Eine Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, wenn es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Gericht fehlt.
Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Klage bzw. seines Rechtsmittels lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei1. Die Wiederholung der Begründung der Klage bzw. des Rechtsmittels in indirekter Rede genügt dem nicht2, auch nicht, wenn dabei die Argumente des Gegners als unrichtig zurückgewiesen werden. Erforderlich ist eine eigenständige Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und eine kritische Prüfung der eigenen Argumentation3. Zu letzterem gehört auch ein Eingehen auf die in dem angefochtenen Urteil zitierte Rechtsprechung.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. August 2012 – V ZR 242/11











