rechnungen zu korrigieren und nunmehr die Umsatzsteuer auszuweisen und abzuführen. Die Insolvenzverwalterin berechnete daraufhin die Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 216.600 € und forderte die Bauträgerin mit Schreiben vom 16.03.2016 unter Fristsetzung bis zum 1.04.2016 erfolglos zur Zahlung auf. Am 24.05.2016 übersandte das Finanzamt der Insolvenzverwalterin eine Berechnungsmitteilung. Eine Steuerfestsetzung gegen die Insolvenzverwalterin ist bislang nicht erfolgt.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Hannover hat der Klage auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrags von 216.600 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.04.2016 und auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten stattgegeben3. Das Oberlandesgericht Celle hat die Berufung der Bauträgerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen4. Die hiergegen gerichtete; und vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof nun als unbegründet zurückgewiesen; das Oberlandesgericht Celle habe rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Insolvenzverwalterin gegen die Bauträgerin auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrags von 216.600 € aufgrund ergänzender Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB bejaht:

Der Bundesgerichtshof hat, wie das Oberlandesgericht Celle zutreffend ausführt, bereits entschieden, dass einem Bauunternehmer bei einem vor dem Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.20131 abgeschlossenen Bauvertrag mit einem Bauträger aufgrund ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrags gegen seinen Vertragspartner zusteht, wenn beide Vertragsparteien übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011 ausgegangen sind, der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat und wegen eines Erstattungsverlangens des Bauträgers für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs.19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen5.

Gemäß § 27 Abs.19 Satz 1 UStG ist die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Steuerfestsetzung zu ändern, soweit der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer fordert, die er in der Annahme errichtet hat, Steuerschuldner zu sein. Nach § 27 Abs.19 Satz 2 UStG steht § 176 AO der Änderung nicht entgegen. § 27 Abs.19 UStG ist in der einschränkenden Auslegung durch den Bundesfinanzhof6 sowohl verfassungsgemäß als auch unionsrechtskonform7.

Das Oberlandesgericht Celle, dessen ergänzende Vertragsauslegung der Bundesgerichtshof uneingeschränkt überprüfen kann8, hat zutreffend entschieden, dass diese Rechtsprechungsgrundsätze auch im Streitfall gelten.

Die Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung, die Vorrang vor den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage hat9, sind erfüllt. Die Interessenlage der Parteien im vorliegenden Fall ist mit derjenigen vergleichbar, die der Entscheidung von 17.05.201810 zugrunde lag. Beide Vertragsparteien haben übereinstimmend angenommen, dass Schuldner der Umsatzsteuer entsprechend der früheren Praxis der Finanzverwaltung die Bauträgerin sei. Ihr übereinstimmendes Verständnis war damit, dass die auf die Werkleistung entfallende Umsatzsteuer von der Bauträgerin getragen werden sollte und sie also als Leistungsempfängerin insgesamt den Bruttobetrag zu zahlen hat. Die Vertragsparteien haben keine Regelung für den Fall getroffen, dass für die Bauunternehmerin die Gefahr besteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer selbst entrichten zu müssen. Diese Gefahr besteht im vorliegenden Fall aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.201311, der in der Folge geänderten Verwaltungspraxis und des Umstands, dass die Bauträgerin einen Erstattungsantrag gestellt hat.

Diesem Auslegungsergebnis stehen schutzwürdige Interessen der Bauträgerin nicht entgegen, weil sie durch ihren Erstattungsantrag erst das Umsatzsteuerverfahren gegen die Bauunternehmerin ausgelöst hat. Damit hat sie zugleich die Gefahr einer doppelten Belastung mit dem Umsatzsteuerbetrag begründet. Die Bauträgerin hat kein berechtigtes Interesse, dass die Insolvenzverwalterin von der Abtretungsmöglichkeit nach § 27 Abs.19 Satz 3 UStG Gebrauch macht. Für sie ist es unerheblich, ob ihr als Anspruchsteller die Insolvenzverwalterin oder das Finanzamt gegenübertritt12.

