Nach u.a. § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO ist ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
Dies ist der Fall, wenn aus Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln1. Es kommen insoweit nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit parteiisch gegenüber2.
Dies zugrunde gelegt, besteht eine Besorgnis der Befangenheit in Bezug auf die Mitwirkung der von dem Beklagten abgelehnten Richter nicht.
Ein Ablehnungsgrund kann regelmäßig nicht auf die Rechtsauffassung oder die Verfahrensweise des Richters gestützt werden. Im Ablehnungsverfahren geht es nur um die (Un)Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen3.
Ausnahmen sind nur dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidung des Richters sich so weit von den anerkannten insbesondere verfassungsrechtlichen Grundsätzen entfernt, dass die Auslegung des Rechts im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist4.
Dafür besteht allein aufgrund des Umstands, dass Zeugen, deren Vernehmung eine Partei aus Rechtsgründen für geboten hält, nicht geladen worden sind, von vornherein keinerlei Anlass. Der Termin zur mündlichen Verhandlung dient vielmehr gerade dazu, die wechselseitigen Rechtsstandpunkte zu erörtern.
Das Gericht kann über ein derartiges Ablehnungsgesuch ohne dienstliche Stellungnahmen der abgelehnten Richter entscheiden, weil sich der geltend gemachte Ablehnungsgrund auf aktenkundige Vorgänge bezieht. Unter solchen Umständen könnte eine dienstliche Erklärung zur Sachaufklärung nichts beitragen und ist daher entbehrlich5.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. November 2019 – NotSt (Brfg) 4/18
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25.05.2016 – III ZR 140/15 3; und vom 13.01.2016 – VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022 Rn. 9; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2016 aaO mwN[↩]
- KG, Beschluss vom 22.11.2012 10 W 67/12 5[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.2011 – V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 9 ff.; KG aaO[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 07.03.2012 AnwZ (B) 13/1019 mwN[↩]