Auch hat der Bundesgerichtshof, worauf das Oberlandesgericht Celle zutreffend hinweist, bereits entschieden, dass es für die ergänzende Auslegung der werkvertraglichen Vereinbarungen der Parteien keine Rolle spielt, ob die Insolvenzverwalterin die geschuldete Umsatzsteuer aufgrund insolvenzrechtlicher Vorschriften gegebenenfalls nicht in voller Höhe an das Finanzamt wird abführen müssen. Das ist die gesetzliche Folge eines jeden Insolvenzverfahrens und zugleich der Grund dafür, dass den übrigen Gläubigern der zur Masse fließende Betrag unter Umständen zugute kommen kann13.

Schließlich hat das Oberlandesgericht Celle zu Recht erkannt, dass die durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.08.20131 veranlasste ergänzende Vertragsauslegung im Verhältnis des leistenden Bauunternehmers zum Leistungsempfänger (Bauträger) auch nicht dadurch beeinflusst wird, dass es – etwa wegen eingetretener Festsetzungsverjährung – nicht mehr zu einer Steuerfestsetzung kommen wird und der Bauunternehmer daher keine Umsatzsteuer mehr an den Fiskus abführen muss.

Dieser Umstand rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der Interessenlage der Parteien des Bauvertrags. Die ergänzende Vertragsauslegung führt daher, wie das Oberlandesgericht Celle rechtsfehlerfrei ausführt, auch in dieser Konstellation zu einem Zahlungsanspruch in Höhe des Umsatzsteuerbetrags und nicht lediglich zu einem Freistellungsanspruch.

Der Vertrag weist aus den genannten Gründen eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke auf, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Es ist deshalb zu ermitteln, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten. Dabei ist der hypothetische Parteiwille Grundlage für die Ergänzung des Vertragsinhalts, sodass darauf abzustellen ist, was die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten14.

Nach diesen Maßstäben hätten die Bauunternehmerin und die Bauträgerin eine um den Umsatzsteuerbetrag erhöhte Vergütung auch dann vereinbart, wenn sie im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses bedacht hätten, dass eine Heranziehung der Bauunternehmerin als Steuerschuldnerin – etwa wegen eingetretener Festsetzungsverjährung – unterbleiben könnte. Die Interessenlage der Vertragsparteien wird nicht maßgeblich dadurch beeinflusst, dass sich die durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.08.201311, die in der Folge geänderte Verwaltungspraxis und den Erstattungsantrag der Bauträgerin begründete Gefahr für die Bauunternehmerin letztlich nicht realisiert. Denn die Nichtheranziehung zur Umsatzsteuer ist allein im Verhältnis der Bauunternehmerin beziehungsweise der Insolvenzverwalterin zum Fiskus begründet. Dies mag im Ergebnis der Insolvenzmasse zugute kommen. Die Gründe der Nichtheranziehung betreffen jedoch nicht die Bauträgerin. Auch sonst ist es für die Vergütungsvereinbarung der Parteien eines Bauvertrags ohne Belang, ob der Fiskus seine Steuerforderung gegenüber der Partei, die die Umsatzsteuer abzuführen hat, durchsetzt. Dieser Gesichtspunkt beeinflusst daher die hier veranlasste ergänzende Vertragsauslegung nicht.

Schutzwürdige Interessen der Bauträgerin stehen diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Die Bauträgerin hat mit dem Erstattungsantrag vom 24.02.2014 die Gefahr der Heranziehung der Bauunternehmerin als Steuerschuldnerin begründet. Hieran ändert eine Nichtdurchsetzung der Steuerforderung im Verhältnis des Fiskus zur Bauunternehmerin nichts. Aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien im Bauvertrag ergibt sich, dass die Umsatzsteuer wirtschaftlich von der Bauträgerin getragen werden sollte. Für die Bauträgerin hätte bei ordnungsgemäßer steuerrechtlicher Abwicklung des Bauvertrags keine Möglichkeit bestanden, die Leistungen der Bauunternehmerin ohne umsatzsteuerrechtliche Belastung entgegenzunehmen15. Ein schutzwürdiges Interesse der Bauträgerin an einem umsatzsteuerrechtlich unbelasteten Leistungsbezug ist nach alledem unter Berücksichtigung der Gesamtinteressenlage der Vertragsparteien nicht erkennbar.

Eine Unvereinbarkeit mit tragenden Grundsätzen des Steuer- und Zivilrechts ist danach nicht gegeben.

Auch der Rechtsgedanke des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB rechtfertigt – anders als die Revision meint – kein anderes Auslegungsergebnis. Diese schadensrechtliche Regelung soll für eine bestimmte Konstellation eine Überkompensation des Geschädigten vermeiden. Darum geht es im Streitfall nicht. Die Insolvenzverwalterin verlangt keinen Schadensersatz in Höhe des Umsatzsteueranteils von der Bauträgerin, obwohl ein Schaden in dieser Höhe nicht eingetreten ist. Es geht vielmehr allein um die Frage, ob in der im Streitfall zugrunde liegenden Konstellation die Vergütung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung um den Umsatzsteuerbetrag zu erhöhen ist, um auf diese Weise den dem Vertrag zugrunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen.

Schließlich ist der Umstand, dass die Vertragsparteien einen Pauschalfestpreis vereinbart haben, entgegen der Auffassung der Revision für die ergänzende Vertragsauslegung ebenfalls ohne Belang. Nach dem Vertrag ist – aufgrund der bei Vertragsschluss irrigen Annahme beider Parteien, dass der Bauträger Steuerschuldner sei – ausdrücklich ein Nettobetrag als Pauschalfestpreis vereinbart worden. Dies rechtfertigt im Streitfall, wie ausgeführt, die ergänzende Vertragsauslegung. Die Pauschalierung der Leistungen wird hierdurch nicht angetastet.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Juli 2024 – VII ZR 646/21

  1. BFH, Urteil vom 22.08.2013 – V R 37/10, BFHE 243, 20[][][][]
  2. BFH, Urteil vom 22.08.2013 – V R 37/10, BFHE 243, 20 39 ff., 50 ff.[]
  3. LG Hannover, Urteil vom 18.03.2020 – 12 O 225/18[]
  4. OLG Celle, Urteil vom 17.06.2021 – 5 U 48/20[]
  5. BGH, Urteil vom 16.07.2020 – VII ZR 204/18 Rn. 14 m.w.N., BauR 2020, 1771 = NZBau 2020, 637; vgl. grundlegend hierzu BGH, Urteil vom 17.05.2018 – VII ZR 157/17 Rn. 18-35, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524[]
  6. vgl. dazu BFH, Urteil vom 23.02.2017 – V R 16, 24/16, BFHE 257, 177 24 ff., 62[]
  7. BGH, Urteil vom 16.07.2020 – VII ZR 204/18 Rn. 15 m.w.N., BauR 2020, 1771 = NZBau 2020, 637[]
  8. vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.05.2018 – VII ZR 157/17 Rn.19-21, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524[]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2018 – VII ZR 157/17 Rn. 36, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524[]
  10. BGH, Urteil vom 17.05.2018 – VII ZR 157/17, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524[]
  11. BFH, Urteil vom 22.08.2013 – V R 37/10, BFHE 243, 20[][]
  12. BGH, Urteil vom 16.07.2020 – VII ZR 204/18 Rn.19 m.w.N., BauR 2020, 1771 = NZBau 2020, 637[]
  13. BGH, Urteil vom 16.07.2020 – VII ZR 204/18 Rn.20, BauR 2020, 1771 = NZBau 2020, 637[]
  14. vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2018 – VII ZR 157/17 Rn. 29 f. m.w.N., BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524[]
  15. vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2021 – VII ZR 242/20 Rn. 34, BauR 2022, 235 = NZBau 2022, 82; BFH, Urteil vom 23.02.2017 – V R 16, 24/16, BFHE 257, 177 57[]